Was ISBN, VLB und DNB sind und Ablieferungspflichten für Selfpublisher

von | 03.06.2024 | 0 Kommentare

Kia Kahawa definiert und unterscheidet die für Selfpublisher wichtigen Abkürzungen ISBN, VLB und DNB und klärt darüber hinaus über Ablieferungspflichten auf.

Dieser Artikel beginnt mit einer natürlichen Recherche für einen Service-Blogartikel und endet mit einer verzweifelten Autorin über Papierchaos-Deutschland, Föderalismus-Bürokratie und über das Nicht-ganz-informiertsein von uns allen, eingeschlossen der Autorin.

Woher weiß ich eigentlich, ob mein Distributor seine vertraglichen Leistungen erbringt? Als Autorin von nun inzwischen fünf belletristischen Werken möchte ich dieser Frage auf den Grund gehen, auch, um den Kundinnen und Kunden von Kia Kahawa Verlagsdienstleistungen zu zeigen, wie das alles funktioniert. Es geht im Folgenden darum, was eine ISBN bewirkt, um das VLB und auch um die DNB. Kurzum: Um all die Leistungen, die im Rahmen einer Veröffentlichung in Deutschland verpflichtend sind.

 

Meine Erfahrungen mit Selfpublishing-Distributoren

In einem anderen Blogartikel haben mein Team und ich zusammengetragen, welche Auswahl Selfpublisher im Metier des On-Demand-Drucks haben. Hier kannst du mehr zu „5 Distributoren für das Selfpublishing“ lesen. In diesem Artikel sind Books on Demand, Tredition, epubli, KDP und tolino media festgehalten. TWENTYSIX, die Kooperation zwischen Randomhouse und Books on Demand, haben wir kürzlich rausgeschmissen, da TWENTYSIX im ersten Quartal 2024 ihren Betrieb eingestellt und alle Verträge zu Books on Demand transferiert hat.

Ich persönlich habe darüber hinaus Erfahrungen mit allen Distributoren, zumindest als Verlagsdienstleisterin. Die Bücher meiner Kundinnen und Kunden kamen bislang bei jedem Distributor raus und ich habe auch für jeden Distributor mindestens ein Kundenbuch im Kundinnenauftrag hochgeladen und eingerichtet.

Als Autorin sind meine Printbücher erschienen bei: Books on Demand, Epubli, TWENTYSIX und im Auflagendruck im Selbstverlag. E-Books habe ich zudem bei tolino media und bookrix untergebracht.

 

Meine Erwartungen an Selfpublishing-Distributoren

Ich erwarte von einer Selfpublishing-Plattform, dass sie:

  • meinem Buch eine ISBN zuweist,
  • das Buch im Buchhandel innerhalb von 24 Stunden lieferbar macht,
  • das Buch also im Verzeichnis lieferbarer Bücher aufzufinden ist,
  • und dass die Pflichtexemplare an die Deutsche Nationalbibliothek gesendet werden.

 

Wann ist eine ISBN Pflicht?

Wenn du ein Buch über eine Selfpublishing-Plattform, auch Distributor genannt, veröffentlichst, ist eine ISBN Pflicht, sobald du das Buch veröffentlichst und verkaufst. Die „Fun“-Projekte können natürlich ohne ISBN hergestellt und auch in kleinerem oder im privaten Umfeld vertrieben werden.

Eine Ausnahme bildet Amazon: Hier ist häufig gar keine ISBN verpflichtend, Amazon hat mit der ASIN einen eigenen Nummernkreis für Buchveröffentlichungen. Zudem gibt es keine gesetzliche Verpflichtung für die Nutzung von ISBN.

Die ISBN ist nur notwendig, wenn ich will, dass mein Werk im Verzeichnis lieferbarer Bücher gelistet ist und ich es über den (deutschen) Buchhandel verkaufen möchte. Das ist für mich als gewinnorientierte Unternehmerin und Buchautorin der Fall.

Wir merken uns also: Wer eine ISBN hat, steht im VLB.

 

Suchen im VLB

Das Verzeichnis lieferbarer Bücher sagt uns, ob ein Buch für den deutschen Buchhandel lieferbar ist. So weit, so offensichtlich. Daher lautet der Link für die Direktsuche: https://www.buchhandel.de/suche

Bei Buchhandel.de suche ich also nach meinem Namen Kia Kahawa im VLB – also ich suche im Verzeichnis lieferbarer Bücher nach allen Titeln, die irgendwas mit mir zu tun haben.

