Steuererklärung bei Nebeneinkünften als Autor

von | Jan 9, 2022 | Autoren an die Steuer | 23 Kommentare

In den vorherigen Artikeln habe ich darüber geschrieben, wann deine Einkünfte als Autor steuerlich relevant sind und was im Falle zu tun ist, wenn dein Schreiben Liebhaberei ist oder du sehr geringe Einkünfte hast.

Was aber, wenn der heißersehnte Effekt der schriftstellerischen Tätigkeit eintritt und du Geld verdienst, das dich richtig bereichert? Dann ist es an der Zeit, eine Steuererklärung zu erstellen. Dazu gehört eine Einnahme-Überschuss-Rechnung. Wie du besser im Wald der Formulare zurechtkommst, erkläre ich dir in diesem Artikel.

Und jetzt mal Butter bei die Fische: Um eine Steuererklärung bei Nebeneinkünften als Autor zu erstellen, musst du eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen. Dazu brauchst du zweierlei Wissen: Die Theorie und die Praxis.

Die Theorie erklärt dir dieser Artikel. Die Praxis (also: Wo trage ich was ins Formular ein?) werde ich dir separat mit dem Stempel “Autoren an die Formulare” drauf erklären.

Fangen wir also mit der Theorie an.

Wo gibt man die Nebeneinkünfte als Autor in der Steuererklärung an?

Zunächst brauchst du die Anlage G oder Anlage S. Die Anlage G steht für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Anlage S beinhaltet die Angaben für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Wo der Unterschied zwischen Selbstständigkeit und Gewerbe ist, erkläre ich dir in einem folgenden Artikel. Gehen wir für diesen Artikel erstmal davon aus, dass du Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hast. Dazu gehören folgende Einnahmen:

  • Tantiemen über Amazon (KDP oder Create Space)
  • Gewinnanteile für dein Buch beim Distributor (epubli oder Books on Demand zum Beispiel)
  • Alles, was dir ein Verlag für schriftstellerische Tätigkeit gutschreibt

Dazu gehören NICHT die folgenden Einnahmen:

  • Einnahmen durch Werbeklicks auf dem Blog
  • Buchverkäufe bei Lesungen oder auf Messen
  • Einkünfte durch Affiliatelinks

Die Einnahmen durch Werbeklicks und selbst verkaufte Bücher zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Bitte gedulde dich, bis der entsprechende Artikel darüber erscheint, denn dann gehe ich darauf genau ein und sage, was bei solchen Einkünften zu tun ist.

Die Ausgaben, die dir anfallen und für die Steuererklärung bei Nebeneinkünften als Autor relevant werden können, sind Folgende:

  • Druckkosten Werbemittel (Flyer, Leseproben, Visitenkarten)
  • Reisekosten zu Buchmessen, Seminaren, Literaturcamp o.ä.
  • Anteilige Kosten für Internet und Telefonie
  • Software
  • ein abziehbares Arbeitszimmer
  • Arbeitsmittel (Stift, Block, Druckpapier)
  • Technik (Computer, Drucker, Bildschirm, Tastatur)
  • Kosten für Server, Webdomain, Hosting
  • Werbekosten (Werbeanzeigen, Stand auf der Buchmesse o.ä.)
  • Druckkosten für deine Bücher
  • Lektorats- und Korrektoratskosten
  • Cover-, Layout- und Satzkosten
  • Kontoführungsgebühren

All das kannst du abziehen. Wie und wo du welche Ausgaben anzugeben hast, werde ich in einem entsprechenden Extra-Artikel angeben, in dem ich das Formular EÜR erläutere.

Wenn du Ordnung von Anfang an möchtest, dann erledige deine Buchhaltung doch mit Lexoffice! Die Software wächst mit dir mit. Du kannst als Kleinunternehmer mit Einnahme-Überschuss-Rechnung beginnen, Angebote und Rechnungen schreiben und später auch Kunden und Lieferanten organisieren oder etwa Lohn für Angestellte buchen. Schau doch mal, ob Lexoffice für dich interessant sein kann! Denn nichts macht Steuern einfacher als eine von Grund auf ordentliche und nachvollziehbare Buchführung!

Einkünfte in der Steuererklärung bei Nebeneinkünften als Autor

Trage zunächst alles zusammen, was du eingenommen hast. Die Steuererklärung ist bis zum 02. Oktober des Folgejahres zu erklären. Das heißt, dass du dich im ersten Halbjahr 2023 für die Steuererklärung 2022 interessierst und in 2023 kümmerst du dich um deine Einkünfte des Jahres 2022.

