Betriebskostenpauschale für Schriftsteller & mehr

von | März 10, 2025 | Autoren an die Steuer | 8 Kommentare

Im Steuerrecht gibt es zahlreiche Vereinfachungsmöglichkeiten, sodass auch du als Autor davon profitieren kannst, wenn du deine Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellst oder deine Steuererklärung anfertigst.

Das Schwierige an diesen vereinfachenden Maßnahmen ist, alle im Kopf zu behalten und nichts zu vergessen, wenn man unter Belegen und Formularen untergeht. Dafür habt ihr “Autoren an die Steuer” – hier gibt es auf einen Blick fast alles, was ihr an Pauschalen, Freibeträgen und co gebrauchen könntet.

Disclaimer

Die Zahlen im Steuerrecht ändern sich in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen. Wir versuchen immer, alles up to date zu halten, übernehmen aber keine Garantie dafür, dass hier und da doch mal eine Zahl nicht mehr auf dem aktuellen Stand ist.

Der Freibetrag für die Einkommensteuer, also der Betrag, ab welchem man überhaupt Einkommensteuer zahlen muss, beträgt nun 12.096,00 Euro (§ 32a Abs. 1 EStG).

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01. Januar 2025 12,82 Euro. Das gilt natürlich nur für abhängige Beschäftigte. Als selbstständiger Autor kannst du weiterhin zu deutlich geringeren Sätzen arbeiten und beispielsweise nur 0,42 € pro Stunde verdienen.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Versicherungspflicht in gesetzlichen Krankenkassen liegt bei 66.150,00 Euro. Verdienst du mehr, zahlst du nicht mehr prozentual mehr Krankenversicherung, sondern den gedeckelten “Höchstbetrag”. Nennen wir es mal so; das ist sehr grob ausgedrückt, aber da sich “Autoren an die Steuer” an Kleinunternehmer richtet, ist diese Information eher beiläufig.

 

Betriebskostenpauschale als Schriftsteller

 Verdienst du als Autor nur wenig Geld, so kann die Betriebskostenpauschale für dich interessant sein. Anstelle der aufgetretenen Kosten kannst du eine Pauschale als Betriebskosten abziehen. Egal, ob du 100,00 Euro oder 200,00 Euro Ausgaben hattest, du kannst beispielsweise 30 % deiner Einnahmen als Ausgaben abziehen.

So viel zum Prinzip der Betriebskostenpauschale. Doch ich möchte das gerne genau erläutern.

Gehst du einer hauptberuflichen, selbstständigen, schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit nach, kannst du von deinen Einnahmen 30 % als Betriebskosten abziehen, wenn sich deine Einnahmen auf nicht mehr als 8.183,33 Euro belaufen. Die maximal abzuziehende Betriebskostenpauschale beträgt 2.455,00 Euro jährlich. Verdienst du mehr als 8.183,33 Euro, so bleibt der Betrag von 2.455,00 Euro als “Deckel” erhalten. Das ist in den Hinweisen zum Einkommensteuergesetz geregelt, genauer in H 18.2 EStH. Am 6. April 2023 hat das Bundesfinanzministerium die Beitragsgrenze für bestimmte Berufsgruppen – zu denen auch Autoren gehören – angehoben. Statt 2.455,00 € sind seit dem Jahr 2023 bis zu 3.600,00 Euro absetzbar. Bedenke das bitte bei allen weiteren Angaben in diesem Artikel.

Beispiel:
Du verdienst 15.000,00 Euro durch deine hauptberufliche Autorentätigkeit. Deine Ausgaben belaufen sich lediglich auf 1.000,00 Euro. Statt 14.000,00 Euro als Gewinn zu behandeln und zu versteuern, kannst du 30 % deiner Einkünfte als Betriebskostenpauschale abziehen – bis zum Höchstbetrag von 3.600,00 Euro.
30 % von 15.000 sind 4.500,00 Euro. Das kannst du nicht pauschal abziehen. Aber du kannst den Deckelbetrag von 3.600,00 Euro abziehen und somit 12.545,00 Euro Gewinn (statt 14.000,00 Euro) geltend machen. Obwohl du in der Realität nur 1.000,00 Euro Betriebsausgaben hattest!

In derselben Regelung steht, dass du 25 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abziehen kannst, wenn du deine schriftstellerische (oder wissenschaftliche oder künstlerische) Tätigkeit als Nebentätigkeit ausübst. Dabei gilt ein Höchstbetrag von Einnahmen in Höhe von 2.456,00 Euro. Der mit 25 % abzuziehende Höchstbetrag der Betriebskostenpauschale beträgt 614,0 Euro.