Dazu gehören neben Veröffentlichungen vereinzelter Kundinnen, in denen ich in irgendeiner Art und Weise genannt werde, auch Publikationen in Fachzeitschriften:

Aber ich finde auch meine belletristischen Titel. Neben den aktuellen Titeln auch „Hanover’s Blind“ unter dem Imprint TWENTYSIX LOVE.

https://www.buchhandel.de/suche/ergebnisse?query=(au%3Dkia%20kahawa)

 

Ich finde also unüberraschender Weise: Meine Bücher sind lieferbar. Sowohl das aus dem Selbstverlag (Nachklang der Hoffnung) als auch das Print-on-Demand mit TWENTYSIX (Hanover’s Blind) als auch die aktuellste Verlagsveröffentlichung (Aufruhr; Band 2 der Logfiles-Trilogie).

Ein Quervergleich mit Buchhandelswebsites zeigt: Passt alles. Alles lieferbar. Meine ersten drei von vier Erwartungen wurden also schon erfüllt. Andernfalls hätte es sicherlich Probleme gegeben, von denen ich ohne aktive Suche erfahren hätte.

 

Suchen in der DNB

Nun kommen wir zur Suche in der DNB, der deutschen Nationalbibliothek. Aufgabe der DNB ist es, eine zentrale Archivbibliothek Deutschlands zu sein. Alle in deutscher Sprache veröffentlichten oder auch fremdsprachig, aber in Deutschland veröffentlichten Werke werden hier archiviert. Zur Veröffentlichung sind die Abgabe von zwei Printausgaben oder einer elektronischen Ausgabe (bei E-Books) fällig.

 

Der Sammelauftrag der Deutschen Nationalbibliothek ist im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vom 22. Juni 2006 verankert. In der dazu gehörenden Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) sind ergänzende Regelungen zur Anwendung des Gesetzes festgelegt.

Quelle: https://www.dnb.de/DE/Professionell/Sammeln/sammeln_node.html

 

Diese Aufgabe übernimmt wieder der Selfpublishing-Distributor. Epubli hat das 2017 bei der allerersten Auflage von „Die Krankheitensammlerin“ übernommen, Books on Demand hat es 2019 bei der zweiten Auflage, die ich dort veröffentlicht habe, übernommen. Auch Hanover’s Blind wurde 2018 von TWENTYSIX an die Deutsche Nationalbibliothek übermittelt.

Welche Informationen genau in der DNB stehen, wird durch einen Klick auf das Werk offensichtlich. Für Hanover’s Blind erfahren wir Verfasser, Verlag, Erscheinungsdatum 2018, ISBN, EAN und die Info, dass das Werk zu On-Demand-Zwecken veröffentlicht „und/oder als E-Book“ angeboten wird.

Das liest sich sehr unkonkret, ist aber an dem Symbol oben links erkennbar. Im Hover sagt das kleine Computer-Symbol: „Online-Ressourcen“. Zudem finden wir in den Details die Information zu „Umfang/Format“: „Online-Ressource (pdf)“.

Dieser Eintrag sagt also nicht, ob mein Printbuch ordnungsgemäß an die Deutsche Nationalbibliothek geliefert worden ist.

 

Wo ist also mein Printbuch?

Ich suche nun konkret nach Hanover’s Blind und finde zwei Ankündigungen: Einmal mein Hardcover und einmal mein Softcover. Erscheinungstermin November 2022 – das lag daran, dass TWENTYSIX drei Imprints, darunter „TWENTYSIX LOVE“ ins Leben gerufen hatte und dadurch irgendwas geändert hat – sei es drum.

Die Ankündigungen zeigen oben links mit ihrem Symbol, dass es sich hier um die Kategorie „Bücher“ handelt.

Und sobald ich das Datenblatt öffne, sehe ich: Tadaa! Mein Werk wurde als Neuerscheinung vom Verlag gemeldet, ist aber nach all den Jahren noch nicht im Haus vorhanden – weder in Frankfurt noch in Leipzig.

