Wie wirken sich Tauschgeschäfte steuerlich aus? 

von | Dez 7, 2022 | Autoren an die Steuer | 0 Kommentare

Damals, in den guten alten Zeiten, gab es kein Geld. Gut, man kann jetzt sicher argumentieren, ob die Zeiten wirklich gut waren, aber zumindest sind sie alt. Vor ungefähr 2600 Jahren erfanden vermutlich die Lyder, ein Volk, das damals dort lebte, wo sich heute die Türkei befindet, die ersten Geldmünzen. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es nur Tauschgeschäfte. Die sind aber auch heute noch beliebter und verbreiteter, als man annehmen würde.

Was zählt als Tauschgeschäft? 

Streng genommen ist natürlich auch ein Geschäft, das mit Geld entlohnt wird, ein Tauschgeschäft. Man bekommt ein Produkt oder eine Leistung und tauscht dafür sein Geld ein. Unter Tauschgeschäften versteht man aber natürlich etwas anderes. Würden wir leben wie vor 2700 Jahren – also bevor die Lyder die ersten Geldmünzen herstellten – müssten wir zum Beispiel zum Markt laufen und dort unsere selbstverfassten Gedichte für einen neuen Laptop eintauschen. Wie viele Gedichte ein Laptop wert ist, hängt natürlich von den Funktionen und der Rechnerleistung des Laptops ab. 

Ganz so ist es aber heute nicht mehr. Die meisten Geschäfte werden mit Geld abgewickelt. Das ist grundsätzlich auch eine gute Sache, denn die Dinge würden äußerst kompliziert, wenn wir alles in Gedichte umrechnen müssten. An dieser Stelle versteckt sich vielleicht ein Plotbunny. Wer es findet, darf es behalten. 

Aber kommen wir mal zu den tatsächlichen Tauschgeschäften in der modernen Arbeitswelt. Man spricht dabei auch von Barter-Deals (Englisch: Barter = Tausch). Diese Barter-Deals müssen in jedem Fall auch schriftlich festgehalten werden, denn das Finanzamt will auch bei einem Tausch seinen Anteil haben. 

Dann ist ein Tauschgeschäft legal 

Legale Tauschgeschäfte können zwischen zwei oder mehreren Unternehmen stattfinden. Sind mehrere Betriebe beteiligt, spricht man auch von einem Ringtausch. Für die Legalität eines Tauschgeschäftes müssen allerdings diese Voraussetzungen erfüllt werden: 

  • Das Tauschgeschäft ist rein betrieblich veranlasst und es entstehen keiner Seite private Vorteile. Wenn sich private Vorteile ergeben, kann die Grenze zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr überschritten werden, die im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt sind. Bei einem Verdacht auf Bestechlichkeit können sich ganz schnell Probleme ergeben, die man lieber nicht haben will, also solltest du immer vertraglich genau festhalten, was bei dem Tauschgeschäft vereinbart wurde. 
  • Tauschgeschäfte müssen dokumentiert werden, wenn sie regelmäßig auftreten. So schreibt es die Abgabenordnung (AO) vor. Was eine Regelmäßigkeit ist, liegt dabei wie so häufig im Ermessen des Gesetzgebers. Du fährst immer gut damit, wenn du ab dem ersten Tauschgeschäft der Dokumentationspflicht nachkommst. 
  • Das Tauschgeschäft muss in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Das Finanzamt will natürlich auch bei einem Tausch wissen, was denn eigentlich zwischen den beteiligten Unternehmen hin und hergewechselt ist. Denn grundsätzlich müssen auch Tauschgeschäfte versteuert werden, sonst könnte man das Finanzamt ja einfach sozusagen austricksen, indem man alles über Tauschgeschäfte regelt und so weniger Einnahmen und Ausgaben steuerlich geltend machen muss. 

Grundsätzlich sollten beide Seiten immer auch bei einem Tauschgeschäft eine Rechnung erstellen. Das kann mit einer normalen Rechnung und dem entsprechenden Wert gemacht werden. Buchhalterisch gibt es zwischen Geldgeschäften und Tauschgeschäften keinen Unterschied und es muss alles steuerlich dokumentiert werden. Außerdem ist man mit einer Rechnung natürlich immer abgesichert, wenn es mal zu Auseinandersetzungen kommt. 