Beispiel:
Du verdienst 1.900,00 Euro im ersten Jahr deines Autorendaseins, hast aber noch einen Brotjob nebenbei. Deine Ausgaben für Buchmessepräsens, Druckkosten und Werbung belaufen sich für dieses Jahr auf 330,00 Euro.
Du kannst die Einnahmen von 1.900,00 Euro und die Ausgaben von 330,00 Euro gegenüberstellen und erhältst so einen Gewinn aus der selbstständigen Nebentätigkeit von 1.570,00 Euro. Dieser Betrag wird auf dein Brotjob-Überschuss zugerechnet und gemeinsam als zu versteuerndes Einkommen behandelt.
Mit der Betriebskostenpauschale kannst du die Belege für deine 330,00 Euro teuren Ausgaben ignorieren und veranlagst 25 % von 1.900,00 Euro. Diese fiktiven 475,00 Euro Ausgaben ergeben einen Gewinn von 1.425,00 Euro.

Übrigens gibt es gute Nachrichten für Schreibcoaches und Schreibwerkstatt-Leiterinnen: Fällt deine Tätigkeit unter § 3 Nr. 26 EStG, können 2.400,00 Euro Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden. Das ist steuerfrei – und natürlich kann man bei Steuerfreiheit keine Betriebskostenpauschale nutzen.

 

Pauschalen für deinen Brotjob

Wenn du einer nichtselbstständigen Tätigkeit neben der selbstständigen Schriftstellerei nachgehst, kannst du folgende Pauschalen beziehungsweise Nichtbeanstandungsgrenzen in Anspruch nehmen. Diese beziehen sich auf Werbungskosten, also die Kosten, die im Zusammenhang mit deiner abhängigen Beschäftigung (Brotjob) entstehen.

Die Entfernungspauschale wird mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro) (das heißt, die einfache Fahrt, nicht hin und zurück) zur ersten Tätigkeitsstätte berechnet. Multipliziere dazu die Entfernung zu deinem Arbeitsplatz mit 0,30 Euro und den gearbeiteten Arbeitstagen des Jahres.

Du weißt nicht, wie viele Arbeitstage du im Jahr 2024 gearbeitet hast? Kein Problem! Bei schulferien.org kannst du eine Liste mit Arbeitstagen pro Bundesland pro Monat einsehen. Ziehe von der sich daraus ergebenen Zahl einfach alle Urlaubs- und Krankheitstage ab und du erhältst den richtigen Wert.

Beispiel: Du hast im Jahr 2024 in Bremen vom 01. Februar bis 31. Dezember gearbeitet. Die erste Tätigkeitsstätte ist 16 Kilometer entfernt. Du hattest 28 Urlaubstage und warst 6 Tage krank.
Du rechnest die gesamten Arbeitstage (256) minus Urlaub minus Krankheit minus Januar (da der Beginn erst am 01. Februar war). Du hast also 255 – 28 – 6 – 22 = 202 Tage gearbeitet.
Für die Entfernungspauschale rechnet man: 202 * 0,30 Euro * 16 km = 969,60 Euro. Das ist deine Entfernungspauschale für die Anlage N.

Wichtig: Mehr als 4.500,00 Euro kannst du nicht mit der Entfernungspauschale für deinen Weg zur Arbeit abziehen. Fahrkarten für die öffentlichen Verkehrsmittel kannst du selbstverständlich auch nicht abziehen, wenn du die Entfernungspauschale in Anspruch nimmst.

Dann gibt es noch die Arbeitsmittel. Du brauchst nicht jeden Beleg für Kopierpapier, Lineal, Kugelschreiber & Co. aufbewahren, sondern hast eine pauschale Abzugsmöglichkeit von 110,00 Euro für Arbeitsmittel, die mit deiner nichtselbstständigen Tätigkeit zusammenhängen.

Das ist keine Pauschale, sondern eine sogenannte Nichtbeanstandungsgrenze des Finanzamts.

Auch Kontoführungsgebühren enthalten eine tolle Pauschale für dich. Auch bei kostenlosen Girokonten kannst du pro Jahr 16,00 Euro pauschal geltend machen, wenn dein Gehalt aus nichtselbstständiger Arbeit auf dein privates Konto fließt. Hast du ein Konto für deine selbstständige Tätigkeit, kannst du selbstverständlich die gesamten Kontoführungsgebühren in voller Höhe abziehen.

Auch die Telefonkosten kannst du pauschal abziehen. 20 % deiner privaten Telefonkosten kannst du in der Anlage N als Werbungskosten geltend machen, wenn du auch geschäftliche Gespräche über das Privattelefon tätigst. Dieser Betrag ist auf maximal 20,00 Euro pro Monat gedeckelt. Aber im Ernst: Wer zahlt schon mehr als 100,00 Euro für sein Telefon? 😉

Last but not least kannst du Bewerbungskosten für deinen Brotjob pauschal abziehen. Das geht in Höhe von 8,50 Euro pro schriftlicher Bewerbung und 2,50 Euro pro Bewerbung per Mail. Ob sich aus dem Bewerbungsmarathon eine neue Stelle ergeben hat, ist dabei egal. Bist du auf Jobsuche, erstattet dir die Agentur für Arbeit aber unter Umständen pauschal 5,00 Euro pro schriftlicher Bewerbung. In diesem Fall würde ich die Kosten nicht in dieser Höhe absetzen. Ich persönlich würde mich eh wohler fühlen, wenn ich Druckkosten, Bewerbungskosten, Fahrtkosten und Co. separat absetzen würde.

