Dank Sonderausgaben zum Steuersparer

von | Apr 4, 2018 | Autoren an die Steuer | 2 Kommentare

Viele Autoren haben Kinder.
Oder sind Mitglied in einem Autorenverein.
Oder befinden sich noch in Ausbildung oder Erststudium.

Vereinsbeiträge, Kosten, die durch ein Kind entstehen und die Kosten für Erststudium & Ausbildung kann man in der Einkommensteuererklärung angeben. Und dabei spart man nicht nur Steuern, sondern kann unter Umständen einen Verlustvortrag geltend machen. Wie das geht? Na, mit Sonderausgaben!

Generell kannst du alles, was in die Kategorie “Sonderausgaben” fällt, in deiner Steuererklärung angeben und somit von deinen Einkünften abziehen, bevor die Steuer berechnet wird.

Diese Ausgaben müssen aber mindestens in Höhe des Sonderausgaben-Pauschbetrages vorliegen, sonst wird dir einfach der Pauschbetrag abgezogen. Dieser liegt bei 36,00 €. Das ist eine ziemlich kleine Zahl, beträgt sie doch nur 3,00 € pro Monat.

§ 10c EStG – Sonderausgaben-Pauschbetrag
Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.

In diesem Artikel möchte ich folgende Sonderausgaben näher beleuchten:

  1. Kosten für Ausbildung / Studium
  2. Kinderbetreuungskosten
  3. Aufwendungen für Spenden

Kosten für Studium, schulische Ausbildung & co als Sonderausgaben abziehen

Wenn du ein Erststudium machst oder eine (schulische) Ausbildung absolvierst, die mindestens ein Jahr geht und mit einer Abschlussprüfung endet, kannst du pro Jahr bis zu 6.000,00 € Ausbildungskosten geltend machen.

Ein Erststudium ist nicht nur dein erstes Studium, sondern im Prinzip nur der Bachelor. Kann dein angestrebtes Berufsziel allerdings nur mit einem konsekutiven Master erreicht werden, zählt auch der zum Erststudium. Weiterführende Informationen zur Abgrenzung bei diesem Thema findest du bei haufe.de.

Zu den Sonderausgaben gehören auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Studenten leisten müssen, wenn sie nicht mehr über die Eltern in der kostenfreien Familienversicherung versichert sind.

Als Ausbildung zählt nur, was eine berufliche Qualifikation nach sich zieht. Ein (nachgeholter) allgemeinbildender Schulabschluss zählt nicht zur Erstausbildung. Auch, wenn das Abitur an der Abendschule für ein absolviertes Germanistik-Studium Voraussetzung ist.

Ein Fernstudium hingegen kann als Erststudium im Sinne des Gesetzes zählen und somit Sonderausgaben für deine Steuererklärung erzeugen.

Zu den abziehbaren Ausgaben gehören…

  • Studiengebühren
  • Schul- und Kursgebühren
  • Fachliteratur
  • Druckkosten
  • Kopierkosten
  • Prüfungsgebühren (Ob Aufnahmeprüfung oder Abschlussprüfung ist dabei egal)
  • Fahrtkosten zur Uni / Ausbildungsstätte / Lerngruppen
  • Lernmaterial
  • Zinsen für Bildungsdarlehen
  • Portokosten
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Arbeitsmittel, Büromaterial
  • Computer, Schreibtisch
  • Übernachtungs- und Reisekosten bei Präsensphasen und Fortbildungen

Verdient man während der Ausbildung Geld, sind die Ausbildungskosten Werbungskosten und somit nicht auf 6.000,00 € pro Jahr begrenzt.

Wenn das Master-Studium als zweites Studium anerkannt wird, weil der Bachelor als erste abgeschlossene Berufsausbildung zählt, können die während des Masterstudiums anfallenden Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Eine klasse Quelle ist der Lohnsteuer-Hilfe-Verein. Weiterführende Informationen gibt es auf vlh.de.

 

Kinder sind teuer, auch für Autoren

… und das weiß auch der Fiskus.

Daher können Kosten, die für die Betreuung des Kindes anfallen, als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Pro Kind können bis zu 4.000,00 € abgezogen werden.

Die Voraussetzungen sind dafür:

  • Das Kind ist unter 14
  • Das Kind ist über 14 und unter 25, aber körperlich, geistig oder seelisch behindert und außerstande, für sich selbst zu sorgen.
  • Das Kind lebt in deinem Haushalt und ist bei dir gemeldet
  • Für das Kind kommt der Kinderfreibetrag in Frage oder es wird Kindergeld gezahlt

Trifft das zu, kannst du folgende Kosten im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung in deiner Steuererklärung als Sonderausgaben abziehen:

  • Kosten für Kindergärten, -tagesstätten, -horte und -krippen
  • Kosten für Tages- und Wochenmütter
  • Lohn von Kinderpflegerinnen oder Erzieherinnen
  • Lohn von Haushaltshilfen, die Kinder betreuen
  • Taschengeld für einen Au-Pair
  • Kosten für die Ganztagsschule / Hausaufgabenbetreuung

Wichtig: Es geht nur um die Kinderbetreuung. Nicht um die Kinderbildung.

