Markennamen, Plagiate, ungefragte Zitate & co

Markennamen, Plagiate, ungefragte Zitate & co

Dieser Artikel wurde 2018 veröffentlicht und wurde nicht aktualisiert. Die Aussagen und Informationen können veraltet oder überholt sein.

Rainer Dresen ist Rechtsanwalt in der Verlagsgruppe Randomhouse. Am Freitag, den 16. März 2018 klärte er in einem Vortrag über Recht und Unrecht in den Bereichen Zitate, Markennennungen, Plagiaten und der Datenschutzgrundverordnung auf. Ich war mit dabei und möchte euch zusammenfassen, was das Publikum bei autoren@leipzig auf der Leipziger Buchmesse von Herrn Dresen mitnehmen konnten.

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Eins für alle(s): Digitale Content-Strategien für Autoren

Eins für alle(s): Digitale Content-Strategien für Autoren

Dieser Artikel stammt aus dem Jahr 2017 und wird nicht aktualisiert. Alles Aussagen können veraltet und überholt sein.

Samstag, der 24.06.2017 auf dem Literaturcamp in Heidelberg. In der ersten Session-Planung meldet sich Bastian mit einem wichtigen Thema für uns alle: Content. Dabei soll es um Content-Strategien gehen. Genauer: Es geht darum, wie wir unsere Zielgruppe definieren, analysieren und sie für uns gewinnen.

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Dos und Donts für Selfpublisher – eine Wunschliste?

Dos und Donts für Selfpublisher – eine Wunschliste?

Disclaimer: Dieser Bericht bezieht sich auf ein Event im Jahr 2017 und wird nicht mehr überarbeitet. Angaben und Aussagen könnten entsprechend veraltet sein.

Dos und Donts für Selfpublisher – das klingt aus dem Mund von Books on Demand wie eine Wunschliste. Ich bin gespannt.

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Endlich selbstständig als Autor: Künstlersozialversicherung für Anfänger

Endlich selbstständig als Autor: Künstlersozialversicherung für Anfänger

Hast du es endlich geschafft, als Autor selbstständig zu werden und den berühmten Sprung in die Selbstständigkeit gewagt? Dann wirst du zu Beginn mir zweierlei Dingen konfrontiert: Papierkram und finanzielle Engpässe. Dafür bietet die Künstlersozialversicherung tolle Einstiegschancen, damit die Krankenkasse deine frisch gewonnene Existenz auf eigenen Beinen nicht sofort „auffrisst“.

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Außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung angeben

Außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung angeben

Außergewöhnliche Belastungen kann jeder Bürger in seiner Steuererklärung absetzen. Dabei ist es irrelevant, ob du selbstständiger Autor bist oder in einem Angestelltenverhältnis arbeitest oder etwas ganz anderes machst.

Die außergewöhnlichen Belastungen werden im Mantelbogen deiner Einkommensteuererklärung angegeben und können dein zu versteuerndes Einkommen mindern. Mindert sich dieser Betrag, kann sich deine zu zahlende Einkommensteuer vermindern oder – je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens – auch ganz entfallen.

 

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Prinzipiell sind Kosten der privaten Lebensführung nicht steuerlich zu berücksichtigen. Du kannst nicht in deiner Steuererklärung angeben, dass du beispielsweise eine Schönheits-Operation hattest oder einen besonders teuren Urlaub gemacht hast. Das ist dir natürlich klar.

Aber unter Umständen können gewisse Kosten der privaten Lebensführung in deiner Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Wird beispielsweise dein Fahrrad geklaut und du musst es ersetzen, so ist das eine außergewöhnliche Belastung. Es sei denn natürlich, du bist ein Manager mit einem sechsstelligen Jahreseinkommen – dann macht dir ein neues Fahrrad mal eben zwischendurch nichts aus.

Auch Kosten für Pflege und Krankheit können außergewöhnliche Belastungen sein. Wenn die Krankenkasse Leistungen nicht überniimmt, wie beispielsweise die Anfertigung von Zahnkronen, können schnell mittlere dreistellige bis niedrige vierstellige Beträge anfallen. Das kann sich nicht jeder leisten, und wenn du diese Beträge aufbringst und sie sozusagen zahlst, obwohl du sie nicht einplanen konntest, weil das Leben manchmal so spielt, wie es eben spielt, will der Staat dich durch die außergewöhnlichen Belastungen entlasten.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählt laut § 33 EStG alles, was eine „größere Aufwendung“ ist, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entsteht.