Frankfurt Vom Verlag gemeldete Neuerscheinung, Publikation noch nicht im Haus
Leipzig Vom Verlag gemeldete Neuerscheinung, Publikation noch nicht im Haus

Quelle: https://portal.dnb.de/opac/showFullRecord?currentResultId=%22Hanover%27s%22+and+%22Blind%22%26any&currentPosition=1

 

Nachschauen im Vertrag

Natürlich ist es sinnvoll, sich zu vergewissern, ob die Abgabe der Pflichtexemplare an die Deutsche Nationalbibliothek vertraglich geregelt war. Es könnte immerhin sein, dass TWENTYSIX als einziger Anbieter diese Aufgabe nicht für ihre Kunden übernimmt.

Weil ich den Vertrag mit TWENTYSIX gemacht habe, ist mein Buchvertrag nicht mehr bei Twentysix zu finden. Bei Books on Demand, wohin die Bücher transferiert worden sind, wird kein Vertrag gefunden, da diese nicht übertragen wurden – immerhin bestand der Vertrag nicht über die myBoD-Plattform.

Zum Vergleich: So sieht es bei der aktuellen Version von „Die Krankheitensammlerin“ im Konto von myBoD aus. Das Vertragsdatum ist da und ich kann jederzeit nachschauen, welche Leistungen vereinbart wurden:

Prinzipiell bin ich als Selfpublishering verpflichtet, die Ablieferung sicherzustellen. Wenn ich einen Vertrag habe (und ihn griffbereit habe und das nachweisen kann), in dem geregelt ist, dass mein Distributor die Ablieferungspflicht erfüllt, kann man diesen sicherlich in die Verantwortung nehmen.

Aber den Vertrag mit dem Distributor TWENTYSIX, das nicht mehr existiert, den ich in der myBoD-Plattform nicht mehr auffinden kann – den habe ich sicher irgendwo auf der Festplatte. Natürlich könnte ich BoD anschreiben und die würden mir sicherlich super schnell und kundenfreundlich den Vertrag senden, aber mal ehrlich: Bei meinen selbst veröffentlichten Titeln, die allesamt über vier Jahre alt sind, ist es mir lieber, die Bücher gleich morgen selbst zur DNB zu schicken. Ich hab welche auf Vorrat und will gerade nur einen Blogartikel über ISBN, VLB und DNB schreiben. Dass ich mich im Folgenden fast ausschließlich mit Ablieferungspflichten befasse, habe ich nicht erwartet.

 

Gegen die Ablieferungspflicht verstoßen

Die Deutsche Nationalbibliothek schreibt ausdrücklich, dass Printbücher abgeliefert werden müssen: Auch zwingend, wenn synchron eine E-Book-Variante veröffentlicht wird.

Zitat:

Veröffentlichen Sie ein Medienwerk auf einem körperlichen Träger in Deutschland, dann sind Sie dazu verpflichtet, zwei Exemplare an die Deutsche Nationalbibliothek zu senden: unaufgefordert und unentgeltlich.
Netzpublikationen sammeln wir in einfacher Ausfertigung. Für die Ablieferung können Sie verschiedene Importschnittstellen nutzen. Erscheint eine Publikation sowohl als physische Ausgabe als auch als Netzpublikation, sind grundsätzlich beide Erscheinungsformen ablieferungspflichtig.

Quelle: https://www.dnb.de/DE/Professionell/Sammeln/sammeln_node.html

Auch Medienwerke, die einzeln auf Anforderung („on demand”) gedruckt werden, unterliegen der Ablieferungspflicht. Wir sammeln sie in der Regel in digitaler Form als Netzpublikation, bei höheren Auflagen, ab 25 Stück, wird auch die Ablieferung von zwei physischen Exemplaren erwartet.

Quelle: https://www.dnb.de/DE/Professionell/Sammeln/sammeln_node.html

 

Die Frist für diese Ablieferung beträgt eine Woche nach der Veröffentlichung. Wenn man das nicht einhält, erhält man zunächst eine Erinnerung oder „Ermahnung“ durch die DNB, und dann können Ordnungswidrigkeiten vorliegen, und zwar mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro. (Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/faq-ablieferung-pflichtexemplare-ebooks.html#abschnitt_59)

 

Such nach dir selbst

Ich möchte noch einmal betonen, dass die Vergabe einer ISBN mit der Abgabepflicht in die Deutsche Nationalbibliothek nicht zusammenhängt. Auch Bücher ohne ISBN können abgabepflichtig sein, und das trifft natürlich vor allem auch auf E-Books zu. Bitte lies deinen eigenen Vertrag und recherchier selbst: Ist dein Buch lieferbar? Sind alle Daten korrekt? Ist dein Buch in der DNB eingetragen? Steht dort nur „Ankündigung“?

