Stell dir mal vor, du arbeitest in einem Bürojob. Sagen wir mal der Einfachheit halber, du würdest 1000 Euro Lohnsteuer zahlen. Clever wie du bist, beginnst du eine Nebentätigkeit als Autor oder Autorin und machst durch Messebesuche und Investitionen für Lektor & co Verluste.
Die Verluste werden dir auf ein Einkommen angerechnet, du kriegst deine Steuern zurück und bist glücklich.
Klingt viel zu einfach, sagst du?
Stimmt auch.
Prinzipiell ist der Gedanke allerdings richtig.
Hilfreich für Anfänger: Zunächst “Hilfe, ich verdiene Geld!” lesen.
Worauf zahle ich Einkommensteuer?
Hat man Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (abhängiges Anstellungsverhältnis), so kann man seine steuerpflichtigen Einnahmen durch die Angabe und den Nachweis berechtigter Werbungskosten mindern. Das, was bei der Verrechnung von Lohn und Werbungskosten in deiner Steuererklärung übrig bleibt, ist der Betrag, der einkommensteuerlich versteuert wird.
Hat man Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, so mindert man diese Einkünfte durch Betriebsausgaben. In der Regel wird hier eine 4-3-Rechnung, also eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 3 Abs. 4 EStG erstellt.
Basics des Einkommensteuergesetzes:
Überschuss = Lohn – Werbungskosten
Bei Lohn aus einem Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis spricht man von einem Überschuss, der bleibt und versteuert wird.Gewinn = Einnahmen – Ausgaben
Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit spricht man vom Gewinn.
Hat man Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, werden beide Ergebnisse zusammengezählt. Der Grundfreibetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen werden abgezogen und am Ende erhält man das z. v. E., das zu versteuernde Einkommen. Davon wird die zu zahlende Einkommensteuer berechnet.
Wer aus nichtselbstständiger Tätigkeit 20.000 Euro einnimmt und für seine Ferienwohnung, die er in Zukunft vermieten möchte, 10.000 Euro abziehbare Kosten verursacht, die als Werbungskosten abzuziehen sind, beträgt das zu versteuernde Einkommen maximal 10.000 Euro. Abzüglich Sonderausgaben, Grundfreibetrag und co. werden 0,00 Euro übrig bleiben.
Eine Ferienwohnung ist allerdings eine “ernstere Sache” als die schriftstellerische Nebentätigkeit. Um nicht jedem Hobby-Gitarristen sein Equipment, Reisen und Literatur durch eine Anrechnung dieser Ausgaben auf das Einkommen zu finanzieren, hat das Finanzamt den kleinen Autoren einen Riegel vorgeschoben.
Einkommensteuerlich werden durch eine Nebentätigkeit, ob sie nun selbstständig oder gewerblich veranlasst werden, nur mit einer Gewinnerzielungsabsicht zu berücksichtigende Einkünfte und entsprechend auch Verluste erzielt.
Wer entscheidet, ob Schreiben Liebhaberei ist?
Das Finanzamt unterstellt nach wenigen Veranlagungszeiträumen Liebhaberei, wenn keine Gewinne erzielt werden. So ist das Schreiben Liebhaberei und kann nicht als eigene Einkunftsart angerechnet werden.
Ist das Schreiben Liebhaberei und keine Nebentätigkeit, so können damit verbundene Ausgaben nicht mindernd auf das Einkommen angerechnet werden. Das Finanzamt interessiert an dieser Stelle auch ein kurzfristiger, geringer Überschuss nicht – bis zu bestimmten Grenzen. Insgesamt geht es um den Totalgewinn, also das, was insgesamt von Anfang bis Ende bei der Tätigkeit herauskommt.
Das Schreiben eines Hobbyautoren liegt in Form einer Liebhaberei vor, wenn der Autor nicht nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen arbeitet, er nach seiner Wesensart und der Art der Bewirtschaftung über die gesamte Lebensdauert des Unternehmens kein Gewinn erzielt wird.
Das bedeutet:
Schreibst du, weil du gerne schreibst, so ist es grundsätzlich Liebhaberei.
Schreibst du, um Gewinne zu erzielen, ist es eine Nebentätigkeit.
Machst du insgesamt nur Verluste, so ist es Liebhaberei.
Erzielst du Gewinne, ist es eine Nebentätigkeit.
Nach betriebswirtschaftlichen Gründen handelst du, wenn du den Betrieb nach ausbleibendem Erfolg nicht weiterführst. Weil es sich nicht lohnt. Nach privaten Vorlieben handelt man – ganz klar – bei Spaß am Hobby, mit wenig oder keinen Rücksichten auf Verluste.
Besonders, wenn eine Nebentätigkeit aufgenommen wird und ein Betrieb beginnt zu wachsen, hat man in den ersten Jahren eher Verluste als Gewinne zu verzeichnen. Es geht um die lange Sicht: Hast du vor, auf lange Sicht Gewinne zu erzielen, so liegt die Gewinnerzielungsabsicht vor und du kannst die Verluste zunächst als Betriebsausgaben abziehen. Das Finanzamt macht hier aus dem Schreiben Liebhaberei, wenn du ihnen keinen Grund gibst, daran zu glauben, dass dein Totalgewinn positiv ausfallen wird.
