von Kia Kahawa | 15. Sep. 2025
Bisher habe ich in der Reihe „Autoren an die Steuer“ bereits darüber geschrieben, was der Unterschied zwischen Liebhaberei und Nebentätigkeit ist und bin auf die absoluten Steuer-Basics für Autoren eingegangen. Ist das Autorendasein ein Hobby, das sich „vielleicht mal entwickelt“ oder in dem du „womöglich mal entdeckt wirst“, sollte dich dieser Artikel über die NV-Bescheinigung für Autoren interessieren. Grob gesagt: Mit der NV-Bescheinigung für Autoren wirst du keine Steuern zahlen müssen. Und du hinterziehst dabei keine Steuern. Und du wirst erst gar keine Steuererklärung abgeben müssen. Die NV-Bescheinigung ist ein Dokument, mit welchem das Finanzamt bestätigen kann, dass du als Autor keine nennens- und versteuerungswerten Einnahmen hast. So sparst du es dir, eine Einkommensteuererklärung samt Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG anzufertigen. Du musst dann im Jahr der Veranlagung, also in dem Jahr, in dem du deinen Gewinn durch die Schreiberei ermitteln müsstest, keinen Gewinn ermitteln und brauchst auch keine Belege aufzubewahren. Jedenfalls nicht für eine Steuererklärung. Für Garantiefälle und ähnliches ist es natürlich ratsam, alle Kaufbelege über zwei Jahre aufzubewahren, damit du von der gesetzlichen Gewährleistung Gebrauch machen kannst. Aber kommen wir zurück zur NV-Bescheinigung für Autoren:
NV-Bescheinigung für Autoren: Wann beantragen?
Wenn du insgesamt weniger Geld verdienst, als der Grundfreibetrag beträgt, kannst du eine NV-Bescheinigung beantragen. Zu diesem Einkommen gehören dein Gehalt bei nichtselbstständiger Arbeit (Job als Angestellter), Renten (auch Witwen- und Waisenrenten), Kapitalerträge (also Zinsen… haha, nein, die gibt’s ja gar nicht mehr. Eher sowas wie der Verkauf von Wertpapieren und Rendite bei Teilnahme am Aktienmarkt) oder auch die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, also als Autor. Dieser Grundfreibetrag ist dann nochmal abhängig davon, ob du Kinder hast oder schwerbehindert bist. Im Jahr 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12.096,00 Euro. Im Jahr 2026 wird dieser Betrag auf 12.348,00 Euro hochgesetzt. Betragen deine Einkünfte also insgesamt weniger als 1.008,00 Euro im Monat (2026: 1.029,00 Euro), so kannst du die NV-Bescheinigung beantragen. Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Freibetrag entsprechend und wird auf beide Eheleute oder Lebenspartner, sofern sie die Zusammenveranlagung gewählt haben, aufgeteilt. Man rechnet also 12.096,00 € mal zwei und dann geteilt durch zwei. Ist an dieser Stelle also gar nicht relevant.
Der Freibetrag ist so niedrig! Für wen lohnt sich eine NV-Bescheinigung?
Bei meinen Recherchen habe ich festgestellt, dass sich eine NV-Bescheinigung für Autoren nur dann lohnt, wenn man Einkünfte aus Kapitalerträgen hat. Betrachten wir mal kurz den Regelsatz, den Bürgergeld-Empfänger theoretisch bekommen: Sie erhalten monatlich 563,00 Euro. Dazu wird den Arbeitslosen die Miete inklusive Heizkosten bezahlt, wenn sie nicht sanktioniert werden oder andere Zwischenfälle dafür sorgen, dass das Existenzminimum gekürzt wird. Bei einer Miete für eine Person in einer angemessenen Wohnung in Höhe von – sagen wir mal – 500,00 Euro beträgt der Bürgergeld-Betrag, den man in einem Jahr bekommen kann, also 12.756,00 Euro im Jahr. Das ist das sogenannte Existenzminimum und es liegt immer über dem Grundfreibetrag. Wer also weniger verdient als das Existenzminimum, kann eine NV-Bescheinigung beantragen. Das ist praktisch unmöglich, bzw. kommt es in der Praxis nahezu nie vor. Für Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose mit Sanktionen oder Menschen, die sich nicht von Ämtern & Staat abhängig machen (wollen), ist das Thema NV-Bescheinigung allerdings sinnvoll. Es gibt genauer gesagt zwei verschiedene Fälle, bei denen also eine NV-Bescheinigung für Autoren sinnvoll sein kann:
NV-Bescheinigung für Autoren bei hohen Kapitalerträgen
Wenn deine Kapitalerträge höher sind als der Sparer-Pauschbetrag (2025: Höher als 1.000,00 Euro im Jahr), dann kann sich die NV-Bescheinigung für dich lohnen. Deine Bank ist verpflichtet, bei deinen Einkünften, die das Ersparte abwirft, die Kapitalertragsteuer abzuziehen. Das ist eine Quellensteuer, also eine Erhebungsform der Einkommensteuer, und zwar immer in der Höhe von 25 % deiner Einkünfte. Darauf kommen noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, falls nötig. 25 % Einkommensteuer zahlen ist aber bei Einkünften jenseits des Grundfreibetrages absolut überbewertet und so kannst du dir diese Steuer durch eine Einkommensteuererklärung zurückholen. Dazu musst du einen Freistellungsauftrag bei der Bank erteilen, die Anlage KAP ausfüllen und das Resultat ist dann, dass du mit einem komplizierten Verfahren die gezahlte Steuer zurückbekommst. Leichter ist es mit der NV-Bescheinigung: Hier gibst du alle notwendigen Angaben an und wirst vom oben genannten Verfahren befreit.
