Betriebskostenpauschale für Schriftsteller & mehr

von | Mai 31, 2023 | Autoren an die Steuer | 6 Kommentare

Im Steuerrecht gibt es zahlreiche Vereinfachungsmöglichkeiten, sodass auch du als Autor davon profitieren kannst, wenn du deine Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellst oder deine Steuererklärung anfertigst.

Das Schwierige an diesen vereinfachenden Maßnahmen ist, alle im Kopf zu behalten und nichts zu vergessen, wenn man unter Belegen und Formularen untergeht. Dafür habt ihr “Autoren an die Steuer” – hier gibt es auf einen Blick fast alles, was ihr an Pauschalen, Freibeträgen und co gebrauchen könntet.

Dieser Artikel hat den Rechtsstand 2022.

Ein paar Infos vorweg: Mit dem Jahr 2022 wurden einige Zahlen geändert.

Der Freibetrag für die Einkommensteuer, also der Betrag, ab welchem man überhaupt Einkommensteuer zahlen muss, beträgt nun 9.984,00 € (§ 32a Abs. 1 EStG). Das ist das sogenannte zu versteuernde Einkommen, welches am Ende der Steuererklärung übrig bleibt und veranlagt wird.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01. Januar 2023 nicht mehr 10,45 €, sondern 12,00 €. Das gilt natürlich nur für abhängige Beschäftigte. Als selbstständiger Autor kannst du weiterhin zu deutlich geringeren Sätzen arbeiten und beispielsweise nur 0,42 € pro Stunde verdienen.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Versicherungspflicht in gesetzlichen Krankenkassen ist im Jahr 2022 gleichbleibend bei 64.350,00 € (2023: 66.600,- €). Verdienst du mehr, zahlst du nicht mehr prozentual mehr Krankenversicherung, sondern den gedeckelten “Höchstbetrag”. Nennen wir es mal so; das ist sehr grob ausgedrückt, aber da sich “Autoren an die Steuer” an Kleinunternehmer richtet, ist diese Information eher beiläufig.

 

Betriebskostenpauschale als Schriftsteller

 Verdienst du als Autor nur wenig Geld, so kann die Betriebskostenpauschale für dich interessant sein. Anstelle der aufgetretenen Kosten kannst du eine Pauschale als Betriebskosten abziehen. Egal, ob du 100,00 € oder 200,00 € Ausgaben hattest, du kannst beispielsweise 30 % deiner Einnahmen als Ausgaben abziehen.

So viel zum Prinzip der Betriebskostenpauschale. Doch ich möchte das gerne genau erläutern.

Gehst du einer hauptberuflichen, selbstständigen, schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit nach, kannst du von deinen Einnahmen 30 % als Betriebskosten abziehen, wenn sich deine Einnahmen auf nicht mehr als 8.183,33 € belaufen. Die maximal abzuziehende Betriebskostenpauschale beträgt 2.455,00 € jährlich. Verdient du mehr als 8.183,33 €, so bleibt der Betrag von 2.455,00 € als “Deckel” erhalten. Das ist in den Hinweisen zum Einkommensteuergesetz geregelt, genauer in H 18.2 EStH. Am 6. April 2023 hat das Bundesfinanzministerium die Beitragsgrenze angehoben. Statt 2.455,00 € sind ab dem Jahr 2023 bis zu 3.600,00 € absetzbar. Bedenke das bitte bei allen weiteren Angaben in diesem Artikel.

Beispiel:
Du verdienst 15.000,00 € durch deine hauptberufliche Autorentätigkeit. Deine Ausgaben belaufen sich lediglich auf 1.000,00 €. Statt 14.000,00 € als Gewinn zu behandeln und zu versteuern, kannst du 30 % deiner Einkünfte als Betriebskostenpauschale abziehen – bis zum Höchstbetrag von 2.455,00 €.
30 % von 15.000 sind 4.500,00 €. Das kannst du nicht pauschal abziehen. Aber du kannst den Deckelbetrag von 2.455,00 € abziehen und somit 12.545,00 € Gewinn (statt 14.000,00 €) geltend machen. Obwohl du in der Realität nur 1.000,00 € Betriebsausgaben hattest!

In derselben Regelung steht, dass du 25 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abziehen kannst, wenn du deine schriftstellerische (oder wissenschaftliche oder künstlerische) Tätigkeit als Nebentätigkeit ausübst. Dabei gilt ein Höchstbetrag von Einnahmen in Höhe von 2.456,00 €. Der mit 25 % abzuziehende Höchstbetrag der Betriebskostenpauschale beträgt 614,0 €.

