Abgabefristen für Steuererklärungen

von | 24.02.2021 | 0 Kommentare

Seit dem 01.01.2019 gilt der 31. Juli als Abgabetermin für alle Bundesländer. Doch dank der Corona-Pandemie ist heute alles anders. Lies in diesem Artikel, welche Abgabefristen für Steuererklärungen bestehen und wie du deine Fristen verlängern kannst!

Aktuelle Abgabefristen für Steuererklärungen

Da wir uns derzeit im Jahr 2021 befinden, ist dieses Jahr die Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2020 fällig. Die Einkommensteuererklärungen sind immer zum 31. Juli des Folgejahres fällig. Also am 31.07.2021 gibst du spätestens die Steuererklärung für 2020 ab, am 31.07.2022 die Erklärung für 2022 und so weiter.

Grundsätzlich gilt die Frist zum 31. Juli nur für Steuerpflichtige, die ihre Steuern selbst in die Hand nehmen.

Wenn du dir von einem Profi (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Lohnsteuerhilfeverein) helfen lässt, ist die Frist der letzte Februartag. Erstellt ein Steuerberater also deine Steuererklärung für 2020, so muss diese am 28. Februar 2022 beim Finanzamt eingehen.

Doch für das Steuerjahr 2019 gilt durch die weltweite Corona-Pandemie eine Ausnahmeregelung. Das Bundesministerium für Finanzen und unsere Politik hat sich darauf geeinigt, dass die durch Steuerberatende Berufe erstellte Einkommensteuererklärung 2019 erst bis zum 31.08.2021 abgegeben werden muss.

Wenn du deine Steuererklärung selbst abgeben musst, kannst du eine Fristverlängerung durch einen Antrag erwirken: Indem du triftige Gründe nennst, weshalb es dir nicht möglich ist, die Steuererklärung pünktlich abzugeben.

Doch zunächst möchte ich kurz noch auf die freiwillige Abgabe eingehen.

 

Andere haben andere Abgabefristen als ich!

Hast du dich schonmal mit einer Angestellten unterhalten, die sowas sagt wie „Du befasst dich jetzt mit deiner Steuererklärung 2020?! Ich habe noch nicht Mal die von 2017 abgegeben!“?

Nein? Ich schon.

Aber ich nutze beinahe jede Gelegenheit, um über Steuern und Finanzen zu sprechen.

Grund dafür ist die so genannte „freiwillige Abgabe“. Wer nämlich nur einen so genannten Lohnsteuerausgleich vornimmt, also nur den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung, den Lohnsteuerbescheid und ein paar Werbekosten in der Anlage N sowie außergewöhnliche Belastungen, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben angibt, bekommt in jedem Fall Steuern zurück. Allgemein gilt: Wird deine Einkommensteuer als Lohnsteuer (die ja eine Quellensteuer ist) von deinem Brutto abgezogen und hast du weder einen Ehepartner noch eine Selbstständigkeit oder andere Einkünfte, dann kriegst du bei deiner Steuererklärung immer Geld zurück.

Daher hat sich der Fiskus überlegt, dass diese Leute die Steuererklärung nicht verpflichtend erstellen müssen. Wieso auch? Unverheiratete Nichtselbstständige mit genau einem Vollzeitjob als Einnahmequelle zahlen ja immer genau richtig oder zu viele Steuern. Eine Verpflichtung, dass diese Personengruppe ihre Steuererklärung abgibt, würde den Staat Geld kosten. Also sind diese Steuerpflichtigen nicht abgabepflichtig und können sich eine Menge Steuererstattung entgehen lassen – einfach, weil sie keine Steuererklärung erstellen, weil ihnen das Thema womöglich zu kompliziert ist.

Das ist übrigens auch der Grund, warum diverse Steuererklärungs-Apps damit werben, man bekäme durchschnittlich 900 € oder sowas zurück: Diese Apps sind für Angestellte gemacht, die nur die Lohnsteuererklärung abtippen müssen. Stattdessen zahlen sie viel Geld für die App (beziehungsweise dafür, dass sie statt abzutippen einen Fotoscan mit automatischer Texterkennung machen).

Die Frist für die freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung beträgt vier Jahre. Das heißt, zum 31. Dezember 2021 ist die Steuererklärung für das Steuerjahr 2017 fällig. Wer seine Einkommensteuererklärung freiwillig abgibt, kann sich mit der Steuererklärung für das Jahr 2020 bis zum 31. Dezember 2024 Zeit lassen. Bist du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, gilt die eingangs in diesem Artikel erwähnte Frist zum 31. Juli des Folgejahres.