Von Luft und Liebe leben
Wenn du von Luft und Liebe lebst, also keinen festen Job zum Mindestlohn mindestens in Teilzeit hast und auch kein Arbeitslosen- oder Wohngeld bekommst, wird die NV-Bescheinigung wieder interessant. Eigentlich ist die NV-Bescheinigung nur für Menschen gedacht, die die o.g. hohen Einkünfte aus Kapitalvermögen haben. Wer so viel Geld auf einem Konto rumliegen hat oder so massiv mit Wertpapieren handelt, dass er mehr als 1.000 Euro im Jahr damit verdient, hat übrigens ohnehin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil zunächst das gesamte Vermögen aufgebraucht werden muss, bis man Leistungen aus Steuergeldern erhalten darf. Aber in der Realität sieht das anders aus. Es gibt viele (gute) Gründe, auf Arbeitslosengeld zu verzichten und von Luft und Liebe zu leben. Ich habe einige Bekannte, die sich lieber komplett auf eigene Faust selbstständig machen und von Job zu Job leben, sich von Auftrag zu Auftrag hangeln, als sich der Demütigung zu geben, die man im Jobcenter schnell erfährt. Außerdem gibt es trotz aller Prinzipien des Sozialstaats Gründe, warum manche Menschen nicht hilfsbedürftig sind und somit kein Existenzminimum gezahlt bekommen. Auch durch Sanktionen kann es dazu kommen, dass die monatlichen Einkünfte aufs Jahr hochgerechnet unter dem Grundfreibetrag liegen. Kurz: Es lohnt sich, die NV-Bescheinigung für Autoren auszufüllen, wenn du keine Einkünfte außer geringem Einkommen aus der Tätigkeit als Schriftsteller hast. Diese Einkünfte müssen niedriger als die besagten 12.096,00 Euro im Jahr sein. Die NV-Bescheinigung lohnt sich für Autoren, wenn sie…
- Studenten
- minderjährig (und Schüler)
- Rentner
- Hartz 4- Empfänger
- Selbstständige in der Anfangsphase ohne Unterstützung
sind.
Wie füllt man eine NV-Bescheinigung aus?
Wenn du eine NV-Bescheinigung ausfüllen willst, musst du zunächst das richtige Formular in die Finger kriegen. Für dich ist ausschließlich das Formular NV 1A relevant. NV 2A bezieht sich auf Körperschaften und Personenvereinigungen und NV 3A ist ebenfalls nicht für dich relevant, wenn du zu einer der oben genannten Personengruppen gehörst. Die Unterlagen erhältst du im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung. Oder auch einfach: Ich habe die Formulare hier als .pdf-Datei für dich zur Verfügung gestellt. Zunächst werden die üblichen Daten ausgefüllt: Name, Adresse, Beruf, Geburtsdatum, Familienstand, zu berücksichtigende Kinder, blabla. Alles klar. Schwieriger bzw. interessant wird es bei den folgenden Punkten auf Seite 1:
- Wurden Sie bereits zur Einkommensteuer veranlagt? Das bedeutet: „Hast du schon einmal einen Steuerbescheid bekommen? Unabhängig davon, ob du Steuern zahlen musstest oder nicht, musst du hier dein Finanzamt (z.B. Finanzamt Hannover-Nord) und deine Steuernummer (nicht die Identifikationsnummer, sondern die Nummer, die auf dem Steuerbescheid oben links steht!) angeben. Hattest du noch nie mit Einkommensteuer und dem Finanzamt zu tun, kreuze hier „nein“ an.