Von epubli, books on demand, bookrix, amazon und vergleichbaren Anbietern bekommst du beim Verkauf deiner E-Books oder Bücher monatlich, in seltenen Fällen quartalsweise Abrechnungen. Diese Abrechnungen sind umsatzsteuerrechtlich gesehen Rechnungen in der Form von Gutschriften. Also “Anti-Rechnungen”.

Addiere alle Einnahmen, die du hast, und du erhältst deine Einkünfte als Kleinunternehmer. (Was das schon wieder ist, folgt ebenfalls in einem Artikel. Kleinunternehmer heißt erstmal: Du verdienst weniger als 22.000 Euro im Jahr und hast mit Umsatzsteuer noch nichts am Hut.)

Du musst die Gutschriften übrigens nicht ausdrucken und brauchst dem Finanzamt keine Belege für deine Angaben zu schicken. Du darfst natürlich dennoch nichts unterschlagen und nicht lügen, denn das Finanzamt kann jederzeit die Unterlagen von dir anfordern.

Solltest du deinen Laptop verkaufen, den du schon in einer früheren Steuererklärung deinen Autorentätigkeiten zugeordnet hast (unwahrscheinlich, wenn du dich in diesem Artikel über die erste Steuererklärung bei Nebeneinkünften als Autor informierst), ist das auch eine Betriebseinnahme. Die gehört dazu!

Prinzipiell gilt bei diesen Einkünften das Zuflussprinzip gem. § 11 EStG.

(1)  Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.  Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Am 31.12.2022 war das Jahr 2022 vorbei. Hat dir epubli, amazon oder sonstwer am 02.01.2023 erst das Geld für Dezember gezahlt, so ist dieses Geld eigentlich dem Kalenderjahr 2023 zuzuordnen. Werden dir diese Einkünfte allerdings regelmäßig ausgezahlt (ja, das werden sie!), so zählt hier der 10-Tages-Zeitraum. Innerhalb der ersten 10 Tage des Jahres gehören diese Einnahmen also noch zum vorherigen Jahr, aber nur, wenn sie in diesem Zeitraum auch fällig waren. Das ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich.

Merke dir hier einfach: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (Bei Verkäufen von einem Buch pro Monat mindestens) gehören zum Vorjahr, wenn sie bis zum 10. Januar gezahlt wurden.

Ausgaben in der Steuererklärung bei Nebeneinkünften als Autor

Jetzt wird es interessant. Ausgaben machen mir steuerlich gesehen immer am meisten Spaß.

Ich teile dir im Folgenden die denkbaren Ausgaben aus und zeige dir, was du steuerlich abziehen kannst. Dabei unterstelle ich dir in diesem Fall, dass du Nebeneinkünfte als Autor und somit eine Hauptbeschäftigung nebenbei hast. Ob das ein Job in Teilzeit oder Vollzeit ist, bleibt hier offen. Jedenfalls musst du deine Lohnsteuerbescheinigung bei der Steuer angeben und deine Werbungskosten in der Anlage N angeben.

Für den Fall, dass du eine Hausfrau oder ein Hausmann bist oder aus anderen Gründen keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehst und dennoch eine Steuererklärung bei Nebeneinkünften als Autor anfertigen möchtest, beachte bitte anschließend unbedingt die untenstehenden Hinweise im nächsten Abschnitt!

Kannst du voll als Betriebsausgaben abziehen:

  • Druckkosten Werbemittel (Flyer, Leseproben, Visitenkarten)
  • Kosten für Server, Webdomain, Hosting
  • Werbekosten (Werbeanzeigen, Stand auf der Buchmesse o.ä.)
  • Lektorats- und Korrektoratskosten
  • Cover-, Layout- und Satzkosten

Sammle alle Belege und rechne später die entsprechenden Kosten zusammen. Und zwar ist hier für dich als Kleinunternehmer der Bruttobetrag interessant. Solltest du auf deinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen (nicht einfach machen! Das Finanzamt sagt dir schon, wann du das machen musst!), dann kannst du den Nettobetrag abziehen bzw. musst eh Umsatzsteuer.-Voranmeldungen erstellen. Das ist ein ganz anderes Thema.

Also: Voller Betrag abziehbar. Brutto. Easy.

Hier wird’s vielleicht kompliziert

Hast du aufgepasst? Ja? Gut.

Die Druckkosten für deine Bücher kannst du in der Anlage S nur abziehen, wenn du sie als Rezensionsexemplare verschenkst oder beim Distributor oder amazon einlagern lässt. Du erhälst in Folge dessen Vergütungen für Lagertitel und das ist quasi gleichbedeutend mit den Tantiemen, die du bei sonstigen Verkäufen über den Distributor erhältst.

