Eine gemischte Tätigkeit führst du aus, wenn du nicht nur Autor bist, sondern beispielsweise auch Gestalter, Lektor, Korrektor oder Blogger. In dem Fall musst du bei den Steuern besonders aufpassen, denn du bist dann eventuell gleichzeitig Freiberufler und Gewerbetreibender.
Gemischte Tätigkeit: So entsteht sie
Im Artikel zu Freiberuf und Gewerbe für Autoren hast du bereits erfahren, was eine gewerbliche Tätigkeit ist und was unter den Freiberuf fällt. Kurze Auffrischung: Eine gewerbliche Tätigkeit führst du dann aus, wenn du Geld ausgibst, um Geld zu verdienen. Beispielsweise, wenn du ein Buch kaufst und es weiterverkaufst. Kaufen Leser dein Buch hingegen über einen Distributor und du bekommst Tantiemen, ist das eine freiberufliche Einnahme.
Wenn du aber beides tust, dann führst du eine gemischte Tätigkeit aus. Hast du zum Beispiel die Tantiemen vom Distributor und verkaufst gleichzeitig deine Bücher über deine eigene Website, hast du sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einnahmen. Das nennt man gemischte Tätigkeit.
Bei einer gemischten Tätigkeit hast du zwei Möglichkeiten: Entweder nimmst du deine gesamte Tätigkeit in das Gewerbe auf (das beträfe also auch deine freiberuflichen Einnahmen) oder du trennst beides sauber voneinander.
Hier sind einige Beispiele für freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten.
Freiberuflich tätig bist du als…
- Schriftsteller
- Autor
- Texter
- Redakteur
- Lektor
- Korrektor
- Journalist
- Übersetzer
- Dolmetscher
- künstlerischer Coverdesigner
- künstlerischer Fotograf
- künstlerischer Musiker
- Dozent, Lehrer
- Programmierer komplexer Programme oder einschlägiger Webdeveloper
- Illustrator
- Webdesigner (nach Klage)
Gewerblich tätig bist du als…
- Blogger
- Buchblogger
- Website-Betreiber
- Youtuber (Auch bei Lehr- und Nachhilfevideos)
- Wohnung oder Teile davon regelmäßig über z.B. airbnb vermieten
- Datenerfasser
- Buchverkäufer (eigene Bücher drucken lassen und verkaufen)
- Programmierer kleinerer Programme und Apps oder einschlägiger Webdeveloper
- Musiker einer Coverband ohne künstlerische eigene Interpretation (ja, ernsthaft jetzt.)
- Werbefotograf
- Gestalter zum Zwecke der Werbung
- Webdesigner (vor Klage)
- Autor, sobald du plagiierst
Du bist nicht gewerblich (also doch freiberuflich) tätig, wenn du…
- auf seltenen YouTube-Videos Leseproben vorliest
- auf Lesungen ein paar Bücher von dir verkaufst
- deine Hilfsmittel (Laptop, Bücherregal, Handy) einmalig verkaufst
Gemischte Tätigkeit: Wichtige Anmerkungen
Der Beruf des Webdesigners wird vom Finanzamt besonders behandelt (und das nicht unbedingt auf eine positive Weise). Webdesigner sind nicht immer Freiberufler, aber auch nicht immer Gewerbetreibende. Wir könnten dazu vermutlich ein komplett neues Feld namens „Webdesigner an die Steuer“ machen, aber hier gibt es die kurze Version:
Das Finanzamt stuft Webdesigner anhand derer ausgeübten Tätigkeiten als Freiberufler oder Gewerbetreibende ein.
Freiberuflich sind:
- Bildbearbeitung
- Benutzeroberflächen & -schnittstellen
- Entwürfe
- Internet- und Intratechnik
- Multimedia-Konzeption
- Multimedia-Programmierung
- Screen- und Webdesign
Gewerblich sind:
- Computeranimation
- Datenschutz
- Kundenberatung und -betreuung
- Layout
- Mediendesign, -informatik und –integration
- Schriftgestaltung und Typografie
- Videobearbeitung
- Wep-Applikationen, insbesondere Programmierung ebendieser
Informiere dich als Webdesigner am besten bei einer professionellen Steuerberatung, worunter deine Tätigkeit fällt.