- Wurde bereits früher eine NV-Bescheinigung ausgestellt? Wahrscheinlich nein, sonst würdest du wohl diesen Artikel nicht lesen 😉
- Anzahl der benötigten Bescheinigungen: Das ist abhängig, wofür du die Bescheinigung brauchst. Willst du sie nur haben, um keine Einkommensteuererklärung machen zu müssen? Dann trage eine „1“ ein. Musst du eine bei deiner Rente einreichen, beim Arbeitsamt oder bei anderen Stellen, dann erhöhe die Zahl. Hier gilt: Mehr ist besser.
Auf Seite 2 geht es wie folgt weiter bei der NV-Bescheinigung für Autoren:
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Zeile 33). Gib hier an, welche Einkünfte du im Jahr, um das es geht, durch deine Schriftstellerei hattest.
- Bruttoarbeitslohn des Kalenderjahres aus nichtselbstständiger Arbeit (Zeile 34). Hier trägst du das Geld ein, das dir laut Lohnabrechnung brutto von einem Arbeitgeber gezahlt wurde. Hierzu zählt nicht die Einnahme aus einem Minijob, denn diese wurde bereits pauschal versteuert.
- In Zeile 35 trägst du am besten gar nichts ein. Es sei denn, du willst Werbungskosten in Höhe von mehr als 1.000 Euro geltend machen, aber diesen Aufwand hast du auch beim Erstellen einer Steuererklärung. Ein Betrag von 1.000 Euro wird dir automatisch abgezogen.
- Deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (ab Zeile 42) sind ebenfalls wichtig, weil sie dein Einkommen mindern. Wie auch immer du versichert bist, du kannst eine Bescheinigung für die Steuer anfordern. Deine Krankenkasse schickt dir gerne eine Bescheinigung über das, was du gezahlt hast. Falls du Schüler und unter 23 Jahren bist, bist du wahrscheinlich familienversichert und beitragsfrei.
Die NV-Bescheinigung ist prinzipiell drei Jahre gültig. Du wirst also für drei Jahre vom Erstellen einer Steuererklärung befreit. Diese drei Jahre verlängern sich nicht automatisch, sondern laufen am Ende einfach ab. Dann musst du eine neue NV-Bescheinigung beantragen. Sobald dich deine Einkommensverhältnisse verändern, du also mehr als den Grundfreibetrag verdienst, solltest du dich beim zuständigen Finanzamt informieren, wie weiter verfahren wird. Generell bist du verpflichtet, dein Einkommen anzugeben, sobald es dich für die Voraussetzungen der NV-Bescheinigung für Autoren wieder disqualifiziert. Übrigens: Falls du ein Fan von Paragraphendeutsch sein solltest, ist für die NV-Bescheinigung § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG relevant. So. Das war’s hierzu soweit.
von Kia Kahawa | 28. Aug. 2025
Bin ich als Autor Unternehmer oder Kleinunternehmer?
Was hast du als Autor mit Umsatzsteuer zu tun? Und wie funktioniert das mit der Umsatzsteuer, wenn man kein Kleinunternehmer ist?
Wann du als Autor Unternehmer oder Kleinunternehmer bist, erkläre ich dir in diesem Artikel.
Du bist als Autor Kleinunternehmer, wenn du mit deiner Unternehmereinheit einen Gesamtumsatz von weniger als 100.000 Euro im aktuellen Kalenderjahr und weniger als 25.000 Euro im Vorjahr hattest. Die Folge: Du musst keine Umsatzsteuer auf deine Einnahmen draufschlagen.
Was genau das bedeutet und wie du herausfinden kannst, ob du als Autor Unternehmer oder Kleinunternehmer bist, erkläre ich dir im Folgenden genauer und leicht verständlich.
Der Unterschied zwischen Unternehmer, Gewerbe und Firma
„Ich fahre in die Firma, und danach komme ich zu dir, Schatz.“
„Nee, ich habe kein Unternehmen. Ich bin nur selbstständig!“
„Noch zahle ich keine Steuern. Ich hab ein Kleingewerbe.“
All diese Sätze sind im Volksmund verständlich, aber für ein mit Steuerrecht vollgedröhntes Hirn schlichtweg falsch. Ich möchte hiermit erstmal mit einigen Begriffen aufräumen und dir Klarheit verschaffen, bevor ich ins eigentliche Thema, ob man als Autor Unternehmer oder Kleinunternehmer ist, einsteige.
Unternehmer ist gemäß § 2 (1) S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. „Gewerblich oder beruflich“ heißt, dass eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen erfolgt. Dazu gehört keine Gewinnerzielungsabsicht. (D.h.: Nicht zwingend!)
