Markennamen, Plagiate, ungefragte Zitate & co

von | 21.03.2018 | 1 Kommentar

Rainer Dresen ist Rechtsanwalt in der Verlagsgruppe Randomhouse. Am Freitag, den 16. März 2018 klärte er in einem Vortrag über Recht und Unrecht in den Bereichen Zitate, Markennennungen, Plagiaten und der Datenschutzgrundverordnung auf. Ich war mit dabei und möchte euch zusammenfassen, was das Publikum bei autoren@leipzig auf der Leipziger Buchmesse von Herrn Dresen mitnehmen konnten.

 

Ungefragt zitieren in Wort & Bild

Zitate sind nur dann ohne vorherige Genehmigung des Urhebers zulässig, wenn sich die Passage des Buches inhaltlich mit dem fremden geistigen eigentum auseaindnersetzt. Ein bloßer Abdruck ohne inhaltliche Bezugnahme reicht nicht aus. Das ist bei sogenannten Schmuckzitaten oft der Fall. Eine bekannte Fehlvorstellung ist die Drei-Zeilen-Regel: Ungefragte Zitate darf man immer so weit übernehmen, wie es nötig ist, um einen Punkt zu machen.

Auch längere Passagen dürfen übernommen werden, wenn die Passage sich mit den fremden worten auseinandersetzt. Somit bildet das Zitat einen Beleg für die eigene Aussage. Unerlässlich ist selbstverständlich, dass Zitate als solche kenntlic gemacht und mit einer korrekten Quellenangabe versehen werden.

Bildzitate sind Fotos beispielsweise von Kunstwerken. Zwar hat der Fotograf das Urheberrecht an dem von ihm geschossenen Bild, aber bei Kunstwerken muss auch immer der Urheber gefragt werden, bevor das Bild irgendwo abgedruckt werden darf. Das gilt nicht nur bei Skulpturen und anderen Kunstwerken, sondern beispielsweise auch beim Fotografieren im Zoo. Damit habe ich selbst Erfahrungen und weiß, dass der Erlebnis-Zoo Hannover es prinzipiell nicht duldet, wenn Fotos, die von seinen Tieren geschossen wurden, kommerziell im Internet landen. Die Pressestelle begründet dies damit, dass sie keine Kontrolle darüber haben, in welchem Zusammenhang die Fotos verwendet werden. Gerade beim Zoo kann ich das gut verstehen und somit auch die Regelungen bezüglich Bildzitaten von Kunstwerken nachvollziehen. Für ein angefragtes und genehmigtes Bildzitat können im Mittel 50,00 – 200,00 € fällig werden.

Was ist ein Plagiat?

Ein Plagiat ist nicht das, was dabei herauskommt, wenn man die Idee eines anderen verwendet und darauf eine eigene Geschichte erbaut. In meiner Novelle „Hanover’s blind“ geht es um einen Sehbehinderten, der versucht, auf eigenen Beinen zu stehen und die nötige Selbstständigkeit im Alltag zu erlangen. Diese Idee hatte sicherlich jemand vor mir – ist die Novelle doch von „Mein Blind Date mit dem Leben“ inspiriert.

Ein Plagiat liegt vor, wenn die Formulierung Wort für Wort weitestgehend übernommen wurde. Eine Bloße Übernahme einer Idee reicht nicht aus, damit ein Plagiat vorliegt. Sonst wären unglaublich viele Groschenromane plagiiert 😉
Wichtig ist das Wettbewerbsrecht. Besonders bei Buchcovern können Plagiate vorliegen, die irreführende werbende Effekte nach sich ziehen.

Aber seht selbst:

Das Kind in dir muss Heimat finden von Stefanie Stahl, 16. November 2015
Warum wir unseren Eltern nichts schulden von Barbara Bleisch, 19. Februar 2018

 

Ein paar Worte zum Titelschutz

Generell gilt: Wer mit seinem Titel zuerst rauskommt, darf anderen die Nutzung des Titels verbieten. Im Fall von „Ein Sommer mit Opa“ haben sich die Verlage untereinander geeinigt, indem der Titel, der als zweites erschienen ist, einen Untertitel genommen hat.


Sommer mit Opa, 23. April 2018, ars edition
Sommer mit Opa, 09. Juli 2018, Penguin Verlag, wird derzeit bei Amazon als „Marmelade im Herzen“ angezeigt. (Bildnachweis vom 20.03.2018)

 

Marken in Büchern verwenden

Generell dürfen Marken in Büchern genannt werden. Entgegen der langläufigen Meinung einiger Autorinnen und Autoren, die ich bei der Vorbereitung von Hanover’s blind eingeholt habe, spricht Rainer Dresen hier beruhigende Worte aus.
In Form von Satire dürfen Markennamen verwendet werden, solange die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung nicht überschritten wird. Wenn Marken alltagsüblich sind, muss man sie nicht im Text kennzeichnen.

