Wenn du als Autorin oder Autor Geld einnimmst, musst du dieses in der Steuererklärung angeben. Was du im August 2024 eingenommen hast, wird in der Steuererklärung für 2024 berücksichtigt – ist doch klar. Doch was ist mit Einnahmen, die im Januar 2025 auf dem Konto eingehen, deren Rechnung aber bereits im Dezember des Vorjahres gestellt wurde? Was ist mit regelmäßigen Zahlungen? Für all das gibt es Regelungen für die Vereinnahmung und Verausgabung. Zum Beispiel das Zuflussprinzip.
Das Zuflussprinzip für Freiberufe
Prinzipiell gilt für Freiberufler im Rahmen des Zuflussprinzips, die sogenannte 4/3-Rechnung anfertigen, dass im zu veranlagenden Wirtschaftsjahr (bei uns gleichbedeutend mit Kalenderjahr) die Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden, die in diesem Zeitraum zu- oder abgeflossen sind. Es geht dabei um den Eingang vom Geld auf dem Konto oder Scheinen auf der baren Hand – ganz im Gegensatz zu den Bilanzierern.
Ein Ausflug zu den Kaufleuten und Bilanzierern
Wenn du die sogenannte doppelte Buchführung anfertigst, wird eine OPOS-Buchhaltung erstellt. Dabei werden offene Posten berücksichtigt. Rechnungen werden bereits beim Eingang erfasst und als Verbindlichkeit berücksichtigt. Stellst du eine Rechnung aus, gilt die Forderung als in dem Monat zu berücksichtigen, in dem die Rechnung an den Kunden gestellt wird. Wann das Geld eingeht, ist für die Steuererklärung dabei zunächst irrelevant. Forderungsverluste und Überträge vom alten zum neuen Kalenderjahr werden im Jahresabschluss berücksichtigt. Hier gibt es kein Zuflussprinzip!
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die dir kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen und auch fällig sind, gelten als in dem Kalenderjahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das nennt man auch das Zurechnungsprinzip.
Prüfe deine Einnahmen und Ausgaben auf folgende Tatbestandsmerkmale. Alle müssen erfüllt sein, damit die Ausnahmen vom Zuflussprinzip in Kraft treten:
- regelmäßig wiederkehrend? (jährlich, quartalsweise, monatlich, wöchentlich)
- wirtschaftliche Zugehörigkeit? (Vorjahr, Folgejahr)
- Fälligkeit (Vorjahr, Folgejahr)
- Kurz vor oder nach Beendigung des Kalenderjahrs (10-Tages-Frist)
Erhältst du beispielsweise monatlich zum dritten des Monats deine Tantiemen vom Distributor als Selfpublisher, gehören die Einnahmen vom 03.01.2025 gemäß § 11 EStG zum Kalenderjahr 2024. Denn die Tantiemen gehören zum November (oder Oktober) 2024, sie sind innerhalb der 10-Tages-Frist (sprich: vor dem 10. Januar 2025) fällig und werden zudem auch noch dann bezahlt.
Zahlt dein Distributor die Tantiemen nicht und du telefonierst hinterher, sodass sie erst am 12. Januar gezahlt werden, liegt dieser Termin außerhalb der 10-Tages-Frist und die Einnahmen gehören zum Kalenderjahr 2025.
Ein Beispiel für das Zuflussprinzip
Angenommen, du zahlst jährlich deine Berufshaftpflichtversicherung als Autor. Jedes Jahr am 08. Januar wird diese per Lastschrift von deinem Konto abgezogen. Sie ist zum selben Datum fällig und alles passt. Aber die Berufshaftpflicht zahlst du im Voraus: Das bedeutet, du zahlst nicht am 08. Januar 2025 deine Berufshaftpflicht für das vergangene Kalenderjahr 2024, sondern für das nun begonnene Kalenderjahr 2025. In dem Fall ist das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht erfüllt und diese Ausgabe gehört nicht in die Steuererklärung für 2024, obwohl sie innerhalb der 10-Tages-Frist liegt. Die Zahlung am 08. Januar 2025 hingegen gehört natürlich zu 2025.
Der Zuflussprinzip-Paragraph § 11 EStG hält noch Besonderheiten für Miete & Pacht für einen Nutzungszeitraum von über fünf Jahren, für Lohnsteuer und Arbeitslohn sowie Sonderregelungen für Disagio / Damnum bereit, was ich der Relevanz wegen in diesem Artikel vernachlässigt habe.
Auszug aus „Autoren an die Steuer“
Hier eine kurze Erklärung für dich, die so auch im Buch „Autoren an die Steuer“ steht:
- 11 EStG: Vereinnahmung und Verausgabung
- (1) S. 1: Zuflussprinzip: Einnahmen gelten in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
- (1) S. 2: Regelmäßige Einnahmen (Renten, Mieten, Zinsen) unterliegen der 10-Tages-Regel („Kurze Zeit“ = 10 Tage gem. BFH-Urteil) – Keine Verlängerung des Zeitraums, auch nicht bei Fristende an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag.
- (2) S. 1: Für Ausgaben gilt das Abflussprinzip. Abflussprinzip ~ Zuflussprinzip
- (2) S. 2: siehe (1) S. 2, gilt auch für Ausgaben
Wenn du allerdings über längere Dauer nutzbare Wirtschaftsgüter anschaffst, gelten die Anschaffungskosten oder Herstellkosten von diesen abnutzbaren Wirtschaftsgütern natürlich als im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet. Das kannst du auch dem Artikel über die lineare Abschreibung entnehmen, der auf diesem Blog erschienen ist.
Falls du noch Fragen zum Zuflussprinzip hast, stelle sie gerne in den Kommentaren.