Selbstständig arbeitest du, wenn du nicht an Weisungen gebunden bist (wie bei der Scheinselbstständigkeit der Fall. Achtung: illegal!) und auf eigene Rechnung sowie eigenes Risiko arbeitest.
Nachhaltig arbeitest du, wenn mehrere der folgenden Eigenschaften auf deine Tätigkeit zutreffen:
- Auf Dauer angelegt (z.B. das Ziel: Auf Dauer passives Einkommen durch Tantiemen erhalten)
- Mit Wiederholungsabsicht (d.h.: Du willst mehr als ein Buch schreiben 😉 )
- planmäßiges Handeln (du kalkulierst mit Ressourcen, Aufwand und Einkünften)
- Mehr als einen Umsatz ausführen
- Beteiligung am Markt (d.h. du stellst dein Buch allen potentiellen Käufern zur Verfügung, nicht nur einem ausgewählten Personenkreis)
- Auftreten wie ein Händler
So wird schnell klar, dass du im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Unternehmer bist. Das bedeutet auch, dass du ein Unternehmen hast: Dich selbst.
Deine Tätigkeit ist dein Unternehmen, wenn die oben beschriebenen Tatbestandsmerkmale auf dich zutreffen. Ob du aber als Autor Unternehmer oder Kleinunternehmer bist, erkläre ich dir erst nach den beiden anderen Begrifflichkeiten, die ich oben angeprangert habe.
Man kann nicht in eine Firma fahren. Die Firma ist ein Name. Umgangssprachlich sagt man oft „Firma“ statt „Unternehmen“ oder „Betrieb“, und das klingt in meinen Ohren mehr als falsch. Als Unternehmer hast du keine Firma, solange du dem nicht einen Namen gibst.
Übrigens: Dein Firmenname ist nicht geschützt. Schau‘ dir an, wie viele „Pizza Toni“s es gibt und wie viele „Eis-Café Europa“s du in einer Altstadt finden kannst. Das alles sind Kleingewerbe, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind und daher keinen Namensschutz für ihre Firma haben.
Und das führt mich auch zum dritten Punkt: Ein Kleingewerbe ist etwas anderes als ein Kleinunternehmer. Der Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der gemäß § 19 UStG unter die Kleinunternehmerregelung fällt und weder Umsatzsteuer auf seine Leistungen berechnen muss noch Vorsteuer für sich abziehen kann.
Das Kleingewerbe ist ein kleines Handelsgewerbe, das zu klein ist, um ins Handelsregister eingetragen zu werden müssen. Ein Kleinunternehmer kann ein Kleingewerbe betreiben, aber das muss nicht sein. Distanziere dich am besten von diesem Begriff, bis du nicht den nächsten Artikel über Gewerbe & Freiberufler gelesen und für dich verstanden hast.
Das war’s soweit mit den Begriffen Firma, Unternehmer, Kleingewerbe und Kleinunternehmer. Aber wann man Kleinunternehmer ist, kann ich noch nicht abschließend klären. Vorher fehlt noch Grundwissen über die sogenannte Unternehmereinheit.
Deine Unternehmereinheit als Autor
Jeder Unternehmer hat ein Unternehmen. Punkt.
Das bedeutet, dass alles, was du nachhaltig und selbstständig zur Erzielung von Einnahmen machst, zusammengerechnet wird, wenn es ums Umsatzsteuergesetz geht.
Warum dich das interessieren sollte? Ganz einfach: Die Fragen „Bin ich Kleinunternehmer?“ und „Muss ich Umsatzsteuer berechnen?“ kannst du nur klären, wenn du die Umsätze deiner Unternehmereinheit zusammenzählst.
Einfach wird es, wenn du nur Autor oder Autorin bist und Bücher schreibst. Zähle zusammen, wie viel du verdienst und es ist wahrscheinlich, dass du zum Schluss kommst, dass du Kleinunternehmer bist.
Solltest du aber beispielsweise bereits selbstständig Artikel für einige Magazine schreiben oder gar einen Kleinverlag gründen, eine Autorenvermittlung eröffnen oder andere selbstständige Tätigkeiten unternehmerisch ausführen, so musst du all deine Einkünfte zusammenzählen. Dein Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche (also nachhaltige) Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG).
Wenn du aber eine Ferienwohnung gemeinsam mit deinem Partner besitzt und vermietest, so zählt das nicht zu deinem Unternehmen: Denn hier agierst du mit jemandem gemeinsam. Es geht hierbei nur um alles, was du allein bestreitest.