Beispiel:
Du verdienst 1.900,00 € im ersten Jahr deines Autorendaseins, hast aber noch einen Brotjob nebenbei. Deine Ausgaben für Buchmessepräsens, Druckkosten und Werbung belaufen sich für dieses Jahr auf 330,00 €.
Du kannst die Einnahmen von 1.900,00 € und die Ausgaben von 330,00 € gegenüberstellen und erhältst so einen Gewinn aus der selbstständigen Nebentätigkeit von 1.570,00 €. Dieser Betrag wird auf dein Brotjob-Überschuss zugerechnet und gemeinsam als zu versteuerndes Einkommen behandelt.
Mit der Betriebskostenpauschale kannst du die Belege für deine 330,00 € teuren Ausgaben ignorieren und veranlagst 25 % von 1.900,00 €. Diese fiktiven 475,00 € Ausgaben ergeben einen Gewinn von 1.425,00 €.

Übrigens gibt es gute Nachrichten für Schreibcoaches und Schreibwerkstatt-Leiterinnen: Fällt deine Tätigkeit unter § 3 Nr. 26 EStG, können 2.400€ Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden. Das ist steuerfrei – und natürlich kann man bei Steuerfreiheit keine Betriebskostenpauschale nutzen.

 

Abgabefrist für deine Steuererklärung

Eine weitere Änderung, die mit dem Jahr 2022 ins Land gezogen ist, ist die Frist, bis zu welcher deine Steuererklärung erledigt sein muss. Was bisher der Ende Juli war, ist ab jetzt der 02. Oktober.

Deine Steuererklärung für 2021 darfst du bis zum 31. Juli 2022 einreichen.

Hast du einen Steuerberater, hat dieser nicht mehr bis zum 31.12.2022 Zeit, sondern bis zum 31.08.2023, um deine Steuererklärung für 2021 zu erstellen und an das Finanzamt zu übermitteln.

Geregelt ist das in §149 der Abgabenordnung.

  

Pauschalen für deinen Brotjob

Wenn du einer nichtselbstständigen Tätigkeit neben der selbstständigen Schriftstellerei nachgehst, kannst du folgende Pauschalen bzw. Nichtbeanstandungsgrenzen in Anspruch nehmen. Diese beziehen sich auf Werbungskosten, also die Kosten, die im Zusammenhang mit deiner abhängigen Beschäftigung (Brotjob) entstehen.

Die Entfernungspauschale wird mit 0,30 € pro Entfernungskilometer (ab 01.01.2022: ab dem 21. Kilometer 0,35 €) (d.h. die einfache Fahrt, nicht hin und zurück) zur ersten Tätigkeitsstätte berechnet. Multipliziere dazu die Entfernung zu deinem Arbeitsplatz mit 0,30 € und den gearbeiteten Arbeitstagen des Jahres.

Du weißt nicht, wie viele Arbeitstage du im Jahr 2021 gearbeitet hast? Kein Problem! Bei schulferien.org kannst du eine Liste mit Arbeitstagen pro Bundesland pro Monat einsehen. Ziehe von der sich daraus ergebenen Zahl einfach alle Urlaubs- und Krankheitstage ab und du erhältst den richtigen Wert.

Beispiel: Du hast im Jahr 2021 in Bremen vom 01. Februar bis 31. Dezember gearbeitet. Die erste Tätigkeitsstätte ist 16 Kilometer entfernt. Du hattest 28 Urlaubstage und warst 6 Tage krank.
Du rechnest die gesamten Arbeitstage (256) minus Urlaub minus Krankheit minus Januar (da der Beginn erst am 01. Februar war). Du hast also 255 – 28 – 6 – 22 = 202 Tage gearbeitet.
Für die Entfernungspauschale rechnet man: 202 * 0,30 € * 16 km = 969,60 €. Das ist deine Entfernungspauschale für die Anlage N.

Wichtig: Mehr als 4.500,00 € kannst du nicht mit der Entfernungspauschale für deinen Weg zur Arbeit abziehen. Fahrkarten für die öffentlichen Verkehrsmittel kannst du selbstverständlich auch nicht abziehen, wenn du die Entfernungspauschale in Anspruch nimmst.

Dann gibt es noch die Arbeitsmittel. Du brauchst nicht jeden Beleg für Kopierpapier, Lineal, Kugelschreiber & co aufbewahren, sondern hast eine pauschale Abzugsmöglichkeit von 110,00 € für Arbeitsmittel, die mit deiner nichtselbstständigen Tätigkeit zusammenhängen.

Das ist keine Pauschale, sondern eine sogenannte Nichtbeanstandungsgrenze des Finanzamts.

Auch Kontoführungsgebühren enthalten eine tolle Pauschale für dich. Auch bei kostenlosen Girokonten kannst du pro Jahr 16,00 € pauschal geltend machen, wenn dein Gehalt aus nichtselbstständiger Arbeit auf dein privates Konto fließt. Hast du für deine selbstständige Tätigkeit, kannst du selbstverständlich die gesamten Kontoführungsgebühren in voller Höhe abziehen.