 

Zur Abgabe einer Steuererklärung bist du verpflichtet, wenn:

  • Du selbstständige oder gewerbliche Einkünfte von mehr als 410,00 € hast
  • Wenn du zusätzlich zum Angestellten-Gehalt eine Rente beziehst
  • Wenn du mehr als einen Arbeitgeber hast
  • Wenn du Leistungen beziehst, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Elterngeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld)
  • Änderung der Veranlagung durch Scheidung oder Eheschließung, insbesondere, wenn beides im selben Jahr passiert

 

Der Verspätungszuschlag

Wenn du deine Steuererklärung zu spät abgibst, kann das Finanzamt den so genannten Verspätungszuschlag berechnen. Dieser ist keine Ermessensleistung, sondern muss vom Finanzamt verpflichtend berechnet werden. Du zahlst pro angefangenen Monat, in dem du die Übersendung deiner Steuererklärung versäumt hast, mindestens 25,00 € Verspätungszuschlag.

Die Berechnungsgrundlage sind allerdings 0,25 % der festgesetzten Steuer. Musst du also laut Steuerbescheid 40,00 € Steuern zahlen, würde dein Verspätungszuschlag bei einem Monat (oder auch nur einem Tag, denn der Monat gilt als angefangen) nicht 0,10 € betragen, wie es rechnerisch der Fall wäre, sondern ganze 25,00 €.

Wenn du 10.000,00 € Steuerschuld hast und deine Steuererklärung für 2020 erst am 03.12.2021 abgibst, wird der Verspätungszuschlag für fünf volle Monate fällig. Du zahlst also 125,00 € Verspätungszuschlag.

 

Abgabefrist der Steuererklärung durch triftige Gründe verschieben

Es kann natürlich vorkommen, dass du nicht in der Lage bist, deine Steuererklärung fristgerecht abzugeben. Bei einem stationärem Klinikaufenthalt beispielsweise kannst du deinem Finanzamt mit der Aufenthaltsbescheinigung des Krankenhauses begründen, warum du eine Fristverlängerung benötigst.

In Fällen wie diesem, aber auch wenn wichtige Belege fehlen, ist der Fiskus auf Antrag meist sehr verständnisvoll. Am besten rufst du in solch einem Fall bei deinem Finanzamt an und fragst, wie du das entsprechende Schreiben formulieren und womit du es mindestens belegen musst, damit du eine Fristverlängerung bekommst.

In meinem Bekanntenkreis hat es solch einen Fall gegeben. Die betroffene Person hat die Fristverlängerung wegen eines Krankenhausaufenthalts erst nach der verstrichenen Frist beantragen können. Die Finanzbeamten waren freundlich und die verlängerte Frist überhaupt kein Problem – und der Verspätungszuschlag war natürlich auch nicht fällig.

 

Weitere Steuererklärungen

Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 ist zum 31.07.2021 fällig. Eine Gewerbesteuererklärung, sofern du sie denn anfertigen musst, ist ebenfalls zum 31.07.2021 fällig.

Solltest du ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, also deine Steuern nicht vom 01.01.–31.12., sondern etwa vom 01.10.–30.09. rechnen (so ist es etwa bei Weinbauern wegen der Erntezeit üblich), gibt es zwei Möglichkeiten für die Abgabefristen der Steuererklärung. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Stichpunkt Weinbauer) hast du bis zum 31. Juli des zweiten auf das Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres Zeit. Für alle anderen Einkunfsarten, etwa wie der selbstständigen oder gewerblichen Einkünfte, verwendest du immer den Gewinn oder Verlust desjenigen Wirtschaftsjahres, das in dem Kalenderjahr geendet ist, für das du die Steuererklärung erstellst. Endet dein Wirtschaftsjahr also am 30.09.2020, ist das Betriebsergebnis der entsprechenden Bilanz oder Einnahme-Überschuss-Rechnung (je nach dem, wie deine Gewinnermittlung aussieht), für deine Einkommensteuererklärung 2020 zu berücksichtigen und „stinknormal“ zum 31.07.2021 fällig.

Autoren an die Steuer 2021

 

Konnte ich alle Fragen zum Thema Abgabefristen von Steuererklärungen klären? Lass mich gerne dein Feedback in den Kommentaren wissen!

Alles Liebe,

Kia



Die Artikel aus der Reihe “Autoren an der Steuer” und dieser Artikel über Abgabefristen für Steuererklärungen wie der Einkommensteuererklärung 2020 wurden nicht von einem Steuerberater verfasst und ersetzen keine professionelle Beratung. Für individuelle Beratung suche bitte einen Steuerberater auf. Mein Ziel ist es lediglich, allgemeine Informationen auf dem Gebiet der Steuern für meine Leser*innen bereitzustellen und insbesondere Autor*innen und Kreativen Hilfen zur Orientierung an die Hand zu geben. Alle Angaben ohne Gewähr. Beachte das Datum der Veröffentlichung dieses Artikels – Steuergesetze können sich jährlich ändern!

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