Schreibst du also jedes Jahr ein Buch und hast mittelmäßige Einnahmen, die du durch Messebesuche, Lektoren und Coverdesign regelmäßig wieder ausgibst, liegt Liebhaberei vor.
Werden deine Verluste geringer und deine Einnahmen allmählich höher und du beabsichtigst, später vom Schreiben zu leben, so liegt eine Nebentätigkeit vor.
Weitere Indizien, die das Finanzamt prüft, wenn aus deiner Nebentätigkeit Schreiben Liebhaberei gemacht wird:
- Neben dem Schreiben gibt es einen Vollzeitjob
- Es fehlt eine entsprechende Ausbildung (z.B. Lektor ohne Studium)
- Andere Einkünfte gleichen die Verluste aus und das Geld reicht gut aus
- Umstrukturierungen und Maßnahmen bleiben aus, wenn über mehrere Jahre Verluste erzielt wurden
Das Finanzamt hat aus meinem Schreiben Liebhaberei gemacht – was nun?
Wenn das Finanzamt aus dem Schreiben Liebhaberei gemacht hat, musst du nicht zwingend sofort handeln. Es reicht, wenn du bei der nächsten Gelegenheit einen Gewinn erzielst, wenn auch nur zwischenzeitlich, sodass dein Totalgewinn angehoben wird. Kaum hat das Finanzamt etwas zu holen – Steuern finden die besonders lecker, habe ich mal gehört –, dann wird die Liebhaberei schnell wieder zu steuerpflichtigen Einnahmen.
Bist du mit einer Entscheidung des Finanzamtes nicht einverstanden, so lege einfach einen Einspruch ein. Die Begründung kannst du anhand der deiner Meinung nach zutreffenden Tatbestandsmerkmale der Liebhaberei bzw. der Nebentätigkeit belegen.
Alles Liebe,
Kia
Die Artikel aus der Reihe “Autoren an der Steuer” wurden nicht von einem Steuerberater verfasst und ersetzen keine professionelle Beratung. Mein Ziel ist es lediglich, den Paragraphen-Dschungel zu entwirren, ein bisschen Klarheit und Grundwissen zu vermitteln und Autoren das Leben mit Steuergesetzen zu vereinfachen. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Haftung, insbesondere nicht, wenn Gesetze erneuert oder BFH-Urteile gesprochen werden.
Hallo Kia,
schöner Artikel, der allerdings für mich zu spät ansetzt. Erkläre ich dem Finanzamt erst einmal, dass ich Schriftsteller bin? Einen Gewerbeschein brauche ich dafür ja nicht. Und das ziehe ich dann erst einmal ein paar Jahre durch? Und wenn ich dann zum Liebhaber herabgestuft werde, werden mir dann meine Kosten rückwirkend gestrichen oder erst ab diesem Jahr? So viele Fragen, vielleicht solltest du noch ein Prequel schreiben 😉
Hallo Lars!
Damit habe ich gar nicht gerechnet. Ich muss mich noch an dieses Format gewöhnen und herausfinden, wo ich die Leser abhole. Ich schreibe bis nächste Woche einen Artikel, der hoffentlich alle deine Fragen beantworten wird!
Liebe Grüße
Kia
Hallo Kia,
toller Artikel! Den habe ich gleich in meinem Blog weiterempfohlen.
Liebe Grüße
Nike
Ein schöner Artikel, liebe Kia! Allerdings muss ich zugeben, dass ich immer noch nicht so recht durchblicke, wann was von Vorteil ist? Vielleicht klärt sich ja mit dem nächsten Beitrag die Sache, 😀
Hallo Monika! Gut, dass du genau diesen Punkt ansprichst, vielen Dank 🙂 Ich nehme es in den nächsten Artikel auf. Ist etwas ungünstig, dass ich nicht ganz von Null an angefangen habe, aber nächste Woche sollten die Basics geklärt werden 🙂 Liebe Grüße
Danke für den Artikel!
Und wenn du wirklich nur Verluste machst und dich somit mit der Entscheidung des Finanzamtes abfinden musst … ist das dann auch egal? Kann ich dann trotzdem weiterhin aus Spaß schreiben und Verluste machen?
LG CM
Hallöchen 🙂
Natürlich kannst du das! Wenn das Finanzamt sag, es ist Liebhaberei, dann musst du die (geringen) Einnahmen nicht angeben und darfst die (hohen) Ausgaben nicht absetzen. Das wird dann so bewertet wie die Oma im Schaukelstuhl, die Mützen strickt und im Dorf verkauft. Die setzt weder Wolle noch Schaukelstuhl von der Steuer ab 😉
Liebe Grüße
Kia
Wie ist dann denn, wenn ich neben dem Schreiben auch noch andere Dinge anbiete, wie z.B. Coveredesign? Muss ich das dann separat melden oder ist das dann schon in meiner Anmeldung als freiberuflicher Autor drin…?
Hey Gine 🙂
Das ist alles mit drin. Das ist die so genannte “Unternehmereinheit”. Wenn du unternehmerisch Vögel züchtest und in einem Café selbst angebauten Kaffee verkaufst, ist das alles eins, genau wie Schreiben und Coverdesign.
Liebe Grüße
Kia
(§ 2 UStG, da müsste das drinstehen)