Quellen für den Abschnitt über Werbungskosten sind unter anderem “Steuerlehre” vom Europa-Verlag, finanztip.de, kontoführungsgebühren.net, fr.de und buhl.de.

Wenn du noch Fragen zu dem Thema hast, stell sie gerne.

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Die Artikel aus der Reihe “Autoren an der Steuer” wurden nicht von einer professionellen Steuerberatung verfasst und ersetzen diese nicht. Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass die Angaben in diesem Artikel korrekt, vollständig und aktuell sind.
Unser Ziel ist es lediglich, allgemeine Informationen auf dem Gebiet der Steuern für unsere Leser bereitzustellen und insbesondere Autoren Hilfen zur Orientierung an die Hand zu geben.
Für eine individuelle Beratung wende dich bitte an einen professionellen Steuerberater.

8 Kommentare

  1. David

    Hi Kia,

    Ich habe mich den ganzen Tag mit dem Thema beschäftigt aber alles im Internet ist so unklar… zum Glück habe ich diesen Artikel gefunden! Danke schön.
    Ich habe nur noch eine Frage: wenn ich meine schriftstellerische Tätigkeit als Nebentätigkeit ausübe, soll ich mich vorher als Freiberufler oder Gewerbetreibende beim Finanzamt anmelden?

    Danke!

    Antworten
    • Kia Kahawa

      Hi David!
      Danke für deinen Kommentar. Prinzipiell ist es immer ratsam, mit dem Finanzamt zu sprechen. Ich habe meinen sogenannten “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” schon 2011 ausgefüllt, damals noch mit Unterschrift meiner Mutter wegen Minderjährigkeit, und seitdem mache ich meine Steuererklärung und gebe jeden Cent an. Wenn du dir über das Freiberufler/Gewerbetreibender-Thema den Kopf zerbrichst, könnte dieser Artikel hilfreich für dich sein.
      Ich hoffe, ich konnte dir helfen 🙂
      Liebe Grüße
      Kia

      Antworten
  2. Lia

    Hallo Kia,

    schöner Artikel – alles sehr gut zusammengefasst. Ich frage mich dennoch, wie es aussieht, wenn ich Arbeiten an einen anderen Selbständigen/Freiberuflichen abgebe. Fallen die Ausgaben (Rechnungsbeträge) auch unter die Pauschale von 30 Prozent oder kann ich das gesondert als Ausgabe angeben? Danke schon mal für die Teilung deines Wissens :-).

    Gruß Lia

    Antworten
    • Kia Kahawa

      Hi Lia, natürlich fallen diese Ausgaben auch unter die Betriebskostenpauschale. Fremdleistungen sind eine stinknormale Betriebsausgabe, und wenn du dich für die Pauschale entscheidest, fallen alle realen Kosten weg.
      Liebe Grüße
      Kia

      Antworten
  3. lia

    Hallo Kia,

    schöner Artikel – alles sehr gut zusammengefasst. Ich frage mich dennoch, wie es aussieht, wenn ich Arbeiten an einen anderen Selbständigen/Freiberuflichen abgebe. Fallen die Ausgaben (Rechnungsbeträge) auch unter die Pauschale von 30 Prozent oder kann ich das gesondert als Ausgabe angeben? Danke schon mal für die Teilung deines Wissens :-).

    Gruß

    Antworten
  4. Mila

    Hallo Kia,

    vielen Dank für deine Zusammenfassung. Weißt du auch, wie es aussieht, wenn man als Autor umsatzsteuerpflichtig ist? Ich möchte die Pauschale in Höhe von 2.455 Euro weiterhin gerne nutzen (weil sie schlicht höher ist als meine tatsächlichen Ausgaben) und bin dafür bereit im Bereich Umsatzsteuervoranmeldung meine Ausgaben auf 0 zu setzen, um am Jahresende die Pauschale nicht in der EÜR, sondern im Steuerformular Anlage S selbst zu nutzen. Weißt du, ob das FA das anerkennt?

    Liebe Grüße

    Antworten
  5. Tino Dietrich

    Hallo Kia,
    bei der Betriebskostenpauschale blicke ich kaum durch. Dein Buch ist mir sehr hilfreich, aber ich komme bei diesem Thema nicht ganz mit.
    Wenn meine Einnahmen als freiberuflicher Schriftsteller in Vollzeit für ein Kalenderjahr mal bei 2000,- EUR lagen und ich Ausgaben von etwa 300,- EUR hatte, muss/kann ich dann die 30 % Pauschale von den 2000,- EUR, also 600,- EUR Betriebskostenpauschale als Betriebsausgaben (Werbekosten? Wo trägt man das ein?) eintragen, oder kann ich den Höchstbetrag von 3600,- EUR nehmen?

    Liebe Dank vorab und herzliche Grüße
    Tino

    Antworten
    • Kia Kahawa

      Hi Tino,

      danke für deinen Kommentar. Mit solchen konkreten Fragen wendest du dich am besten an einen Steuerberater.

      Beste Grüße /mm

      Antworten

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