Auch, wenn du an einen befreundeten Autor oder anderen Geschäftspartner eines deiner Bücher verschenkst (das kann auch zu Weihnachten sein), sind die Druckkosten hier abziehbar. Solltest du aber Bücher drucken, um sie auf einer Buchmesse an deinem eigenen Stand zu verkaufen, so gehören diese Ausgaben in die Anlage G. Hierbei handelt es sich um gewerbliche Ausgaben!

Arbeitsmittel (Stift, Block, Druckpapier): Hier kannst du nur die tatsächlich entstandenen Kosten absetzen. Kaufst du einen Kugelschreiber im Schreibwarenladen deines Vertrauens, so hebe diesen Beleg auf und zieh’ die paar Cent dann als Betriebsausgaben ab. Streng genommen gilt das nur, wenn du den Kugelschreiber nutzt, um betriebliche Notizen (also Schreibübungen zum Beispiel) zu tätigen. Wenn du den Kugelschreiber brauchst, um deine Bewerbungen (in Anbahnung einer abhängigen Beschäftigung mit Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zu unterschreiben, so zählt diese Ausgabe zu deinen Werbungskosten. Hier ist dann die Anlage N statt der Anlage S zu Rate zu ziehen.

Dafür gibt es allerdings bei den Werbungskosten die Arbeitsmittelpauschale. Diese ist streng genommen keine Pauschale, sondern eine Nichtbeanstandungsgrenze. Das bedeutet: Bis zu einem Betrag von 110,00 € jährlich überprüft das Finanzamt im Rahmen deiner nichtselbstständigen Tätigkeit (nichtselbstständig = abhängig von Boss & Lohnabrechnung) nicht. Die haben tatsächlich besseres zu tun, als hundert Belege über 0,65 € teure Kugelschreiber zu überprüfen. Glaub’ mir, es gibt Menschen, die das ausprobiert haben 😀

Ich rate dir also hier: Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 110 Euro bei der Anlage N abziehen und die tatsächlichen Kosten (sofern betrieblich!) als Betriebsausgabe ansetzen. Sei dabei aber ehrlich: Benötigst du Druckpapier nur für deine Arbeit-Arbeit und nicht für die Nebentätigkeit als Autor, so kannst du sie nicht als Betriebsausgabe abziehen. Das wäre nicht ehrlich und nicht fair.

Software bis 250 Euro, also sogenannte Trivialsoftware, kannst du in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Trivialsoftware ist Software ohne geistige Struktur. Dabei handelt es sich um Software, die quasi ein stupider Quellcode-Haufen ist und nur macht, was der Benutzer sagt, ohne selbst zu “denken”.

Dazu gehört

  • Textverarbeitung (Word, SoftMaker Office)
  • professionelle Autorensoftware (Scrivener, Papyrus Autor)
  • Buchhaltungssoftware, die du nur für dich nutzt (Lexware, Haushaltsbuch)
  • Schreib-Widgets (Cold Turkey Writer)
  • Social Media Apps und Programme (Hootsuite, Commun.it)
  • Aufgabenverwaltungsprogramme (Any.do)
  • Virenschutzsoftware (Kaspersky, Tune-Up, Norton Anti-Vir)
  • Brennprogramme (Nero, Bruning Studio)
  • Bildbearbeitungsprogramme (wenn du sie für eigene Cover nutzt. Photoshop Creative Cloud, Paintshop Pro)
  • Betriebssysteme wie Windows 10 (auch wenn keine Software, yada yada, ich weiß.)
  • Office-Suites incl. Mailprogramme

Wenn du Kontoführungsgebühren abziehen willst, dann gelten hier kleine Besonderheiten bei der Steuererklärung bei Nebeneinkünften als Autor. Wenn du ein Konto führst, das auch für den Gehaltseingang oder den Lohneingang bei nichtselbstständigen Beschäftigungen genutzt wird, so ziehst du in der Anlage N pauschal 16 Euro ab. Egal, wie hoch die Kosten sind. Hier sagt die Finanzverwaltung: “Ätschibätsch!”

Wenn du ein Geschäftskonto nur für deine selbstständige Tätigkeit hast, kannst du die Kosten in tatsächlicher Höhe voll abziehen.

Sobald du aber durch Klicks auf Werbeanzeigen auf deinem Blog, gewerbliche Buchverkäufe oder andere gewerbliche Tätigkeiten Einkünfte erzielst, darfst du deine Kontoführungsgebühren aufteilen. Und zwar gemäß des prozentualen Anteils deiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und denen aus selbstständiger Arbeit. Klingt spaßig, oder?

