In diesem Artikel möchte ich euch die Mindestbeitragsbemessungsgrenze erklären. Ich gehe dabei langsam und logisch vor und versuche, Missverständnissen von Anfang auszuweichen. Wenn du planst, dich selbstständig zu machen, ist dieser Artikel eine Pflichtlektüre für dich!
Beitragsbemessungsgrenze? Schonmal gehört …
Es gibt bei der Krankenversicherung für gut verdienende Personen die so genannte Beitragsbemessungsgrenze. Die liegt für 2025 zum Beispiel bei 5.512,00 Euro im Monat. Verdienst du mehr als diese Summe, werden deine Beiträge in die Sozialversicherung gedeckelt. Zahlst du also beispielsweise 7,3 % Krankenversicherung im Monat, weil du Angestellte bist, sind das bei einem Bruttoeinkommen von 3.000,00 € dann 219,00 € (3.000,00 € * 0,073 = 219,00 €).
Hast du ein Einkommen von 5.512,00 Euro im Monat, so zahlst du 402,37 Euro (5.512,00 Euro * 0,073 = 402,37 Euro).
Hast du aber ein Einkommen von 6.000,00 € im Monat, so zahlst du auch nur 402,37 Euro. Denn hier wird nicht mehr das tatsächliche Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage für die 7,3 % genommen, sondern immer die Beitragsbemessungsgrenze.
Das ist an sich auch logisch und nachvollziehbar, denn nur weil jemand total viel Geld verdient, heißt das ja nicht, dass die Person auch total viele Arzt- und Krankheitskosten abdecken muss. Die Verhältnismäßigkeit fehlt. Theoretisch jedenfalls.
Denn eigentlich funktioniert unser Sozialversicherungssystem so, dass alle in einen großen Topf einzahlen und alle das aus dem Topf nehmen, was sie brauchen. Das heißt, der kranke Reiche zahlt viel und nimmt viel. Der kranke Arme zahlt wenig und nimmt viel. Der gesunde Arme zahlt wenig und nimmt wenig. Der gesunde Reiche nimmt wenig und zahlt viel.
Doch hier kommt die Krux: Das gilt so nicht für Selbstständige. Denn für uns gibt es die so genannte Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Bitte verwechsele sie nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze.
So funktioniert die Mindestbeitragsbemessungsgrenze
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt 1.248,33 Euro.
Du kannst dir denken, was sie bedeutet.
Wenn du als Selbstständiger nicht in der Künstlersozialkasse bist und dich selbst versichern musst, dann nimmt deine Krankenversicherung an, dass du mindestens 1.248,33 Euro im Monat verdienst. Und darauf musst du dann deinen Beitrag zahlen – aber nicht den Beitrag von 7,3 %, der entsteht, weil sich bei Angestellten und bei der Künstlersozialkasse zwei Seiten den eigentlichen Krankenkassenbeitrag von 14,6 % aufteilen. Sondern du musst 14,6 % auf deinen Gewinn an die Krankenkasse zahlen. Plus Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse individuell ist. Meiner beträgt bei der AOK 0,8 %.
Reminder: Mit den 1.248,33 Euro ist dein Gewinn gemeint. Nicht der Umsatz.
Angenommen, du bist selbstständig und machst 2.000,00 Euro Gewinn im Monat. Dann zahlst du 292,00 Euro für deine Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag (2.000,00 Euro * 0,146 = 292,00 Euro). Hinzu kommen 16,00 Euro für den Zusatzbeitrag, den ich aber für die weitere Beispielrechnung vernachlässigen möchte, weil ich dir nur erklären will, was die Mindestbeitragsbemessungsgrenze ist.
Wenn du jetzt also 1.248,33 Euro Gewinn im Monat machst, zahlst du für deine Krankenversicherung 182,26 Euro (1.248,33 Euro * 0,146 = 182,26 Euro).
Wenn du aber deine Selbstständigkeit gerade erst startest oder sogar mal einen Monat Verlust machst, dann wird dieser Beitrag gedeckelt – und zwar nach unten.
Verdienst du also nur 500,00 Euro im Monat, dann zahlst du dennoch 182,26 Euro für deine Krankenversicherung.
Verdienst du 182,26 Euro im Monat, dann zahlst du dennoch 182,26 Euro für deine Krankenversicherung.
Machst du einen Verlust von 500,00 Euro, dann erhöhen sich deine Schulden um 182,26 Euro – für deine Krankenversicherung.
Die aktuelle Mindestbeitragsbemessungsgrenze 2025
Das ist die Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Sie beträgt die bereits genannten 1.248,33 Euro.
Du könntest jetzt meinen, das sei total unfair. Ist es sicherlich auch, denn es erschwert den Einstieg in die Selbstständigkeit ungemein. Aber auf der anderen Seite entspricht es auch ein wenig der Realität: Nur, weil jemand kaum etwas oder gar nichts verdient, nimmt diese Person dadurch nicht weniger oder keine Leistungen des Sozialsystems in Anspruch. Für einen Hartz-IV-Empfänger zahlt das Jobcenter einen Beitrag, für Studentinnen gibt es ebenfalls eine ermäßigte Krankenversicherung. Doch Selbstständige werden in Deutschland nicht derart gefördert. Zumindest nicht sichtbar und flächendeckend. Doch als ich mich 2017 selbstständig gemacht habe, betrug die Mindestbeitragsbemessungsgrenze 2.231,25 Euro. Ich habe also 325,77 Euro für die Krankenkasse zahlen müssen, obwohl ich in den ersten sechs Monaten insgesamt(!) keine 2.230 Euro Gewinn hatte. Es hat sich also schon viel getan!
Das Ganze löst sich für Schriftstellerinnen wie mich aber zum Glück sehr leicht: Denn es gibt die Künstlersozialkasse. Dank ihr (und dank der halbierten Mindestbeitragsbemessungsgrenze) zahlen wir nur den „Arbeitnehmer-Anteil“, denn die Künstlersozialkasse spielt quasi den fiktiven Arbeitgeber und bezuschusst unsere Sozialversicherung. Allerdings bist du bei der KSK verpflichtet, auch eine Rentenversicherung zu zahlen, und die liegt mit 18,6 % (hälftig: 9,3 %) natürlich so schwer in der Tasche, dass sie sich erst auf den zweiten Blick lohnt – oder so. Aber ich schweife ab und beende deshalb hier diesen Artikel.
0 Kommentare