Stolperfallen im Verlagsvertrag

von | 27.03.2018 | 5 Kommentare

Am Messesonntag der Leipziger Buchmesse 2018 hat Tobias Kiwitt in einem Vortrag den Normvertrag kommentiert und auf mögliche Tücken und Fallen im Verlagsvertrag aufmerksam gemacht. Ich war für euch vor Ort und berichte hier, was der Vorstandssprecher des Bundesverbandes junger Autorinnen und Autoren in einer halben Stunde präsentiert hat.

 

DKZV

Eingeleitet hat der Rechtsanwalt seinen Vortrag mit Hinweisen über Druckkostenzuschussverlage, welche keine Verlage, sondern im Prinzip Druckereien sind. Das Wort „Verlag“ kommt von „vorlegen“, und seine Aufgabe ist es, Geld für die Veröffentlichung eines Buches vorzulegen. Sobald der Verlag Kosten durch den Autor beglichen haben möchte, nimmt er einen Dienstleistungscharakter an und gehört zu den unseriösen Druckkostenzuschussverlagen. Finger weg davon!

Fairlag

Bevor es inhaltlich mit dem Verlagsvertrag als Solches losgeht, möchte ich – wie Tobias auch – auf Fairlag aufmerksam machen. Bei Fairlag handelt es sich um ein Aktionsbündnis. Die Initiative wurde unter anderem vom Verband deutscher Schriftsteller und dem Bundesverband junger Autorinnen und Autoren gegründet und ist unter fairlag.info erreichbar. Ab dem 23. Mai 2018 erhält die Website ein neues Design mit Schwerpunkt auf Service-Charakter, sodass die Seite auch dir in naher Zukunft helfen kann!

Vergleiche den Normvertrag mit deinem Verlagsvertrag!

Sobald man einen Verlagsvertrag eines echten Verlages in den Händen hält, darf man ihn niemals sofort unterzeichnen. Kiwitt empfiehlt, sich den Normvertrag herunterzuladen und ihn Satz für Satz mit dem eigenen Vertrag zu vergleichen. Abweichungen vom Normvertrag werden generell nicht zu Gunsten des Autors ausfallen.

Der Normvertrag wurde vom VS in ver.di mit dem Börsenverein ausgehandelt. Er existiert seit 40 Jahren und gilt als Mindeststandard in der Branche. Alle Verlage, die Mitglied im Verlegerverband sind, müssen den Normvertrag als Minimum erfüllen. Die aktuelle Fassung umfasst ebenfalls Vereinbarungen über E-Book-Rechte und ähnliche Neuerungen, die es in den letzten Jahren gegeben hat.

Findet man Abweichungen im Verlagsvertrag, sollte man das Gespräch mit seinem Verlag suchen. Tobias Kiwitt bietet übrigens auch individuelle Beratungen an – wenn du dich schlau machen willst und beraten werden möchtest, kannst du dich an ihn wenden. Nach einer Erstberatung ist es auch möglich, von ihm als Anwalt bei der Vertragsverhandlung vertreten zu werden.

 

Rechteübertragung

Tobias geht auf die Rechteübertragung ein. Sie ist in § 2 des Normvertrags geregelt und umfasst mehrere Seiten. Bei jedem Recht, das an den Verlag übertragen wird, solltest du dich als Autor fragen, ob dieses Recht notwendig ist. Es gibt neben dem Haupt- oder Printrecht auch E-Book-Rechte, Merchandizing-Rechte, Filmrechte, Hörbuchrechte und einige weitere. Frage dich bei den Rechten, was der Verlag wirklich benötigt.

An dieser Stelle erzählt Tobias Kiwitt das Beispiel von der Tigerente. Janosch hat mit seinem Verlagsvertrag die Merchandizing-Rechte abgetreten und verdient seitdem keinen Cent an der Tigerente.

Im Regelfall solltest du buchferne Rechte behalten. Erstellt dein Verlag kein E-Book, so braucht er auch keine E-Book-Rechte. Rechte, die man einmal abgibt, sind in der Regel weg. Im Zweifel bis zu 70 Jahre nach dem eigenen Tod. Daher muss ein Verlagsvertrag genauestens unter die Lupe genommen werden, bevor er unterzeichnet wird.

 

Veröffentlichungsdatum

Auch beim Veröffentlichungsdatum sollten wir Autoren ein genaues Auge haben. Je konkreter das Veröffentlichungsdatum angegeben ist, desto besser. Es sollte möglichst konkret, d.h. auf den Monat genau festgelegt sein. Wird es nicht eingehalten, kann der Autor den Verlag unter Verzug setzen, eine Nacherfüllung fordern und ach vier bis sechs Wochen notfalls vom Vertrag zurücktreten.

 

Das Honorar im Verlagsvertrag

Das Honorar ist ein weiterer wichtiger Punkt im Verlagsvertrag. Der Verband deutscher Schriftsteller (VS in ver.di) hat sich mit einigen Verlagen auf Richtlinien geeignet. Dieses ausgemachte Honorar gilt als angemessen, ist aber kein Gesetz, sondern eine Richtschnur.

Für Hardcover gelten 10 % als angemessene Tantieme, bei Softcover bewegt sich diese Zahl zwsichen 5 % und 8 %, je nach Auflage.

Wichtig ist dabei, dass das Honorar für den Schriftsteller vom Nettoladenpreis berechnet wird. Steht im Verlagsvertrag das Wort „Nettoverlagsumsatz“, so halbiert der Autor durch die Unterschrift seine potentiellen Einnahmen.