Tauschgeschäfte steuerlich berücksichtigen 

Bei einem Tauschgeschäft muss sowohl das Produkt oder die Dienstleistung, die entgegengenommen wird, als auch das Produkt oder die Dienstleistung, die abgegeben wird, steuerlich berücksichtigt werden. Das funktioniert über den entsprechenden Wert. 

Die erbrachte Dienstleistung bzw. das gelieferte Produkt wird in den entsprechenden Wert umgerechnet und als Betriebseinnahme verbucht. Der Gegenwert ist entsprechend eine Betriebsausgabe. 

Ein simples Beispiel: du findest eine*n Korrektor*in, die sich auf ein Tauschgeschäft mit dir einlässt. Du bekommst ein Korrektorat für dein Manuskript und im Tausch dafür, schreibst du ein paar Texte für die Website des oder der Korrektor*in. 

Deine Betriebseinnahmen steigen also entsprechend des Wertes deiner Texterei, deine Betriebsausgaben steigen um den eigentlichen Preis für das Korrektorat. 

Auf die Gewerbe- und die Einkommensteuer haben Tauschgeschäfte keinen Einfluss. Die Betriebsausgaben der einen Seite, sind die Betriebsausgaben der anderen Seite und umgekehrt. Daraus ergibt sich eine schwarze Null. 

Tauschgeschäfte und die Umsatzsteuer 

Umsatzsteuer und Vorsteuer neutralisieren sich. Das gilt aber nur, wenn es sich bei den getauschten Produkten bzw. Leistungen um gleich versteuerte Objekte handelt und der Tausch innerhalb einer Steuerperiode erfolgt. 

An unserem Beispiel oben haben wir bereits festgestellt, dass die Leistung und Gegenleistung nicht zur gleichen Zeit erfolgen müssen. Dein Buch bekommt dein*e Korrektor*in erst, wenn es fertig gedruckt ist. Das kann also auch erst im nächsten Jahr und somit in einer neuen Steuerperiode der Fall sein. 

Das Umsatzsteuergesetz hat dazu klare Regelungen: 

  • Ein Tausch ist es, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. 
  • Besteht das Entgelt für eine Lieferung in einer sonstigen Leistung, spricht man von einem tauschähnlichen Geschäft. 
  • Der Wert jedes Umsatzes gilt als Entgelt für den anderen Umsatz. 

Das bedeutet, dass der Wert der erbrachten Leistung das Entgelt für die entgegengebrachte Leistung darstellt und umgekehrt.

Tauschgeschäfte und tauschähnliche Geschäfte

Zwischen dem Tauschgeschäft und dem tauschähnlichen Geschäft gibt es steuerlich keinen Unterschied. Unser Beispiel ist ein tauschähnliches Geschäft, denn du lieferst dein Buch, bekommst im Gegenzug aber keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. 

Bei tauschähnlichen Geschäften ist allerdings die Wahrscheinlichkeit höher, dass die Steuersätze unterschiedlich ausfallen. Auf einem Buch liegt der Umsatzsteuersatz bei 7 %. Auf einer Dienstleistung wie dem Korrektorat liegt der Umsatzsteuersatz bei 19 %. 

Wichtig ist in dem Zusammenhang auch, dass du auf Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung achtest. Bei der Soll-Versteuerung zahlst du die Umsatzsteuer direkt, bei der Ist-Versteuerung erst, wenn du das Entgelt erhalten hast. Das wäre in diesem Fall wichtig, weil dein Buch ja erst später geliefert wird, und bei der Ist-Versteuerung auch erst dann die Umsatzsteuer geltend gemacht würde. 

Bei Tauschgeschäften ist es wie bei Geldgeschäften also wichtig, wann eine Rechnung bezahlt im übertragenen Sinne beglichen wird, um die Umsatzsteuer auszuweisen. 

Hast du schon mal Tauschgeschäfte gemacht? 

Alles Liebe,

Kia Kahawa

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