Bei diesem interessanten Zufall, über den ich gestolpert bin, musste ich zweierlei Dinge tun: Erstens: einen Blogartikel schreiben und zweitens ein paar mir bekannte Selfpublisher in der DNB zu recherchieren. Sowohl altbekannte Kolleginnen, die meine TWENTYSIX-Kolleginnen waren als auch einige Kunden von mir, haben durch die Bank weg bei den Printbüchern „Ankündigung“ stehen: Tolino Media für 2023, Nova MD 2022, Books on Demand 2022 – das ist alles mehr als eine Woche her.

 

Ablieferungspflicht auf Länderebene?!

Okay, dann schick ich einfach mal meine Bücher selbst, einfach zur Sicherheit, und schreibe diesen Blogartikel und informiere meine Kunden, damit jeder auf der sicheren Seite ist (oder anfängt, die Verträge genau zu lesen und den Distributor ab dem fünfundzwanzigsten verkauften Exemplar anzumahnen). Und dann ist alles gut, oder?

Leider nicht.

In meiner Recherche finde ich, ehrlicher Weise, als ich nach einem Fun-Fact für den Abschluss dieses Artikels noch kurz was googlen wollte, noch heraus, dass es Pflichtexemplarregelungen je nach Bundesland gibt. Also gut, doch noch kein Feierabend.

Als in Hannover lebende Schriftstellerin und Unternehmerin müsste ich also auch noch eine Abgabe an die Landesbibliothek für mein Wohnsitzbundesland Niedersachsen abgeben. Das ist leider mehr als ein Fun-Fact.

Hier sind die gesetzlichen Richtlinien je nach Bundesland. Ich konzentriere mich bei den Gesetzesausschnitten nur auf die Abgabepflicht, nicht auf Entschädigungsrechte und wie du Geld zurückkriegen kannst – das würde den bisher ohnehin schon gesprengten Rahmen zu Diamant pressen.

 

Baden-Württemberg:

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart

§ 1 [Ablieferungspflicht]

§ 1 Abs. 1 Satz 2 geänd. mWv 1. 1. 2004 durch G v. 17. 2. 2004 (GBl. S. 66)

Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe und der Württembergischen Landesbibliothek in Stuttgart je ein Stück abzuliefern. Er hat ein Exemplar an die Landesbibliothek, in deren Bezirk das Druckwerk verlegt wird, unentgeltlich und frei von Versendungskosten und das zweite Exemplar an die andere Landesbibliothek auf deren Anforderung gegen eine Entschädigung in Höhe von 50 v.H. des Ladenpreises frei von Versendungskosten abzuliefern; die Entschädigung wird auf Antrag gewährt

Quelle: https://www.blb-karlsruhe.de/die-blb/rechtsgrundlagen/pflichtexemplargesetz/

 

Bayern

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtstücken

Pflichtstückegesetz (PflStG)

Vom 6. August 1986

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Art. 1

Umfang der Ablieferung

Von allen mittels eines Vervielfältigungsver- fahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texten, die in Bayern verlegt werden, sind ohne Rücksicht auf die Art des Textträgers und des Vervielfältigungsverfahrens unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen nach Erscheinen unentgeltlich und auf eigene Kosten zwei Stücke in handelsüblicher Form an die Bayerische Staatsbibliothek München abzuliefern (Pflichtstücke).

Quelle: https://www.bsb-muenchen.de/kompetenzzentren-und-landesweite-dienste/landesweite-aufgaben-und-dienste/pflichtstelle/

 

 

Berlin

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren
(Pflichtexemplargesetz – PflExG)
in der Fassung vom 15. Juli 2005

§ 1
Ablieferungspflicht

(1) Von allen körperlichen und unkörperlichen Medienwerken, die in Berlin verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, ist unaufgefordert und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung ein Pflichtexemplar unentgeltlich in handelsüblicher Form an die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin

Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-PflExGBErahmen

 

 

Brandenburg

Verordnung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Durchführung des Brandenburgischen Landespressegesetzes über die Anbietung und die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam (Pflichtexemplarverordnung – PflEV)
vom 29. September 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 71], S.912)

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Brandenburgischen Landespressegesetzes vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 162) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur

§1

Anbietungspflicht

(1) Von jedem Druckwerk, das im Land Brandenburg verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) frei von Versendungskosten der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam zur Ansicht zuzusenden und zum unentgeltlichen Erwerb anzubieten.