Außerdem ist anzumerken, dass die Einnahmen als Lehrer, beispielsweise Sprachlehrer für die wunderschöne Sprache Spanisch, freiberuflich sind. Erfolgen sie über YouTube-Videos, ist die gesamte unterrichtende Tätigkeit gewerblich. Erfolgt der Sprachkurs über Streams mit Live-Publikum, ist es wieder freiberuflich.
Auch hier ist der Gang zum Steuerberater sinnvoll, weil es zu komplex ist, um es in diesem Artikel zu behandeln.
Gemischte Tätigkeit als Autor: Beispiel
Angenommen, du bist Autorin. Okay, das müssen wir vermutlich nicht annehmen. Würdest du nicht schreiben, wärst du wahrscheinlich gar nicht hier. Egal, wir nehmen an, du bist Autorin und schreibst Bücher, die du veröffentlichst.
Gleichzeitig hast du eine eigene Website mit einem eigenen Blog und bekommst dort Geld durch Affiliate-Links oder Werbebanner.
Auf Patreon wirst du zwar nicht reich, aber ein paar Euro kommen auch da jeden Monat zusammen.
Neben deiner schriftstellerischen Tätigkeit bist du zudem auch als Coverdesignerin tätig.
Du erzielst also Einnahmen aus vier Quellen: Autorin, Coverdesignerin und Bloggerin.
Für unser Beispiel sagen wir jetzt einfach mal, dass sich deine monatlichen Einkünfte so zusammensetzen:
- 900,00 Euro als Autorin
- 800,00 Euro als Coverdesignerin
- 200,00 Euro als Bloggerin
- 100,00 Euro über Patreon
Diese Einnahmen trennst du jetzt sauber voneinander für deine Steuern.
Deine Tätigkeiten als Autorin und Coverdesignerin sind freiberuflich.
Deine Einkünfte als Bloggerin und über Patreon sind gewerblich.
Eigentlich simpel, oder? Die gemischte Tätigkeit birgt aber ein anderes Problem:
Gemischte Tätigkeit: Betriebsausgaben
Du schreibst Bücher freiberuflich und du betreibst deine Website oder deinen Blog gewerblich. Beides bearbeitest du logischerweise am Laptop. Kaufst du einen neuen Laptop, kannst du diesen als Betriebsausgabe absetzen. Aber worauf beziehst du die Ausgabe? Freiberuf oder Gewerbe?
Die Antwort: beides. Du gibst den Laptop anteilig in Anlage S (Selbstständige/Freiberufler) und der Anlage G (Gewerbe) an. Und zwar zu dem Prozentsatz, wie du Einnahmen mit deiner gemischten Tätigkeit erwirtschaftest.
Wenn wir bei unserem Beispiel bleiben, sind deine freiberuflichen Einnahmen 2.700,00 Euro im Monat, während gewerblich 300,00 Euro reinkommen.
90 % deiner Einnahmen stammen also aus der freiberuflichen Tätigkeit, also schreibst du den Laptop zu 90 % in Anlage S ab und zu 10 % in Anlage G.
Dafür benötigst du zwei Steuernummern und musst zwei Buchhaltungen machen. Das kannst du beispielsweise mit Lexware Office.
Aber: Diese Vorgehensweise ist ehrlich gesagt unglaublich nervig und anstrengend. Deshalb ist es auch völlig okay, wenn du alle Ausgaben zu 100 % über dein Gewerbe laufen lässt. Dadurch verlierst du zwar eventuell den ein oder anderen Vorteil, den du als Freiberufler hast, dafür ersparst du dir aber sehr viel Aufwand. Das Finanzamt stört sich nicht daran, wenn du eigene Vorteile dadurch liegenlässt.
Vorsicht bei Abschreibungen!
Immer erst die gesamte Rechnung erstellen und AfA ermitteln. Abschreibungen sind eine komplexe Angelegenheit, die du am besten einem Steuerberater überlässt.
Das wäre es erstmal zum Thema Freiberuf und Gewerbe. Hast du noch Fragen? Dann stell sie gerne in den Kommentaren.








