von Kia Kahawa | 24. Mai 2020
Es ist der 26. Mai 2021. In zwei Monaten ist der 31.07.2021 und somit die Frist für die Abgabe deiner Steuererklärung!
In diesem Artikel zeige ich dir Last-Minute-Tipps für die Steuererklärung 2020.
In zwei Monaten muss deine Steuererklärung fertig sein. Ich richtige mich in diesem Artikel, wie immer bei „Autoren an die Steuer“ an Autorinnen und Autoren, die ihre schriftstellerische Tätigkeit als Nebenberuf im Rahmen eines Kleinunternehmens ausführen.
Vorausgesetztes Wissen: Steuererklärung bei Nebeneinkünften als Autor
Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen & co.
Eine wichtige Information vorab für den Mantelbogen: Unter Zeile 35 bei „Bei der Anfertigung der Steuererklärung hat mitgewirkt“ darf nur ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter stehen. Impressen von Websites aus dem Internet so wie von Autoren an die Steuer haben hier nichts zu suchen. Alles, was ich im Rahmen dieses Projektes an Tipps verteile, ist ohne Gewähr und nicht zu steuerberatenden, sondern zu informierenden Zwecken gedacht. Ich berate keine Individuen, sondern informiere unverbindlich eine breite Masse kleinunternehmender Autoren.
Last-Minute-Tipps für die Steuererklärung zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen
Beginnen wir mit den Sonderausgaben. Interessant sind hier allenfalls die Spenden.
Spenden und Mitgliedsbeiträge sind nur dann anzugeben, wenn sie steuerbegünstigter Zwecke dienen. Beachte hier Zeile 45 und Zeile 49.
Nicht abziehbar sind hier Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen und kulturellen Vereinen und Organisationen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
Bis 200,00 € ist der Einzahlungsbeleg ein ausreichender Nachweis. Darüber hinaus benötigst du eine amtlich korrekte Spendenquittung. Hast du bis heute noch keine Spendenquittung erhalten, kann es Probleme geben, wenn du eine so hohe Spende in deiner Steuererklärung angibst und diese nicht nachweisen kannst.
In der Regel stellen aber alle gemeinnützigen Einrichtungen ordentliche Spendenbelege aus.
Außergewöhnliche Belastungen: Last-Minute-Tipps für die Steuererklärung
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen die Zuzahlungen für deine Medikamente oder Physiotherapien etc.. Alles, was medizinisch notwendige Krankheitskosten sind, die nicht von der Krankenkasse erstattet wurden, gehört hier angegeben. Die medizinische Notwendigkeit muss durch einen Arzt oder Heilpraktiker nachgewiesen sein – Vitamine aus der Drogerie als Nahrungsergänzungsmittel kannst du hier nicht einfach so abziehen.
Außerdem bei den außergewöhnlichen Belastungen anzugeben: Kur- und Pflegekosten, ggfs. Bestattungskosten (z.B. Grabstätte, Sarg, Blumen, Kränze, Todesanzeigen und so weiter, nicht aber die Bewirtung beim Leichenschmaus) und Kfz-Kosten, wenn eine Behinderung vorliegt.
Was viele nicht wissen, ist, dass Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und ähnliches als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Gab es einen Brand oder Hochwasser oder ähnliche unabwendbare Ereignisse, so kannst du die Wiederbeschaffungskosten abziehen. Nachdem mir mein Fahrrad in Form besonders schweren Diebstahls (= Es war angeschlossen und in der Wohnsiedlung) gestohlen wurde, konnte ich hier die Wiederbeschaffungskosten abziehen.
Anlage N: Last-Minute-Tipps für die Steuererklärung des Brotjobs
Last-Minute-Tipps für die Steuererklärung: Lohnsteuerbescheinigung
Die Einnahmen in der Anlage N könnten einfacher nicht sein. Tippe deine Lohnsteuerbescheinigung ab. Aber hier soll es ja um Last-Minute-Tipps für die Steuererklärung gehen, also ist folgender Tipp für dich wichtig:
Vergiss nicht Entgeltersatzleistungen und Zeiten der Nichtbeschäftigung! Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld & co. müssen hier wegen des Progressionsvorbehaltes angegeben werden.