Weder Anführungszeichen noch das eingekreiste „R“ für eingetragene Markennamen müssen an das Wort anschließen.
Wichtig ist aber, dass Marken nur dann genannt werden, wenn sie für den Buchinhalt wichtig sind. Charakterisiert man beispielsweise einen Protagonisten dadurch, dass er einen Ferrari fährt, so gehört das dazu. Reicht eine Figur einer anderen ein Tempo statt eines Taschentuchs, könnte das bereits grenzwertig sein, wenn ich das im Vortrag richtig verstanden habe.

Im Buchcover oder Titel sollten Markennamen nicht einfach so verwendet werden. Es besteht im Rahmen des Wettbewerbsrechts die Gefahr, dass man den Bekanntheitsgrad der Marke nutzt, um sein eigenes Produkt zu verkaufen. Rainer Dreser zeigt während seines Vortrages anschauliche Beispiele, die den Markennamen Thermomix im Titel tragen.
In der Belletristik ist prinzipiell davon abzuraten; aber auch hier hat der Vortragende schöne Beispiele für uns parat.

 

Die Datenschutzgrundverordnung

Zum 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung im EU-Raum in Kraft. Diese Vorschrift regelt das Datenschutzrecht einheitlich europaweit und reguliert den Umgang von Unternehmen mit personenbezogenen Daten. Das ist nicht nur für Schriftsteller relevant, die Romane schreiben und Gefahr laufen, dass sich jemand mit einer Figur identifizieren kann, sondern auch für Blogger.

Wir dürfen nicht mehr Gewinnspiele ausschreiben und mit den eingefahrenen Daten im Nachhinein sehen, was wir damit machen. Durch Gewinnspiele Newsletter-Abonnenten ergattern – das wird am Ende Mai diesen Jahres nicht mehr funktionieren. Die Newsletter-Anmeldung muss separat zur Gewinnspielteilnahme erfolgen. Zulässig ist es natürlich, als Teilnahmevoraussetzung für das Gewinnspiel ein Newsletter-Abonnement zu fordern. Bei dieser Sache spricht man vom „Kopplungsverbot“.

Grundsätzlich ist es gemäß Datenschutzgrundverordnung verboten, personenbezogene Daten ungefragt zu verwenden. Das Gesetz sieht einen Erlaubnisvorbehalt vor: Durch Einwilligung dürfen die Daten selbstredend verwendet und verwertet werden.
Im Vordergrund steht die Datensparsamkeit: Es sollen nur so viele Daten erhoben werden, wie sie unbedingt erforderlich sind. Damit hängt eine konkrete Zweckbindung zusammen.

Neu ist an der Datenschutzgrundverordnung, dass Personen ein Recht auf Löschung haben. Unternehmen haben eine Rechenschaftspflicht. Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes.

Als Verlagsautor hat man den Vorteil, wie Tobias Kiwitt in „Faire Verlage“ bereits erklärte, dass der Verlag die Haftung übernimmt. Autoren haben Mitwirkungspflichten und müssen etwaige Ähnlichkeiten zu real existierenden Personen dem Verlag gegenüber aufzeigen. Als Selfpublisher ist es wichtig, sich vor der Veröffentlichung über diesen Punkt ausführliche Gedanken zu machen.

 

Das war soweit das, was ich von Rainer Dresens Vortrag und der anschließenden Fragerunde am Stand von TWENTYSIX mitgenommen habe. Ich hoffe, dieser Blogartikel konnte für dich ein paar Fragen aufklären und du bist bei den nachfolgenden Blog-Artikeln mit dabei. Melde dich bitte für den Newsletter an, um keinen Beitrag zu verpassen und unterstütze meine Arbeit, indem du dich mit einer Spende über PayPal und Patreon an Reisen wie die zur Leipziger Buchmesse 2018 beteiligst,
Fragen, Anregungen und Kritik sind in den Kommentaren gern gesehen – beantworten kann ich Rechtsfragen selbstverständlich nicht. Vielleicht hat aber jemand anderes eine Idee für deine Frage.

Alles Liebe,

Kia



1 Kommentar

  1. Monika

    Auch an dieser Stelle nochmal meinen herzlichen Dank für die tolle Zusammenfassung, liebe Kia! 🙂

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