Wie jedes Jahr, gibt es auch 2025 einige Änderungen bei den Steuern, die dich mal mehr und mal weniger betreffen werden. Wir geben dir eine Übersicht.
Veränderungen 2025 beim Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag ist das Geld, das du jährlich verdienen darfst, ohne dafür Steuern zu zahlen. Die Versteuerung beginnt erst mit dem ersten Euro, der über dem Grundfreibetrag liegt. Der Freibetrag wird (fast) jährlich angehoben und an die Inflation angepasst.
Im Jahr 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12.096,00 Euro und steigt somit um 312,00 Euro im Vergleich zum Vorjahr.
Eine Erhöhung gibt es auch beim steuerlichen Kinderfreibetrag. Dieser steigt um 30,00 Euro pro Elternteil auf 3.336,00 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf liegt bei 1.464,00 Euro, was bedeutet, dass pro Elternteil 4.800,00 Euro der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienen.
Das Kindergeld liegt 2025 bei 255,00 Euro pro Kind im Monat, was 5,00 Euro mehr sind als noch 2024. Im nächsten Jahr soll noch eine Erhöhung um 4,00 Euro folgen.
Apropos Kinder: Die Sonderausgaben zur Kinderbetreuung haben ebenfalls eine Erhöhung erfahren. Es sind jetzt 80 % oder bis zu 4.800,00 Euro pro Kind abzugsfähig. Das gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder für Kinder, die vor ihrem 25. Lebensjahr durch eine Behinderung nicht für sich selbst sorgen können. Aufwendungen für Unterricht, freizeitliche oder sportliche Aktivitäten fallen aber nicht unter die Sonderausgaben.
Steueränderungen 2025 für Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden zum 01. Januar 2025 ebenfalls erhöht. Galt bisher eine Umsatzgrenze von 22.000,00 Euro im laufenden Jahr und ein vermuteter Umsatz unter 50.000,00 Euro im Folgejahr, können Unternehmer die Kleinunternehmerregelung jetzt auch anwenden, wenn der laufende Umsatz bei 25.000,00 Euro im Jahr liegt. Die Grenze für den vermuteten Umsatz im Folgejahr wurde sogar verdoppelt auf 100.000,00 Euro.
Außerdem ist es seit 2025 möglich, die Kleinunternehmerregelung länderübergreifend innerhalb der EU anzuwenden, sofern die Regeln im entsprechenden Land erfüllt werden. Dafür muss ein Antrag gestellt werden und man bekommt eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Bei Redaktionsschluss war das Verfahren noch nicht verfügbar. Weitere Informationen bekommst du beim BZSt.
Bürokratische Änderungen
Ein paar kleine bürokratische Veränderungen sind ebenfalls erwähnenswert:
Zum Einen gilt seit 2025 die Pflicht, bei inländischen Geschäften elektronische Rechnungen auszustellen. Dabei ist eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026 vorgesehen, um auf diese Umstellung reagieren zu können. Bis dahin ist es also noch erlaubt, Rechnungen auch in Papierform auszustellen. Allerdings muss jedes Unternehmen seit dem 01. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Dafür reicht beispielsweise ein E-Mail-Postfach.
Zum Anderen wurde die Aufbewahrungsfrist für Belege verkürzt. Für alle Buchungsbelege gilt eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Zuvor waren es zehn Jahre. Dadurch soll Bürokratie abgebaut werden und Lager- bzw. Speicherplatz schneller wieder verfügbar gemacht werden.
Fallen dir noch Veränderungen 2025 ein, die ich vergessen habe? Füge sie gerne in den Kommentaren hinzu.
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