Auch die eTIN ist wichtig und darf nicht vergessen werden. Du findest sie auf der linken Seite deiner Lohnsteuerbescheinigung.
Werbungskosten: Last-Minute-Tipps für die Steuererklärung
Die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen nur mit der einfachen Entfernung angegeben werden. Fährst du täglich hin und zurück? Das ist dem Fiskus egal. Es geht hier nur um Entfernungskilometer.
Jeder Kilometer wird mit 0,30 € pro Arbeitstag berechnet.
Weißt du nicht, wie viele Tage im Jahr zu gearbeitet hast?
Dann schau‘ auf dieser Website (schulferien.org) für dein Bundesland nach, ziehe Krankheits- und Urlaubstage ab und voilá, du hast die korrekten Arbeitstage!
Vergiss‘ nicht Zeile 39! Hier gehören Arbeitgeberleistungen und Fahrtkostenzuschüsse der Agentur für Arbeit hin, die dir erstattet wurden.
Die Arbeitsmittel sind solche, die jeder Mensch benötigt: Kopierpapier, Stift, Block, Briefumschläge, Porto. Damit du nicht jeden centbeträgigen Beleg zusammensuchen, aufaddieren und damit das Finanzamt und dich selbst ärgern musst, akzeptiert das Finanzamt hier eine Pauschale von 110 Euro. Diese ist streng genommen keine Pauschale, sondern eine Nichtbeanstandungsgrenze. Nutze sie!
Lass dich nicht vom häuslichen Arbeitszimmer beirren. Bildet es den Mittelpunkt deiner abhängigen, lohnbringenden Arbeit? Dann gib die Kosten hier an. Hast du eines für deine Autorentätigkeit, so warte bis zur EÜR!
Fortbildungskosten sind Prüfungsgebühren, Fachliteratur und auch Fahrtkosten sowie Seminargebühren. Alles, was dir erstattet wurde, musst du hier natürlich abziehen.
Zu den übrigen Werbungskosten gehören folgende Kosten:
Bewerbungskosten: Es kommt nicht darauf an, ob du einen neuen Job gefunden hast! Gebe hier die Kosten für Porto, Bewerbungsmappen, Zeitungsinserate, Beglaubigungen und co an.
Kontoführungsgebühren gibst du immer mit 16 Euro jährlich an.
Selbstständige und gewerbliche Einkünfte
Hoffentlich hast du deine Buchhaltung ordentlich erledigt!
In die Anlagen S und/oder G trägst du den Gewinn aus deiner selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit ein.
Die Anlage EÜR und somit den zu berücksichtigenden Gewinn für die Anlage S (selbstständige Tätigkeit) oder Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) kannst du dir mit Lexware Office mit nur einem Klick erstellen lassen.

Anlage EÜR: Last-Minute-Tipps für die Steuererklärung als Autor
Beachte unbedingt den Artikel von „Autoren an die Steuer“ zur Einnahme-Überschuss-Rechnung!
Betriebsausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen. Hast du im Dezember 2019 die Rechnung über deine neuen Bücher erhalten und diese erst im Januar gezahlt, so gibst du diese Kosten erst in der Steuererklärung für 2020 an.
Beachte auch die Ausnahmeregelungen des § 11 EStG!
Dort wird die auch H 18.2 EStG erklärt. Dabei geht es darum, dass du als nebenberuflicher Schriftsteller 25 % deiner Einkünfte pauschal als Ausgaben abziehen kannst. Wenn du wirklich Last-Minute-Tipps für die Steuererklärung brauchst, weil du den Artikel beispielsweise erst am 31.07. liest, kann diese Betriebsausgabenpauschale für dich hilfreich sein.
Geschäftsreisen: Wenn du nur auf der Buchmesse warst, um auf der Buchmesse zu sein, so ist das vollumfänglich eine Geschäftsreise. Du kannst Übernachtungs- und Reisekosten, nicht aber Verpflegungskosten abziehen. Verpflegungsmehraufwendungen sind in Zeile 55 einzutragen. Hast du einen Urlaubstag an deine Geschäftsreise drangehangen, so sind sämtliche Kosten hier nur prozentual anteilig abziehbar.