§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen können folgende Ausgaben gehören:

  • Unterhaltskosten
  • Beerdigungskosten
  • Pflegekosten
  • Krankheitskosten
  • Neuanschaffungen nach Diebstahl

 

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Zu den Krankheitskosten der außergewöhnlichen Belastungen gehören nicht nur Zahnkronen. Auch den eigenen Anteil bei einem Kur-Aufenthalt, der in der Regel bei einem Aufenthalt von 3 – 6 Wochen zwischen 210,00 Euro und 300,00 Euro kostet, kannst du als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das gilt natürlich nur für ärztlich verordnete Kuren, deren sonstige Kosten von der Krankenkasse gezahlt wurden.

Verunglückst du im Ausland und musst einen Krankentransport nach Deutschland selbst zahlen, gehört auch das zu den außergewöhnlichen Belastungen. Auch Fahrtkosten zum Arzt, wie wenn du beispielsweise mit dem Taxi zum Arzt gefahren werden musst, können, sofern die Krankenkasse diese Kosten nicht übernimmt, als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Auch Kosten für eine Augenoperation, die deine Fehlsichtigkeit korrigieren, kannst du im Mantelbogen deiner Einkommensteuererklärung angeben.

Wenn du übrigens Lexware Office verwendest, kannst du die außergewöhnlichen Belastungen auf das Konto „Krankheitskosten“ buchen. Gib dafür in der Belegerfassung bei „Art der Ausgabe“ einfach „außergewöhnlich“ oder „Krankheitskosten“ an.

 

Ab wann spart man Geld?

Die außergewöhnlichen Belastungen haben Grenzen.

Diese Grenzen bemessen sich an deinem Jahreseinkommen. Man rechnet im Finanzamt nach folgendem Schema:

 

Summe der Einkünfte (7 Einkunftsarten addiert)

– Altersentlastungsbetrag

– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

– Freibetrag für Land- und Forstwirte

= Gesamtbetrag der Einkünfte

– Verlustabzug

– Sonderausgaben

– außergewöhnliche Belastungen

= Einkommen

– Freibeträge für Kinder

– Härteausgleich

= zu versteuerndes Einkommen

 

Erst wird also dein Einkommen berechnet und erst dann werden außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Das ist wichtig, weil das Einkommen, welches zuvor ermittelt wurde, mit einer Art Tabelle abgeglichen wird.

Der Staat hält nämlich einen gewissen Anteil deines Einkommens für angemessen. Belaufen sich deine außergewöhnlichen Belastungen beispielsweise auf 1 % deines gesamten Einkommens, so werden sie nicht in das zu versteuernde Einkommen eingerechnet, da 1 % als zumutbar gelten.

Für Einzelpersonen mit einem Einkommen von weniger als 15.340,00 Euro gelten übrigens 5 % als zumutbare Grenze. Bist du verheiratet und wählst die Einzelveranlagung, bleibt es dabei. Wählen du und dein Partner die Zusammenveranlagung, liegt die Grenze bei 4 %. Hast du Kinder, kann sich dieser Prozentsatz weiter verringern. Je mehr du verdienst, desto höher liegt die Hürde.

Achtung: Geld sparen kannst du bei Krankenkassen. Zuzahlungen zu Medikamenten sollen nicht 2 % (3 % bei chronischer Krankheit) deines Einkommens übersteigen. Ist das der Fall, gleicht die Krankenkasse sämtliche Eigenleistungen aus, die du tätigen musstest. Ausgenommen hiervon sind natürlich wie immer Brillen und alles rund um den Zahnarzt.

 

Die Tabelle für die Belastungsgrenze für das, was nicht als außergewöhnlich gezählt wird, kannst du beim Lohnsteuerhilfeverein nachschlagen.

Vielleicht kannst du jetzt im Kopf überschlagen, ob deine außergewöhnlichen Belastungen über diesem Betrag liegen und sie in deiner Einkommensteuererklärung angeben. Im Prinzip kannst du dabei nichts falsch machen: Im schlimmsten Fall erkennt das Finanzamt etwas nicht an. Beachte aber bitte, dass du nicht nur die Rechnung, sondern auch einen Zahlungsbeleg über deine außergewöhnlichen Belastungen brauchst.

Das wars soweit zum Thema. Hat es dich weitergebracht? Wusstest du, dass man den Ersatz eines gestohlenen Fahrrads von der Steuer absetzen kann? Hinterlasse gerne einen Kommentar.