Anteilige Kosten für Internet und Telefonie sind abziehbar. Schätze hierbei, zu wie viel Prozent du was betrieblich nutzt. Bei mir persönlich ist es so, dass ich das Internet zu locker 90 % betrieblich nutze und das Telefon eher zu 10 %. Das kann bei jedem anders sein. Bedenke: Twittern ist unter Umständen deine betriebliche Tätigkeit als Autor! Für mich gilt auch: Auf dem Discord rumhängen und mit den Leuten aus dem Verein der BartBroAuthors quatschen, netzwerken und über Autorenzeug reden ist meine Arbeitstätigkeit. Das gehört zu meiner Schätzung dazu. Trotzdem fand das Finanzamt meine Schätzung nicht so witzig und hat sie auf 50 % reduziert. Also empfehle ich dir für Telefon und Internet: Schätze maximal 50 %. Das läuft dann schon. Auf Nachweise hat bestimmt niemand Lust, vor allem nicht dann, wenn man neben dem Twittern mit Autoren eine E-Mail an seine beste Freundin schreibt (…) … Hach ja, Steuergesetze, ich liebe sie!

Das braucht ein extra Thema

Dieser Artikel ist gerade schon sehr lang geworden. Folgende Betriebsausgaben, die ich oben bereits angesprochen habe, “verschiebe” ich auf extra Artikel, denn zu ihnen gehört ein längeres, großes Thema. Und ich will nicht, dass ein Autor hier Knoten in den Kopf bekommt oder seine Steuererklärung erst gar nicht erstellt, weil meine Artikel dazu langatmiger sind als das Gesetz im Originaltext.

  • häusliches Arbeitszimmer

Es gibt bestimmte Voraussetzungen, unter denen du eine anteilige Miete sowie anteiligen Strom als Betriebsausgaben in deiner Steuererklärung bei Nebeneinkünften als Autor absetzen kannst.

Fun Fact: Steht die Kaffeemaschine im häuslichen Arbeitszimmer und du trinkst ganz alleine den Kaffee, und das nur während der Arbeit, dann kannst du deine sämtlichen Kaffeekosten abziehen. Steht die Maschine in der Küche, ist der Kaffee zu 100 % privat. Es sei denn, du bekommst Besuch von einem Geschäftsfreund, dann ist er wieder betrieblich. Na ja, nur zum Teil.

  • Technik (Computer, Drucker, Bildschirm, Tastatur) und Software, die mehr als 150 Euro kostet

Hier musst du dich mit dem Thema “Anlagenverzeichnis” und “Absetzung für Abnutzung”, kurz: Abschreibung auseinandersetzen. Auch das werde ich in einem weiteren Artikel besprechen.

  • Reisekosten zu Buchmessen, Seminaren, Literaturcamp o.ä.

Auch hier gelten Besonderheiten. Hebe alle Belege auf und warte ab, bis ich soweit bin und dir den Artikel präsentieren kann, ja?

A propos “Zu viel Information auf einmal”: Kennst du schon die Übersicht zu “Autoren an die Steuer”? Ich versuche mich hier an einem möglichst übersichtlichen Inhaltsverzeichnis für dich!

Besonders wichtig für Hausfrauen und Hausmänner:

  • Arbeitsmittel (Stift, Block, Druckpapier)

Hausfrauen können keine Arbeitsmittelpauschale in der Anlage N abziehen. Du kannst also als Hausmann oder Hausfrau jeden einzelnen Cent, den du für Bürokram nutzt, als Betriebsausgabe absetzen. Vorsicht ist hier nur bei Porto geboten, denn wenn du ein Paket mit Keksen und Geschenken zu Weihnachten an deine Oma schickst, hat das in deiner Steuererklärung nichts zu suchen. Das Finanzamt prüft natürlich nicht, wie viele Briefe für 0,85 € Porto du an Kunden und Geschäftsfreunde und wie viele davon du an Rentenversicherung, Arbeitsamt oder Oma geschickt hast. Hier gilt wieder: Sei ehrlich. Prüfen kann es das Finanzamt nicht.

Zu deinen Ausgaben im Heim-Büro (Home-Office) zählen bei der Steuererklärung bei Nebeneinkünften als Autor:

  • Büroklammern
  • Kopierpapier
  • Kosten im Copy-Shop
  • Schere, Kleber, Radiergummi, Lineale
  • College-Blöcke
  • Schreibbücher, Notizbücher
  • Quittungsblöcke
  • Terminkalender
  • Porto (siehe oben!)
  • Ordner und Mappen
  • Druckerpatronen
  • Textmarker, Stifte, Tipp-Ex
  • Farbband für die Schreibmaschine (ja, ehrlich!)
  • Briefumschläge
  • Tacker, Locher und Zubehör
  • Schnittmaschine oder -unterlage (vielleicht bastelst du deine Leseproben selbst?)
  • USB-Sticks und CDs… Vielleicht auch Disketten (nein, die tatsächlich nicht mehr)
  • Schreibratgeber
  • Steuerratgeber
  • sonstige hilfreiche Bücher
  • Abos für “Federwelt” und “Selfpublisher” o.ä.