Auch die Telefonkosten kannst du pauschal abziehen. 20 % deiner privaten Telefonkosten kannst du in der Anlage N als Werbungskosten geltend machen, wenn du auch geschäftliche Gespräche über das Privattelefon tätigst. Dieser Betrag ist auf maximal 20,00 € pro Monat gedeckelt. Aber im Ernst: Wer zahlt schon mehr als 100,00 € für sein Telefon? 😉

Last but not least kannst du Bewerbungskosten für deinen Brotjob pauschal abziehen. Das geht in Höhe von 8,50 € pro schriftlicher Bewerbung und 2,50 € pro Bewerbung per Mail. Ob sich aus dem Bewerbungsmarathon eine neue Stelle ergeben hat, ist dabei egal. Bist du auf Jobsuche, erstattet dir die Agentur für Arbeit aber unter Umständen pauschal 5,00 € pro schriftlicher Bewerbung. In diesem Fall würde ich die Kosten nicht in dieser Höhe absetzen. Ich persönlich würde mich eh wohler fühlen, wenn ich Druckkosten, Bewerbungskosten, Fahrtkosten und co separat absetzen würde.

Meine Quellen für den Abschnitt über Werbungskosten sind unter anderem “Steuerlehre” vom Europa-Verlag, finanztip.de, kontoführungsgebühren.net, fr.de und buhl.de.

Alles Liebe,

Kia



Die Artikel aus der Reihe “Autoren an der Steuer” wurden nicht von einem Steuerberater verfasst und ersetzen keine professionelle Beratung. Für individuelle Beratung suche bitte einen Steuerberater auf. Mein Ziel ist es lediglich, allgemeine Informationen auf dem Gebiet der Steuern für meine Leser bereitzustellen und insbesondere Autoren Hilfen zur Orientierung an die Hand zu geben. Alle Angaben ohne Gewähr.

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Unser Ziel ist es lediglich, allgemeine Informationen auf dem Gebiet der Steuern für unsere Leser bereitzustellen und insbesondere Autoren Hilfen zur Orientierung an die Hand zu geben.
Für eine individuelle Beratung wende dich bitte an einen professionellen Steuerberater.

6 Kommentare

  1. David

    Hi Kia,

    Ich habe mich den ganzen Tag mit dem Thema beschäftigt aber alles im Internet ist so unklar… zum Glück habe ich diesen Artikel gefunden! Danke schön.
    Ich habe nur noch eine Frage: wenn ich meine schriftstellerische Tätigkeit als Nebentätigkeit ausübe, soll ich mich vorher als Freiberufler oder Gewerbetreibende beim Finanzamt anmelden?

    Danke!

    Antworten
    • Kia Kahawa

      Hi David!
      Danke für deinen Kommentar. Prinzipiell ist es immer ratsam, mit dem Finanzamt zu sprechen. Ich habe meinen sogenannten “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” schon 2011 ausgefüllt, damals noch mit Unterschrift meiner Mutter wegen Minderjährigkeit, und seitdem mache ich meine Steuererklärung und gebe jeden Cent an. Wenn du dir über das Freiberufler/Gewerbetreibender-Thema den Kopf zerbrichst, könnte dieser Artikel hilfreich für dich sein.
      Ich hoffe, ich konnte dir helfen 🙂
      Liebe Grüße
      Kia

      Antworten
  2. Lia

    Hallo Kia,

    schöner Artikel – alles sehr gut zusammengefasst. Ich frage mich dennoch, wie es aussieht, wenn ich Arbeiten an einen anderen Selbständigen/Freiberuflichen abgebe. Fallen die Ausgaben (Rechnungsbeträge) auch unter die Pauschale von 30 Prozent oder kann ich das gesondert als Ausgabe angeben? Danke schon mal für die Teilung deines Wissens :-).

    Gruß Lia

    Antworten
    • Kia Kahawa

      Hi Lia, natürlich fallen diese Ausgaben auch unter die Betriebskostenpauschale. Fremdleistungen sind eine stinknormale Betriebsausgabe, und wenn du dich für die Pauschale entscheidest, fallen alle realen Kosten weg.
      Liebe Grüße
      Kia

      Antworten
  3. lia

    Hallo Kia,

    schöner Artikel – alles sehr gut zusammengefasst. Ich frage mich dennoch, wie es aussieht, wenn ich Arbeiten an einen anderen Selbständigen/Freiberuflichen abgebe. Fallen die Ausgaben (Rechnungsbeträge) auch unter die Pauschale von 30 Prozent oder kann ich das gesondert als Ausgabe angeben? Danke schon mal für die Teilung deines Wissens :-).

    Gruß

    Antworten
  4. Mila

    Hallo Kia,

    vielen Dank für deine Zusammenfassung. Weißt du auch, wie es aussieht, wenn man als Autor umsatzsteuerpflichtig ist? Ich möchte die Pauschale in Höhe von 2.455 Euro weiterhin gerne nutzen (weil sie schlicht höher ist als meine tatsächlichen Ausgaben) und bin dafür bereit im Bereich Umsatzsteuervoranmeldung meine Ausgaben auf 0 zu setzen, um am Jahresende die Pauschale nicht in der EÜR, sondern im Steuerformular Anlage S selbst zu nutzen. Weißt du, ob das FA das anerkennt?

    Liebe Grüße

    Antworten

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