Und die Einkünfte deines Unternehmens sind die, die wichtig sind, um herauszufinden, ob du als Autor Unternehmer oder Kleinunternehmer bist.
Wann du als Autor Unternehmer oder Kleinunternehmer bist
Du bist Kleinunternehmer, wenn dein Gesamtumsatz (also der Gesamtumsatz deiner Unternehmereinheit) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000,00 Euro oder weniger betragen hat. Außerdem musst du begründen bzw. voraussehen können, dass du im aktuellen Kalenderjahr weniger als 100.000,00 Euro Umsatz machst.
Beim Gesamtumsatz geht es ausdrücklich nicht um Gewinn. Machst du einen Umsatz von 26.000,00 Euro und hast Ausgaben in Höhe von 24.000,00 Euro, so ist dein Gewinn bei geringen 2.000,00 Euro. Das klingt, als seist du ein Kleinunternehmer. Wärst du in dem Fall an dieser Stelle aber nicht, weil der reine Umsatz höher ist als 25.000,00 Euro.
Das gilt auch für den Gesamtumsatz aus dem aktuellen Jahr: Und wenn du 101.000,00 Euro Umsatz machst und 200.000,00 Euro Ausgaben hast (und damit ein riesiges Minus machst), so bist du kein Kleinunternehmer mehr.
Zum Gesamtumsatz zählen übrigens nur die „normalen“ Umsätze, die du machst. Dazu gehören keine Einfuhren und auch kein innergemeinschaftlicher Erwerb (beides heißt: Du kaufst aus dem Ausland ein.)
Merke: Letztes Jahr hast du weniger als 25.000 € eingenommen und wirst dieses Jahr weniger als 100.000 € einnehmen: Du bist Kleinunternehmer gem. § 19 UStG und brauchst keine Umsatzsteuer auf deine Rechnungen schreiben.
Pflicht ist allerdings, dass du einen Hinweis auf dein Kleinunternehmerdasein in deine Rechnungen schreibst. Distributoren wie epubli und books on demand fragen dich bei der Anmeldung, ob du Kleinunternehmer bist. Das berücksichtigen sie entsprechend in den Gutschriften, die sie dir bei Tantiemenausschüttungen zukommen lassen.
Wenn du deine Buchhaltung mit Lexoffice erledigst, dann kannst du deine Kleinunternehmereigenschaft (oder eben die Umsatzsteuerpflicht) einstellen, indem du in deinem Dashboard auf die Einstellungen und darunter auf „Allgemeine Einstellungen“ gehst. Hier kannst du gleich unter deinem Firmennamen zwischen „Netto-Preise“, „Brutto-Preise“ und „Umsatzsteuerbefreit“ wählen.

Die Grenzen von „Autoren an die Steuer“
Sobald du kein Kleinunternehmer bist, musst du Umsatzsteuer auf deine Rechnungen aufschlagen. Je nach Leistung sind das 7 oder 19 % und du kannst dir die eingenommene Umsatzsteuer mit der von dir gezahlten Vorsteuer verrechnen und vom Finanzamt zurückerstatten lassen.
Das geschieht im Rahmen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Ich kann dir im Rahmen von „Autoren an die Steuer“ nur Stück für Stück relevante Themen erklären. Solltest du Unternehmer sein, brauchst du Wissen in den folgenden Umsatzsteuer-Artikeln der Reihe über die Steuersätze (7 oder 19 % Umsatzsteuer?), den Unterschied zwischen Vor- und Umsatzsteuer, über Dauerfristverlängerungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und co.
Aber Spezialfälle, von denen es sehr viele gibt, kann ich nicht abschließend und allumfassend in diesem Steuer-Guide behandeln. Sollte die Umsatzsteuer für dich aufgrund zu hoher Umsätze relevant werden, wende dich bitte lieber an einen richtigen Steuerberater. Gerade bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern versteht das Finanzamt keinen Spaß, was Fristen angeht, und das kann ein Steuerberater ganz easy für dich überwachen.
Übrigens…
Als Kleinunternehmer brauchst du keine Bescheinigung vom Finanzamt darüber, dass du Kleinunternehmer bist. Du gibst das einfach entsprechend in der Anlage EÜR bei deiner Einkommensteuererklärung an, wenn es soweit ist und das Finanzamt wird das anerkennen. Erst, wenn du kein Kleinunternehmer mehr bist, kommt das Finanzamt auf dich zu.
Außerdem kannst du nicht jährlich zwischen Unternehmer und Kleinunternehmer hin und her wechseln. Bist du einmal Unternehmer, wirst du für mindestens fünf Jahre so behandelt, auch wenn dein Umsatz sich wieder reduziert.