Dazu führt der Vortragende eine einfache Rechnung an:

Kostet ein Buch 10,00 € im Handel, beträgt der Nettoladenpreis ohne 7 % Mehrwertsteuer 9,35 €. Tatieme in Höhe von 10 % betragen nun 0,94 €, wenn sie über den Nettoladenpreis geschlossen wurden.

Steht im Verlagsvertrag das Wort Nettoverlagsumsatz, so wird die Marge für den Buchhandel vom Nettoladenpreis abgezogen, bevor die Autorentantieme berechnet wird. Von den 9,35 € Nettoladenpreis erhält der Buchhandel zwischen 40 – 50 %. Zur Vereinfachung der Rechnung arbeitet Tobias Kiwitt mit 50 %, sodass er auf einen Nettoverlagsumsatz von 4,80 € kommt. Erhält der Autor davon 10 %, so bleiben ihm 0,48 € pro verkauftem Buch.

Denkbar sei natürlich, dass der Nettoverlagsumsatz genannt, die Prozentzahl aber verdoppelt wird. Damit tappe man in keine Falle; besser jedoch sei der Nettoladenpreis als Bezugsgröße.

 

Haftung

Interessant empfand ich noch den § 5, den Tobias Kiwitt als vorletzten Punkt abgehandelt hat. In § 5 des Normvertrages geht es um die Haftung. In Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen beispielsweise haftet der Verlag, nicht der Autor. Als Schriftsteller hast du lediglich eine Mitwirkungspflicht, aber kein wirtschaftliches Risiko. Sollte es Unklarheiten oder den Verdacht, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen zu haben, geben, ist es die Pflicht des Autors, den Verlag vorher und nachweislich darauf hinzuweisen.

 

Verramschung laut Verlagsvertrag

Der Rechtsanwalt schließt den Vortrag mit Hinweisen zu § 9, in welchem es um die Verramschung geht. Hierbei gilt der Grundsatz: Macht es dem Verlag so schwer wie möglich, euer Buch zu verramschen oder zu makulieren. Ein konkretes Beispiel, das Kiwitt an dieser Stelle nennt, dreht sich um 50 verkaufte Exemplare innerhalb von zwei Jahren. Sollte diese Zahl unterschritten werden, kann eine Verramschung möglich sein – wenn der Verlagsvertrag es denn so regelt.

 

In diesem Vortrag konnte der vortragende Rechtsanwalt nur wenige der wichtigen Punkte ansprechen. Selbstverständlich waren weder Vortrag noch dieser Blogartikel vollständig. Um mehr zu erfahren, musst du aber nicht gleich Seminare besuchen oder Termine beim Anwalt persönlich machen: Einen kommentierten Normvertrag findest du im Handbuch für Autoren des Uschtrin Verlags*. Die achte Auflage dieses Werks enthält einen Beitrag aus Tobias Kiwitts Feder. Ich selbst besitze das Buch und habe die Passagen gelesen, die er kommentiert hat. Ich kann es an dieser Stelle nur wärmstens weiterempfehlen.

Alles Liebe,

Kia



5 Kommentare

  1. BlueSiren

    Danke liebe Kia,
    dieser Artikel war sehr nützlich! 😉

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  2. Katherina Ushachov

    Wobei man sagen muss, dass es durchaus auch Verträge gibt, die besser als der Normvertrag ausfallen. Wie beispielsweise, wenn das Veröffentlichungsrecht “nur” für fünf Jahre beim Verlag liegt und man den Vertrag nach diesen fünf Jahren beidseitig verlängern kann – oder nicht. (Und dann die Freiheit hat, das Buch als SP anzubieten oder in einen anderen Verlag zu gehen)
    Klar, der Normvertrag ist sozusagen das Mindeste, aber es gibt inzwischen auch Abweichungen, die für Autor*innen positiv sind :).

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  3. MearaF

    Soweit ich von anderen Autoren grösserer und kleiner Verlage gehört habe, werden die Rechte nur für einige Jahre abgetreten, alles andere ist unüblich. Auch Autoren, die ich gar nicht persönlich kenne, schreiben häufig auf ihren sozialen Kanälen “Die Rechte an X sind an mich zurück gefallen und daher habe ich Folgendes mit dem Buch vor…”

    Ich habe es nur bei einem Kleinverlag mitbekommen, dass eine so lange Laufzeit ausgemacht wurde – da hat der Autor eine Änderung raus gehandelt, mit genau dieser Begründung. Es wäre nicht mehr zeitgemäß und kein Verlag habe das mehr drin.

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  4. Stan

    Vielen Dank für den nützlichen Beitrag. Wie sieht denn die angemessene Tantieme für ein Hörbuch aus? Kann man das genauso gut pauschalisieren, wie bei den Printexemplaren?

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    • Kia Kahawa

      Hey Stan,
      danke für deinen Kommentar. Ich bin abgesehen von einer eigenen Hörbuch-Veröffentlichung im Selbstverlag völlig neu in der Hörbuch-Branche und würde mal grob sagen, dass ich noch ein bis zwei Jahre brauche, bis ich dazu verlässliche Angaben aus eigenen Erfahrungen nennen kann. Aktuell habe ich genau eine Erfahrung und eine Zahl, die ich dir nennen kann, was mich absolut nicht berechtigt, über Angemessenheit zu sprechen.
      Sorry, dass ich dir nichts Verbindliches sagen kann!
      Liebe Grüße
      Kia

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