Deine Kontoführungsgebühren kannst du als Hausfrau oder Hausmann nur abziehen, wenn du ein Geschäftskonto hast. Du kannst auch keine 16 Euro pauschale Kontoführungsgebühren in deiner Steuererklärung bei Nebeneinkünften als Autor abziehen.

Nicht abziehbar

So gar nie nicht (probier’ es gar nicht erst!) sind als Betriebsausgaben abziehbar:

  • gezahlte Einkommensteuer oder Kirchensteuer
  • Kleidung für den Messeauftritt, auch wenn es etwas ist, was du wirklich nur auf der Messe tragen willst. Besonders Anzüge sieht das Finanzamt enorm ungern als Betriebsausgabe. Probier’ es auch gar nicht als Werbungskosten, wenn du einer Beschäftigung nachgehst. Das gibt Probleme!
  • Kosten für das Fitness-Studio. Auch, wenn du für deine Autorenfotos besonders gut aussehen willst oder dir Ausdauer für die Messe antrainieren willst. Kreativ ist das, ja. Hut ab! Aber: Vergiss’ es!
  • Kosten der privaten Lebensführung. Sowas wie anteilige Wasserkosten, weil du während deiner Arbeit im steuerlich abziehbaren Arbeitszimmer auf dem Klo warst… Hat schon mal jemand probiert, war witzig, aber… nein!

Wow. Das war eine Menge Zeug. Hast du alles begriffen? Wie hat dir der Artikel Steuererklärung bei Nebeneinkünften als Autor gefallen?

Schreib’ mir gerne einen Kommentar.

Alles Liebe,

Kia



Die Artikel aus der Reihe “Autoren an der Steuer” wurden nicht von einem Steuerberater verfasst und ersetzen keine professionelle Beratung. Mein Ziel ist es lediglich, den Paragraphen-Dschungel zu entwirren, ein bisschen Klarheit und Grundwissen zu vermitteln und Autoren das Leben mit Steuergesetzen zu vereinfachen. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Haftung, insbesondere nicht, wenn Gesetze erneuert oder BFH-Urteile gesprochen werden.

Für Kreative gemacht: Kein Fachchinesisch

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Paragrafisch in leichtere Sprache übersetzt

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Die Artikel aus der Reihe “Autoren an der Steuer” wurden nicht von einer professionellen Steuerberatung verfasst und ersetzen diese nicht. Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass die Angaben in diesem Artikel korrekt, vollständig und aktuell sind.
Unser Ziel ist es lediglich, allgemeine Informationen auf dem Gebiet der Steuern für unsere Leser bereitzustellen und insbesondere Autoren Hilfen zur Orientierung an die Hand zu geben.
Für eine individuelle Beratung wende dich bitte an einen professionellen Steuerberater.

23 Kommentare

  1. Bücherschmiede

    Vielen Dank für diesen fantastischen (und sehr ausführlichen) Artikel! Das mit der Kaffeemaschine im Arbeitszimmer ist ja praktisch, die Anschaffung würde sich ja fast lohnen. Ich bin gespannt auf die nächsten Artikel – zur Software würde mich interessieren, wie es sich mit Abos verhält: Rechnet man da die monatlichen Ausgaben für ein Programm zusammen (und käme somit auf über 150 €) oder nicht?

    Antworten
    • Kia Kahawa

      Hallöchen!
      Danke für dein Feedback, das höre ich sehr gerne! Zur Software kommt noch ein ausführlicher Artikel, aber erstmal sind Abos nichts weiter als Nutzungs-Lizenzen. Damit handelt es sich um laufende Fortbildungskosten bei Udemy zum Beispiel. Oder um laufende Beiträge bei Vereinsbeiträgen. Oder wie bei der Creative Cloud von Adobe (Photoshop, Lightroom & Co.) um stinknormalen Bürobedarf.
      Da kann die Zahlung 5 Euro im Monat betragen oder auch 2000 Euro. Denn es handelt sich nicht um ein “abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut”, sondern um eine Gebühr bzw. einen Beitrag, dessen Gegenleistung die Nutzungserlaubnis ist. Aber dazu ist der Artikel schon in Planung, nur Geduld! 🙂
      Liebe Grüße
      Kia

      Antworten
  2. Nike Leonhard

    Ich finde deine Artikel toll. Du hast einen klaren, sachlichen und trotzdem lockeren Stil, der es leicht macht, dir zu folgen. Die vielen Beispiele tun ihr übriges.
    Dafür 5 Daumen nach oben.