Kosten für Nachhilfeunterricht, Musikunterricht, Sportvereine oder die Verpflegung von Kindern können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Außerdem ist es wichtig, dass du alle Rechnungen und Zahlungsbelege aufhebst. Das Finanzamt erkennt in der Regel keine Barzahlungen an und will zusätzlich zur Rechnung auch einen Kontoauszug sehen, auf dem nachgewiesen wird, dass du die ausgewiesenen Kosten tatsächlich gezahlt hast.

Übrigens: Auch Schulgeld für eine überwiegend privat finanzierte Schule, die zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss führt, können zu 30 % zusätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 € als Sonderausgaben abgezogen werden.

 

Sonderausgabenabzug bei Spenden

Spendest du gemeinnützig oder bist Mitglied in einem gemeinnützen Verein (wie beispielsweise dem Bundesverband junger Autorinnen und Autoren), kannst du diese Aufwendungen ebenfalls als Sonderausgaben angeben.

Bist du politisch engagiert? 50 % der Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen können bis zu einem Höchstbetrag von 825,00 € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.

Nur bei Zuwendungen an politische Parteien dürfen Sie zusätzlich den Betrag, der über 1.650 EUR (bzw. bei Zusammenveranlagung über 3.300 EUR) hinausgeht, als Sonderausgabe abziehen. Hier gelten folgende Höchstbeträge: bis insgesamt 1.650 EUR bei Einzelveranlagung oder 3.300 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten.

Quelle: taxman.de

Damit Spenden und Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben abgezogen werden können, müssen diese nicht aus Geld bestehen. Auch Sachspenden können mit ihrem Wiederbeschaffungswert einschließlich der gezahlten Umsatzsteuer als Spende angegeben werden. Der Wiederbeschaffungswert ist nicht zwingend der Neupreis: Ist eine Sache gebraucht, sind Alter und Erhaltungszustand zu berücksichtigen.

Förderst du durch deine Spende einen Verein oder eine Stiftung, muss diese

  • kirchliche Zwecke
  • mildtätige Zwecke
  • gemeinnützige Zwecke

verfolgen. Das Vereinsziel sollte also beispielsweise etwas mit Schriftstellerei und Kultur, Bildung, Jugendhilfe oder der Förderung von Wissenschaft zu tun haben. Auch Sportvereine gelten in der Regel als gemeinnützig.

Bis zu 200,00 € darfst du spenden und diese Spende angeben, ohne eine sogenannte Zuwendungsbestätigung anzufordern. Diese Spendenquittung stellt dir der Spendenempfänder aus, und ohne diese solltest du die Spende nicht als Sonderausgabe angeben – denn das Finanzamt prüft gerne.

Achtung bei Spenden-Streams: Die bekannten Spenden-Streams wie “Loot für die Welt” oder “Friendy Fire” verfolgen zwar gemeinnützige Zwecke, aber in der Regel ist es den Veranstaltern nicht möglich, Spendenquittungen auszustellen. Das wird in der Regel zu Beginn des Streams oder auf Nachfrage ausdrücklich gesagt.

Auch Patreon-Spenden und Beteiligungen an Crowdfunding sind keine Spenden, auch wenn es sich um Zuwendungen ohne Gegenleistung handelt. Hier fehlt die Gemeinnützigkeit. Spendest du mir für meine Mühen an “Autoren an die Steuer” beispielsweise monatlich einen Euro bei Patreon, bin ich dadurch noch lange nicht gemeinnützig – auch wenn meine Arbeit der Allgemeinheit nützt 😉

http://patreon.com/kiakahawa

Auch wichtig zu beachten ist, dass Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig sind, wenn es sich um Vereine geht, die der Freizeitgestaltung dienen. In meinem Fall heißt das beispielsweise: Der Vereinsbeitrag für den Bogensport-Verein gehört zu meiner Freizeit. Das kann ich nicht als Sonderausgaben angeben. Mein Mitgliedsbeitrag zum BVjA hingegen hat für mich als Berufsautorin nichts mit der Freizeit zu tun.

Beispielhafter Zuwendungsbeleg eines Vereins

Das waren soweit die groben Informationen, die du zu Sonderausgaben als Autor wissen solltest. Sie sind allerdings nicht vollständig! Es gibt noch weitere Einzelfallregelungen und du solltest jede Sonderausgabe, die du in deiner Steuer angeben möchtest, hinterfragen und selbst recherchieren.

Verwendete Quellen beim Erstellen dieses Artikels: finanztip.de, Einkommensteuergesetz, “Steuerlehre” vom Kiehl-Verlag, vlh.de sowie die Aufzeichnungen aus dem Steuerlehre-Unterricht der Berufsschule.

Alles Liebe,

Kia



 

Die Artikel aus der Reihe “Autoren an der Steuer” wurden nicht von einem Steuerberater verfasst und ersetzen keine professionelle Beratung. Für individuelle Beratung suche bitte einen Steuerberater auf. Mein Ziel ist es lediglich, allgemeine Informationen auf dem Gebiet der Steuern für meine Leser bereitzustellen und insbesondere Autoren Hilfen zur Orientierung an die Hand zu geben. Alle Angaben ohne Gewähr.

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Für eine individuelle Beratung wende dich bitte an einen professionellen Steuerberater.

2 Kommentare

  1. Konrad

    Liebe Kia,
    vielen Dank für deine Mühen!
    Ich habe eine konkrete Frage: wäre es möglich, sich als Gemeinnützige Organisation den versteuerten Anteil von Patreon-Spenden, wiederzuholen?

    Antworten

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