Quelle: https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-211531

 

 

Bremen

Bremisches Bibliotheksgesetz (BremBibG) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 305)

§ 7
Pflichtexemplarrecht

(2) Von jedem körperlichen Medienwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheint, ist unmittelbar nach Beginn der Verbreitung der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen ein Exemplar unentgeltlich und frei von Versandkosten anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. Als innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erschienen gelten auch solche körperlichen Medienwerke, die Bremen oder Bremerhaven als Verlagsort nur in Verbindung mit einem anderen Ort nennen. […]

Quelle: https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-bibliotheksgesetz-brembibg-vom-28-maerz-2023-190930?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

 

 

 

Hamburg

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren
(Pflichtexemplargesetz – PEG)
Vom 14. September 1988

§1

Ablieferungspflicht

Von jedem Druckwerk, das innerhalb des hamburgischen Staatsgebietes verlegt wird, hat der Verleger ein Stück an die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky abzuliefern (Pflichtexemplar). Für digitale Publikationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-PfliExplAblGHAV1P1

 

 

Hessen

Hessisches Bibliotheksgesetz
(HessBiblG)
Vom 20. September 2010

§ 6
Pflichtexemplarrecht

(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher und unkörperlicher Form in einfacher Ausfertigung nach Abs. 3 abzuliefern. Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein Medienwerk zu verbreiten oder erstmals öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Hessen hat.

Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BiblGHEV5P6

 

Mecklenburg-Vorpommern

Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landespressegesetz – LPrG M-V)
Vom 6. Juni 1993

Zum 21.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 11
Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker

(1) Von jedem Druckwerk, das in Mecklenburg-Vorpommern verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die von der Kultusministerin zu benennenden Stellen abzuliefern (Pflichtexemplare). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.

Quelle: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-PresseGMVrahmen

 

Niedersachsen

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG) vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 9 – VORIS 22610 01 00 00 000 -)

Gliederungs-Nr. 22610010000000

§ 12 Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker

(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.

Quelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/dual/bb1b1e43-c9a5-386e-bede-4f940beafc62/11122eba-b46c-3366-baf9-40f49474ae8e

 

 

 

Nordrhein-Westfalen

Gesetz
zur Regelung des Pflichtexemplarrechts in Nordrhein-Westfalen

Vom 29. Januar 2013

§ 1
Ablieferungspflicht, Sammelpflicht

(1) Von allen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Medienwerken, die in Nordrhein-Westfalen verlegt werden, hat unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens der Verleger unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein Stück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die jeweils zuständige Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern (Pflichtexemplar). Entsprechendes gilt für Medienwerke in unkörperlicher Form, die in öffentlichen Netzen dargestellt werden; bei diesen kann an die Stelle der Ablieferung die Bereitstellung nach den Maßgaben der zuständigen Bibliothek treten.

Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13717&vd_back=N31&sg=1&menu=0

 

Rheinland-Pfalz

Landesbibliotheksgesetz

Vom 03. Dezember 2014

Zum 24.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 3
Pflichtexemplarpflicht

(1) Von jedem körperlichen Medienwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, ist unmittelbar nach Beginn der Verbreitung ein Exemplar an die von dem für das Bibliothekswesen zuständigen Ministerium bezeichnete Stelle (LBZ und andere beauftragte Bibliotheken) unentgeltlich und frei von Versandkosten abzuliefern (Pflichtexemplar). Die zuständigen Bibliotheken sind verpflichtet, die Pflichtexemplare zu sammeln, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern.

Quelle: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BiblGRPrahmen

 

Saarland

Saarländisches Mediengesetz

Vom 27. Februar 2002

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2012

§ 14
Vorschriften für die Presse

(1) Von jedem Druckwerk, das im Saarland verlegt wird, hat die Verlegerin oder der Verleger den vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bezeichneten Stellen ein Stück anzubieten und auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung abzuliefern (Pflichtexemplar).

Quelle: https://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=32&Itemid=27#p14

 

Vom 01. Dezember 2015

Novelierung des Saarländischen Mediengesetzes

§ 14
Pflichtexemplar

(1) Von jedem Medienwerk, das im Saarland verlegt wird, ist unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens von der Person, die das Medienwerk verlegt, unaufgefordert unmittelbar nach Beginn der Verbreitung unentgeltlich und auf eigene Kosten ein Stück (Pflichtexemplar) in marktüblicher Form an die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerks als Pflichtexemplar besteht nicht.