    Antworten
    • Kia Kahawa

      Yeah! Danke! Das motiviert mich, weiter zu machen <3

      Antworten
  3. Gabi Rüther

    Vielen Dank für die interessanten und hilfreichen Infos!
    Als Indie ist es schon eine Herausforderung, seine Romane halbwegs
    professionell zu veröffentlichen. Wenn man dann auch noch verkauft, feut man sich wie Bolle, bis dann das Thema Steuer kommt : / danke, dass du dieses Thema verständlich machst😘💕

    Antworten
  4. Luisa

    Ein interessanter Artikel, aber mir sind einige Fehler aufgefallen:

    1. Es gibt keine Arbeitsmittelpauschale. Man kann NUR die Kosten absetzen, die tatsächlich entstanden sind. Dass die Pauschale manchmal durchgeht liegt hauptsächlich daran, dass die Werbungskosten den WK-Pauschbetrag iHv. 1000 € nicht übersteigen.
    2. Es gibt auch keine Pauschale für Kontoführungsgebühren. Wirklich, der oberste Leitsatz sollte sein: Es können nur Kosten abgezogen werden, die ich auch gehabt habe!!!
    3. Pauschale Schätzungen und “ätschibätschi” können ungefähr so lange gut gehen, bis das Finanzamt mit der Betriepsprüfung, der Steuerfahndung oder der Umsatzsteuersonderprüfung kommt. Oder bis sie dir deine Verluste kürzen, weil sie deine Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft haben. Du animierst hier zur Steuerhinterziehung, das ist dir hoffentlich bewusst.

    Bitte sei vorsichtiger bei dem, was du schreibst.
    LG Luisa

    Antworten
    • Kia Kahawa

      Hallo Luisa,

      danke für deinen Kommentar. Ich erlaube mir, deine Punkte zu beantworten / zu kommentieren.

      1. “Arbeitsmittelpauschale”

      Die Arbeitsmittelpauschale ist eine Nichtbeanstandungsgrenze. Das kannst du im nachfolgenden Satz lesen. Gleich nach “Dafür gibt es allerdings bei den Werbungskosten die Arbeitsmittelpauschale.” scheibe ich: “Diese ist streng genommen keine Pauschale, sondern eine Nichtbeanstandungsgrenze.” In meiner Ausbildung zur Steuerfachangestellten habe ich in zwei Betrieben gearbeitet, und in beiden Betrieben wurde dieser Betrag jedem einzelnen Mandanten eingetragen, und zwar von allen Mitarbeitern. Ich spreche hier vonca. 250 unterschiedlichen Steuerzahlern, bei denen wir die 110,00 € eingetragen haben, ohne dass es Probleme mit dem Finanzamt gab. Die kanzleileitenden Steuerberater haben das mit ihrer Unterschrift abgesegnet.

      2. Die Kontoführungsgebühren:

      Dabei gilt dasselbe wie bei Nummer 1, aber meine Aussage ist absolut korrekt. Wenn du meinen Worten keinen uneingeschränkten Glauben schenken möchtest, schau dir doch mal die folgenden Quellen an, die exakt das sagen, was ich auch geschrieben habe:

      http://www.kontoführungsgebühren.net/steuer/
      “Die Kontoführungsgebühren können in der Steuererklärung Berücksichtigung finden. Sie sind mit einem Betrag von 16 Euro pauschal bei den Werbungskosten anzugeben. Auch wenn die tatsächlichen Kosten für die Kontoführung geringer ausgefallen sind, kann dieser Pauschalbetrag abgesetzt werden.”

      https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/in-welcher-hoehe-sind-kontofuehrungsgebuehren-steuerlich-absetzbar/150/3098/320431
      “Sind Sie Arbeitnehmer, stehen Ihnen tatsächlich pauschal nur 16 Euro Kontoführungsgebühren als Werbungskosten zu. Selbst wenn die Kontoführungsgebühren höher ausfallen, ist der Abzug auf 16 Euro begrenzt, wenn das Gehaltskonto auch für private Kontobewegungen genutzt wird.”

      https://www.finanztip.de/werbungskosten/
      “Hier hat sich eine Nichtbeanstandungsgrenze von 16 Euro jährlich durchgesetzt. ”

      https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/3443/
      “In den Fällen, in denen Kontoführungsgebühren als WK geltend gemacht werden, verzichtet die FinVerw auf eine Prüfung der beruflichen Veranlassung, wenn kein höherer Betrag als 30 DM (ab 2002: 16 €) jährlich angesetzt wird (EStG-Kartei Bremen, § 9 EStG Fach 9 Nr. 4).”

      https://www.buhl.de/steuernsparen/die-wichtigsten-pauschalen-fuer-ihre-steuer/
      “Da Arbeitnehmer ein Girokonto für die Überweisung des Gehaltes benötigen, akzeptiert der Fiskus pauschal 16 Euro Kontoführungsgebühr im Jahr. Diese werden als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen.”

      http://www.fr.de/leben/recht/geldanlage/anlage-n-in-der-steuererklaerung-von-diesen-pauschalen-koennen-steuerzahler-profitieren-a-292007
      “Für die Kosten der Kontoführung können ohne Nachweis 16 Euro angesetzt werden.”

