§ 13b UStG für Autoren: Steuerschuld von Leistungsempfängern

von | Juni 17, 2024 | Autoren an die Steuer | 2 Kommentare

Gehen Geschäfte über die Landesgrenzen hinaus, bekommt § 13b UStG Bedeutung. An dieser Stelle besagt das Umsatzsteuergesetz (UStG), dass sich die Steuerschuld auf die Leistungsempfänger überträgt. Für Autoren ist das vor allem in Bezug auf das Marketing wichtig. 

Was besagt § 13b UStG?

13b UStG besagt, dass die Umsatzsteuerpflicht bei Geschäften mit Unternehmen in einem anderen Land auf den Leistungsempfänger übertragen wird. Das heißt, die Umsatzsteuer muss in dem Land abgeführt werden, in dem die Leistung „ankommt“, nicht in dem Land, in dem sie erbracht wurde.

Dieser Vorgang nennt sich Reverse Charge Verfahren. 

Ein einfaches Beispiel: Angenommen, du hast ein Büro in München und beauftragst einen Schreiner in Österreich, dir einen Schreibtisch zu bauen. Der Schreiner baut den Tisch in seiner Werkstatt in Österreich und schickt ihn anschließend nach München. Dort empfängst du die erbrachte Leistung. Die Umsatzsteuer musst du entsprechend in Deutschland abführen, obwohl die Leistung eigentlich in Österreich erbracht wurde. 

Das Umsatzsteuergesetz bei Kleinunternehmern 

Die Umsatzsteuer ist für dich nur relevant, wenn du selbstständig und nicht als Kleinunternehmer tätig bist. Privatpersonen zahlen grundsätzlich keine Umsatzsteuer. Kleinunternehmen sind von der Umsatzsteuer befreit. Gemäß § 13b UStG geht die Steuerschuld aber auch auf Kleinunternehmer über, wenn diese eine Leistung empfangen.

Sinn und Zweck des Ganzen ist es übrigens, dir die Umsatzsteuererklärung zu vereinfachen. Die ausgewiesene Umsatzsteuer orientiert sich immer an den Regelungen des Landes, in dem der Leistungsempfänger die Leistung entgegennimmt. 

Da alle Länder unterschiedliche Umsatzsteuergesetze und entsprechend verschiedene Steuersätze haben, müsstest du andernfalls für jedes Land, in dem du Umsatzsteuer ausweisen musstest, eine eigene Umsatzsteuererklärung erstellen. 

Durch das Reverse Charge Verfahren in § 13b UStG läuft alles einfach über dein Finanzamt in Deutschland (oder Österreich oder der Schweiz oder wo du aktuell lebst und arbeitest). 

 

Reverse Charge Verfahren beim Buchmarketing 

Als Autor hast du vermutlich eine eigene Website und vermarktest deine Bücher im Internet. Beispielsweise über Google Ads oder Facebook Ads. Diese beiden Unternehmen sitzen im Ausland. Google in Irland und Facebook in den USA. 

Hier tritt also das Reverse Charge Verfahren auf. Die Werbekosten, die entstehen, unterliegen der Umsatzsteuer. Als Autor bis du der Leistungsempfänger. Die Umsatzsteuer musst du also bezahlen. 

Auf der Rechnung sollte immer ein Verweis enthalten sein, dass die Umsatzsteuerschuld umgekehrt wird. Achte da als Empfänger besonders drauf. Ist auf der Rechnung ganz normal die Umsatzsteuer ausgewiesen, ist das ein Fehler. Setze dich dann am besten mit dem Unternehmen in Verbindung, damit dieser Fehler korrigiert wird, bevor du die Rechnung bezahlst und Umsatzsteuer abführst. 

Ansonsten muss die Rechnung die üblichen Pflichtangaben enthalten. Obwohl die Umsatzsteuer nicht vom Leistungserbringer abgeführt wird, muss dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer (Ust-ID) auf der Rechnung stehen. 

 

Die zusammenfassende Meldung für § 13b UStG 

Machst du Geschäfte über die Landesgrenzen hinaus, musst du zusätzlich zu deiner Steuererklärung eine zusammenfassende Meldung erstellen. Das ist ein Bericht, in dem du alle deine Auslandsgeschäfte für das Finanzamt aufführst. 

Darin enthalten sind alle Verkäufe beziehungsweise Einkäufe und die damit verbundene Ust-ID. Die zusammenfassende Meldung dient den Finanzbehörden der verschiedenen Länder als Basis für den Vergleich der korrekten Steuererfassung. 

Kaufst du den Schreibtisch des Schreiners in Österreich, sieht das Finanzamt in Deutschland in deiner zusammenfassenden Meldung, dass du die Umsatzsteuer dafür abgeführt hast. Die Finanzbehörde in Österreich hingegen sieht in der zusammenfassenden Meldung des Schreiners, dass die Umsatzsteuer in Deutschland abgeführt wurde. Alles korrekt also. Finanzbehörden mögen korrekte Dinge. 

Gibt es in den zusammenfassenden Meldungen Widersprüche, reagieren die Finanzbehörden entsprechend und kümmern sich darum, dass sie die Umsatzsteuer bekommen. Finanzbehörden mögen es nicht, wenn Umsatzsteuer nicht korrekt abgeführt wird. 

Bei der korrekten Erstellung der zusammenfassenden Meldung für das Finanzamt hilft dir die Buchhaltungssoftware Lexware Office. Damit hast du sicher immer die richtige Ust-ID in deiner zusammenfassenden Meldung.

Falls du mehr zur zusammenfassenden Meldung lesen willst, haben wir dazu auch einen eigenen Beitrag geschrieben. Hier gelangst du zum Artikel zur zusammenfassenden Meldung. 

Hast du schon mal Geschäfte im Ausland gemacht und bereits das Reverse-Charge-Verfahren genutzt? Wie bist du damit zurechtgekommen? Erzähl uns davon in den Kommentaren.

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2 Kommentare

  1. Véronique Hübner

    Ich meine, dass Kleinunternehmer die Umsatzsteuer nach §13b zahlen müssen. Zumindest ist das die Information, die ich habe und ich führe als Kleinunternehmer auch brav jedes Quartal die Umsatzsteuer für meine Facebook-Ads ab (die ich als Kleinunternehmen allerdings nicht von der Vorsteuer absetzen kann).
    Wenn du schreibst, Kleinunternehmer sind auch beim §13b von der Umsatzsteuer befreit, widerspricht sich das mit meinen Informationen. Oder war das ein Missverständnis?

    Antworten
    • Kia Kahawa

      Hi Veronique,

      danke für den Hinweis. Ich passe das im Text an, scheinbar ist uns da was durchgerutscht, was nicht ganz korrekt ist. Die Steuerschuld kann tatsächlich auch auf Kleinunternehmen übergehen, wenn diese die Leistung empfangen.

      Antworten

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