Quelle: https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/portal/t/wz7/page/bsverkslprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VB-SL-ABlI2015901-G&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=Verkuendungsblatt%3Asl-abl-i-ges&showdoccase=1&frompsml=group/HomepageUser/html/fpverksl.psml&action=portlets.jw.CopySessionState&source=fpverksl.psml&doc.part=D&paramfromHL=true#focuspoint

 

Sachsen

Sächsisches Gesetz über die Presse

Vom 03. April 1992

Zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)

§ 11
Ablieferungspflicht analoger und digitaler Publikationen

(1) Von jeder Publikation, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt, verbreitet oder auf sonstige Weise öffentlich zugänglich gemacht wird, hat der Ablieferungspflichtige binnen eines Monats seit dem Erscheinen ein Stück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden abzuliefern (Pflichtexemplar).

Quelle: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4197-SaechsPresseG#p11

 

Sachsen-Anhalt

Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz)

Vom 14. August 1991

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2004

§ 11
Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker

(1) Von jedem Druckwerk (§ 6), das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstige Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-DruckWuaAbgDVST2010rahmen

 

Schleswig-Holstein

Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein

Vom 30. August 2016

Zum 27.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 19
Anbietungspflicht und Pflichtbibliotheken

(1) Von jedem Medienwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird, ist unabhängig von seiner Herstellungsart oder seiner Wiedergabeform jeweils ein Exemplar unaufgefordert und unmittelbar nach Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung den Pflichtbibliotheken (Absatz 4) anzubieten und auf deren Verlangen unentgeltlich und auf eigene Kosten abzuliefern oder zu übermitteln (Pflichtexemplar).

Quelle: https://www.bibliotheksverband.de/sites/default/files/2021-01/Bibliotheksgesetz%20Schleswig-Holstein_0.pdf

 

Thüringen

Verordnung über die Ablieferung digitaler Publikationen an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek

vom 08. Februar 2011

§ 1
Ablieferungspflicht

(1) Von jeder digitalen Publikation, die im Geltungsbereich des Thüringer Pressegesetzes verbreitet wird, haben die nach § 12 Abs. 3 Satz 3 TPG Ablieferungspflichtigen ein Medienwerk vollständig, unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche nach Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern.

Quelle: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DigPublAblVTHV1P4

 

Fazit

Ich hätte das alles wissen müssen. Ich hätte das alles selbst schon viel früher nachschlagen und recherchieren müssen.

Nichtsdestotrotz habe ich es jetzt getan und mich selbst fortgebildet, um meine Kunden bestmöglich beraten zu können. Zugleich ist daraus ein Blogartikel gefunden, der zumindest für den Rechtsstand 2024 die Ablieferungspflicht auf Länderebene darstellt.

Zusammengefasst lässt sich sagen: Wir müssen uns zeitig um unsere Pflichten kümmern, und wir dürfen uns leider nicht darauf verlassen, dass Distributoren (oder auch Selfpublishing-Plattformen genannt) die Pflichtexemplare einreichen. Zudem wäre es sinnvoll, Verträge nicht nur beim Vertragspartner, wie in meinem Fall bei TWENTYSIX oder bei myBoD liegen zu lassen, sondern selbst ordentlich digital abzulegen.

Dass meine Stichprobe aber sowohl für Titel von tolino media, Nova MD und Books on Demand Ablieferungszustände mit dem Status „Ankündigung“ und dem Hinweis der Deutschen Nationalbibliothek „Vom Verlag gemeldete Neuerscheinung, Publikation noch nicht im Haus“ gefunden hat, lässt mich wundern. Das heißt nicht notwendigerweise, dass ein Distributor nicht seinen Pflichten nachgekommen ist, denn ich gehöre die dazugehörigen Verträge nicht. Und noch weniger kenne ich die Arbeitsgeschwindigkeit der DNB, denn bei über 100.000 neuen Selfpublishing-Titeln im Jahr stelle ich mir das ziemlich anstrengend vor.

Was meinst du, liebe Leserin? Brauchen wir eine Revolution des Systems? Wäre es schöner, wenn die Ablieferungspflicht übersichtlicher, vielleicht sogar rein digital wäre? Oder widerspricht das dem Sinn der DNB?

Ich bin gespannt auf eure Meinungen.

 

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