      Ich denke mal, die Quellen sind glaubwürdig.

      3. Das ist eine Anschuldigung, die glücklicherweise eine Lüge ist, da es auch zu Punkt 1 entsprechend viele Quellen gibt. Darüber hinaus möchte ich erneut darauf hinweisen, dass die Artikel zu “Autoren an die Steuer” Hilfe zur Selbsthilfe sind und lediglich (genau wie die zahlreichen oben genannten Quellen) dazu animieren sollen, die Steuererklärung selbst in die Hand zu nehmen. Ich berate nicht in Steuersachen, ich informiere über das, was im Gesetz steht beziehungsweise fasse zusammen, was in Fachbüchern und im Gesetz steht.

      Ich hoffe, du bist in Zukunft vorsichtiger mit dem, was du schreibst 🙂

      Einen schönen Tag noch!

      Kia

      Antworten
  5. Emmi

    Die vielen Beispiele sind super. Ein Freund möchte sich mit seinen Büchern selbstständig machen. Er meinte, dass er auch eine Einkommensteuererklärung machen muss. Ich hätte gedacht, dass kleine Unternehmer davon nicht betroffen sind, danke für die vielen Infos.

    Antworten
  6. Alexandra Sefrin

    Wow, danke für diesen Artikel! Sitze gerade an meiner Steuererklärung und es hilft mir die ganzen Ausgaben richtig einzutüten.
    Hätte ich im Vorfeld gewusst, dass das so kompliziert ist, hätte ich wahrscheinlich die Finger davon gelassen, ein Buch als Selfpublisher zu schreiben und zu verlegen.
    Liebe Grüße
    Alex

    Antworten
  7. Katie

    Hallo,

    ein toller Artikel, der nochmal sehr schön alles zusammenfasst. Das einzige was mir fehlt ist hier der Verweis auf die Ausgabenpauschale, die ja für ein paar wenige Berufsgruppen, darunter auch Autoren, in Frage kommt. Bei hauptberuflicher Tätigkeit glaube ich 30% der Einnahmen, und bei nebenberuflicher Tätigkeit 25%.

    Das bietet sich ja gerade am Anfang für viele an, da die Pauschale ja doch oft mehr ausmacht, und man sich so zudem noch das Sammeln von Belegen sparen kann. Das einzelne Nachweisen der Ausgaben macht dann nur Sinn, wenn die Summe der tatsächlichen Ausgaben den Betrag der Pauschale, die man ansetzen kann, überschreitet.

    Oder gibt es einen Grund warum sie grundsätzlich von der Pauschale abraten würden?

    Viele Grüße und einen schönen Sonntag.

    Antworten
  8. uschi dietsch

    Guten Tag, ich habe eine Frage und hoffe bei Ihnen eine Antwort zu finden.
    Mein Mann erhält als Erbe seines Vaters (Autor von Heftromanen) Tantiemen. Diese stammen aus der Veröffentlichung der Heftromane als E-Book. Zeitraum für die erste Zahlung war der01.11.2015 – 31.10.2016 und betrug 340,00 €. Gezahlt wurde das Geld im Februar 2017. Es war klar, dass diese sog. Tantiemen versteuert werden müssen. Da mein Mann und ich aber bislang antragsveranlagt waren, war uns nicht klar, dass wir durch diese Tantiemen aus der Antragveranlagung fallen. Zusätzlich zu diesen Tantiemen erhält mein Mann noch eine Art Vermittlungsprovision (Vermittlung weiterer ehemaliger Heftromanautoren) in Höhe von ca 80,00 € in für den o. genannten Zeitraum. Zahlung ebenfalls im Febr. 2017. Meine Frage nun: Auf welchem Formular müssen die Tantiemen eingetragen werden und geht dies unter der bisherigen Einkommensteuernummer oder muss man sich beim Finanzamt eine Steuernummer für Selbständige geben lassen. Vielen Dank für eine Auskunft.
    Mit freundlichen Grüßen Uschi dietsch

    Antworten
    • Kia Kahawa

      Guten Tag,
      unter https://www.steuern.de/steuerberater-finden.html können Sie einen Steuerberater finden, der Ihnen diese Fragen erklären kann.
      Wie ich im Artikel ausdrücklich geschrieben habe, behandeln meine Artikel von “Autoren an die Steuer” nur die Basics und sind Hilfe zur Selbsthilfe und sollen Orientierung über Gesetze und Formulare geben, nicht individuell beraten.
      Viel Erfolg!
      Kia

      Antworten
  9. Dino

    Sehr sehr informativer Artikel! Vielen Dank für die tollen Beiträge und dein ganzes Wissen!!!!