Wenn du Telefon und Internet anteilig für deine Autorentätigkeit nutzt (was ich beim Tippen des Manuskripts, Recherche online und Twitter-Aktivität annehme), vergiss hier nicht eine realistische Schätzung und Abzug des entsprechenden Anteils. Viele nebenberuflich tätige Autoren vergessen diesen Teil!
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner, Autorenkollegen und genetzwerkte Leute aus der Branche sind nur bis zu einem Bruttopreis von 35 Euro jährlich abziehbar.
Die Bewirtung von Personen nach Literaturcamps, Buchmessen, Seminaren oder bei Autorenstammtischen, die auf deine Rechnung gegangen sind, sind zu 70 % abziehbar, wenn die Kosten angemessen waren. Trinkgeld nicht vergessen!
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist bis maximal 1.250 Euro im Jahr abziehbar. Beachte aber die Voraussetzungen für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer!
Anlage S: Das Bett der Anlage EÜR
Im Elster-Programm wird die Anlage EÜR gesondert erfasst und nicht in die normale Steuererklärung implementiert. daher ist es wichtig, dass du das Ergebnis aus deiner Einnahme-Überschuss-Rechnung in der Anlage S (als Freiberufler) einträgst. Fülle hier also Zeile 4 aus und beachte die zweite Seite. Zeile 46 sollte auch beachtet werden.
Das war’s auch schon mit den Last-Minute-Tipps für die Steuererklärung 2020 für Autoren. Ich hoffe, ich konnte der ein oder anderen grauen Zelle ein bisschen auf die Sprünge helfen und dein Gefühl sagt dir jetzt, dass du für die Einkommensteuererklärung nichts mehr vergessen oder vernachlässigt hast.
von Kia Kahawa | 2. Mai 2020
<![endif]–>Hast du einen Brotjob und zahlst Lohnsteuer? Kannst deinen Lohnzettel so gerade entziffern, bist aber eigentlich mit dem Thema Lohn nicht vertraut? Dann ist dieser Artikel der richtige für dich.
Im Rahmen von Gesprächen zu Autoren an die Steuer höre ich immer wieder Aussagen wie: „Je nach Steuerklasse zahlt man unterschiedlich viel Steuern“ oder „Steuerklasse III / V ist schlechter als Steuerklasse IV / IV“. Da solche Aussagen von Grund auf falsch sind, möchte ich heute erklären, wie eigentlich Lohn geht.
Welche Lohnsteuerklasse für wen?
Die Lohnsteuerklassen sind in § 38b EStG geregelt.
Die Lohnsteuerklasse I ist grob gesagt für Singles, also Ledige, Geschiedene, Verwitwete, deren Ehegatte oder Lebenspartner im Vorvorjahr oder früher verstorben ist und für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.
Die Lohnsteuerklasse II ist für Alleinerziehende, auf die die Voraussetzungen für die LSt-Klasse I zutreffen und die einen Anspruch auf den Entlastungbetrag für Alleinerziehende haben.
Die Lohnsteuerklasse IV ist für Nebenjobs: Und zwar für das zweite und jedes weitere lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnis. Sie zählt nicht für Minijobs (450-Euro-Jobs), da diese nicht lohnsteuerpflichtig sind!
Die Lohnsteuerklassen III, IV und V sind für Eheleute gedacht. Dabei gibt es ein paar Bedingungen. Eheleute dürfen nicht dauernd getrennt leben. Eine Fernbeziehung unter Eheleuten schließt die Versteuerung des Lohns mit den Lohnsteuerklassen III bis V aus. Die Ehegatten müssen außerdem beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, was bei einem lohnsteuerpflichtigen Brotjob in Deutschland wahrscheinlich gegeben ist. Sonderfälle beim Thema Lohn behandele ich nicht bei „Autoren an die Steuer“.
Mit der Lohnsteuerklasse III wird der Lohn des besser verdienenden Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner besteuert. Und zwar wenn deren Ehegatte oder Lebenspartner keinen Arbeitslohn bezieht oder Steuerklasse V hat. Die Steuerklasse V wird auf den Lohn des Ehegatten angewendet, der weniger verdient. Teilen sich Eheleute ihre Steuerklassen in III und V auf, ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend.