    Antworten
  10. Jörg Tietz

    Der Artikel war sehr nützlich für mich. Steuererklärungen sind neben Geschichten ein tolles Spielfeld für Kreativität, aber nur wer die Regeln kennt .. bla bla .. mir hat’s gefallen!

    Antworten
  11. Ioannis Progakis

    Hallo Kia,

    ich bin festangestellter und habe neulich ein Buch veroeffentlicht.
    Meine Einnehmen sind relativ gering (sagen wir z.B. 100E im Monat). Muss ich das versteuern? Muss ich mich als Selbstaendiger anmelden? Bis zu welchem Betrag im Jahr brauche ich das nicht zu machen?

    Vielen Dank.

    Antworten
  12. Sari

    Hi,

    Annahme von Amazon Kindle bis 200 Euro soll als härteausgleich berücksichtigt werden oder muss was anderes sein?

    Antworten
  13. K.

    Man muss aber aufpassen, dass die Einnahmen die Kosten decken und man nicht nur Verluste aus der Tätigkeit geltend macht. Das Finanzamt kann dann die Einkunftserzielungsabsicht absprechen. Heißt, man erkennt nicht an, dass man wirklich arbeitet und tätig ist, um Einnahmen zu erhalten. “Liebhaberei”, Hobby wird nicht steuerlich gefördert und kann zu rückwirkendem Aberkennen des Ganzen führen, mit Rückzahlung der damals gesparten Steuern!!!
    Nur wer rein als Autor arbeitet und keine Arbeit als Lohnempfänger hat, der hauptberuflich tätig wird, der hats nicht so schwer.

    Antworten
  14. Dr.Gerhard Steigerwald

    Guten Tag,
    ich finde Ihre Auskünfte exzellent und sehr hilfreich, danke.
    Ich bin seit 2006 steuerlich anerkannter wissenschaftlicher Schriftsteller. Als christlicher Archäologe habe ich 2 Bücher, zuletzt über die Frühchristlichen Mosaiken von S. Maria Maggiore veröffentlicht. Ich habe bei Belastungen von ca. 1200 Euro bisher ca. 400 Euro Einnahmen angegeben.Das ging 13 Jahre gut.
    Dieses Jahr ,also 2019, stellt das Finanzamt Rückfragen:
    a) Warum der Betrieb trotz Verluste weitergeführt wird? Weil die zugrundeliegenden Forschungsergebnisse für den Fortschritt in der kunstwissenschaftlichen Forschung grundlegend sind.
    b) Welche Maßnahmen wurden zur Ertragssteigerungen durchgeführt? Präsentation des letzten Buches bei Internationalen Buchausstellungen, Werbung im Netz durch Anzeigen und durch internale Kommissionäre.
    c) Zur Forderung der Vorlage einer zukünftigen Prognose zur Ertragssteigerung? Vorlage des auf eine Kleinschrift verkürzten Buches zusätzlich übersetzt in die wichtigsten Frendsprachen : Englisch, Italienisch, Spanisch, Französisch

    Es heißt im Schreiben zum Schluss: Bis zur Klärung der ungewissen Verhältnisse können ihre Veranlagungen diesbezüglich weiterhin vorläufig gem § 165 Abs 1 der Abgabenordnung durchgeführt werden-

    Sehr geehrte Dame,
    was halten Sie von meiner Antwort? Oder soll ich den Brieg aufgrund des letzten Abschnitts nicht beantworten?

    Antworten
    • Kia Kahawa

      Fragen Sie das einen Steuerberater und schreiben das nicht unter einen Blogartikel, der Anfang 2017 veröffentlicht wurde.

      Antworten
  15. Tobias Brandy

    Sehr schön!
    Mir gelang es, ein Hörspiel zu verkaufen. 3000 Euro. Völlig unvorhergesehen, daher habe ich mir keinerlei Rechnungen usw. aufbewahrt. Da ich hauptberuflich Angestellter war, kann ich da den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro in Anspruch nehmen? Oder gibt es sonst einen Freibetrag?
    Gruß

    Antworten
  16. Tobias Brandy

    Oha, sorry, ist natürlich Quatsch mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag, klar, bin aber erstmals in die Situation einer Veröffentlichung gekommen und muss mich erstmal einlesen.
    Gruß

    Antworten

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