Aber auch Verwitwete können ihre Steuerklasse III bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres behalten, wenn die Ehe vor dem Tod des Ehegatten den oben genannten Ansprüchen entsprach. Für Geschiedene gilt Ähnliches: Die Aufteilung in die Lohnsteuerklassen III und V ist noch im Jahr zulässig, in dem die Ehe aufgelöst wurde.
–
Kein Muss, sondern ein Kann, ist die Lohnsteuerklasse IV. Gleichverdienende Ehegatten wählen diese Lohnsteuerklasse häufig, aber im Prinzip darf sich das jeder aussuchen wie er oder sie will, da unter’m Strich das Gleiche rauskommt.
Die Lohnsteuer ist keine Steuer!
Es gibt keine Lohnsteuer, sondern nur Einkommensteuer. Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer, genauer: Eine Quellensteuer.
Lohnsteuer unterscheidet sich zur Einkommensteuer lediglich darin, dass sie vom Lohn oder Gehalt direkt abgezogen wird und durch den Arbeitgeber an den Staat übermittelt wird. Durch eine Einkommensteuererklärung kann man diese als „Lohnsteuer“ bezeichnete Einkommensteuer-Vorauszahlung im Nachhinein mildern und etwas zurückkriegen. Bei Eheleuten nennt man das den Lohnsteuerjahresausgleich.
Denn nichts anderes ist die Sache mit den Steuerklassen: Sie bestimmt, wie hoch deine Vorauszahlungen sind. Durch deine Einkommensteuererklärung, die du beim Finanzamt einreichst, wird die tarifliche Einkommensteuer angewandt: Stinknormal nach Grund- oder Splittingtabelle. Zwei Ehepaare mit den Steuerklassenpaarungen IV / IV und III / V zahlen bei gleichen Werbungskosten und gleichem Einkommen unter’m Strich die gleiche Steuer.
Welche Lohnsteuerklasse lohnt sich für Ehepaare?
Durch die Paarung III / V bei den Steuerklassen von Ehegatten sollen zu hohe Nachzahlungen vermieden werden. Der Ehepartner in der Steuerklasse V zahlt sehr wenig Vorauszahlung und der besser verdienende Ehepartner zahlt an seinem eigenen Einkommen gemessen recht viel Lohnsteuer. Insgesamt leisten diese Ehepaare aber weniger Vorauszahlung, weshalb mit einer Nachzahlung nach dem Lohnsteuerjahresausgleich zu rechnen ist. Der einzige Vorteil der beiden unterschiedlichen Steuerklassen in einem Ehepaar ist, dass der weniger verdienende Ehepartner im laufenden Monat mehr Geld im Monat zum Leben hat – bis dann eben die Nachzahlung kommt.
Wer sich die Nachzahlung ersparen möchte und lieber schon jeden Monat mehr Einkommensteuer-Vorauszahlung leisten möchte, sollte die Steuerklasse IV wählen. Das gibt es mit oder ohne Faktorverfahren, aber das führt an dieser Stelle zu weit.
Wie hoch ist die Lohnsteuer?
In der Lohnsteuertabelle lässt sich nachsehen, wie hoch die zu zahlende Lohnsteuer bei einem Gehalt aus einem lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnis ist. Je nach Höhe des Einkommens liegt sie zwischen 14 % und 45 %.
Dabei steigt der Steuersatz hyperbelartig an: Mit einem Jahresbruttoeinkommen von 13.000,00 € zahlt man ca. 49,00 € Lohnsteuer. Verdienst du 20.000,00 € im Jahr, werden schon 1.306,00 € fällig, und wenn man 27.000,00 € Bruttolohn hat, werden 2.859,00 € Lohnsteuer fällig.
Habe ich alle Unklarheiten beseitigt? Lass es mich gerne in den Kommentaren wissen!
Alles Liebe,
Kia

Die Artikel aus der Reihe “Autoren an der Steuer” wurden nicht von einem Steuerberater verfasst und ersetzen keine professionelle Beratung. Für individuelle Beratung suche bitte einen Steuerberater auf. Mein Ziel ist es lediglich, allgemeine Informationen auf dem Gebiet der Steuern für meine Leser bereitzustellen und insbesondere Autoren Hilfen zur Orientierung an die Hand zu geben. Alle Angaben ohne Gewähr.