Das Einkommensteuergesetz (EStG) basiert in erster Linie auf einer Grundlage: wer Geld verdient, zahlt Einkommensteuer. Das gilt erstmal für alle Einnahmen. Das EStG sieht allerdings auch Ausnahmefälle vor, in denen die Einkommensteuerpflicht ausgesetzt ist. Davon kannst auch du als Autorin profitieren.
Regelungen und Gesetze für steuerfreie Einnahmen
- 3 EStG führt zwei Einkunftsarten, die entweder teilweise oder komplett von der Einkommensteuer befreit sind:
- vollständig steuerfreie Einnahmen
- steuerfreie Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
Vom Progressionsvorbehalt haben wir dir bereits erzählt. Kurz erklärt, handelt es sich um steuerfreie Einnahmen, die aber trotzdem den Steuersatz beeinflussen. Das Steuerrecht rechnet sie also auf die Gesamteinnahmen an, um die Steuerlast zu ermitteln.
Steuerfreie Einnahmen unter Anwendung des Progressionsvorbehalts sind unter anderem diese:
- Insolvenzgeld
- Krankengeld
- Übergangsgeld
- Wintergeld oder Winterausfallgeld
Die folgenden steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt:
- Arbeitslosengeld
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
- BAföG
- Elterngeld
- Erziehungsgeld
- Festgelegte Zuschüsse zur Altersvorsorge (privat und betrieblich)
- Kindergeld
- Leistungen aus gesetzlichen Versicherungen (Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung)
- Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
- Mutterschaftsgeld
- Sozialhilfe
- Wohngeld
- Zuschläge für Nachtarbeit
- Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit
Wenn du also als Autor oder Autorin soziale Leistungen beziehst, sind diese steuerfrei. Du hast als Autorin übrigens Anspruch auf alle Leistungen, die auch Arbeitnehmer beziehen. Beispielsweise stehen dir Elterngeld und Kindergeld oder auch Sozialhilfe zu.
Steuerfreie Einnahmen zählen immer zu den Gesamteinnahmen
Deshalb ist es möglich, dass durch steuerfreie Einnahmen die Steuerfreigrenzen oder der Steuerfreibetrag überschritten werden. Dann fallen entsprechend Steuern auf die Gesamteinnahmen an, unabhängig davon, ob sie aus steuerfreien oder versteuerten Einnahmen stammen.
Alle Einnahmen, egal ob steuerfrei oder nicht, solltest du immer in deiner Buchhaltung berücksichtigen. Das geht besonders einfach mit Lexware Office. Hier bekommst du die Buchhaltungssoftware zum halben Preis:
Nicht steuerbare Einnahmen
Wirklich interessant wird es für dich bei den nicht steuerbaren Einnahmen, denn Einnahmen aus Liebhaberei sind nicht steuerbar. Schreibst du Geschichten und verdienst damit ein bisschen Geld, kann es sein, dass das Finanzamt diese Tätigkeit als Liebhaberei einstuft.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn du dein erstes Buch veröffentlichst und eine Handvoll Exemplare verkaufst. Du nimmst dann zwar ein wenig Geld ein, aber nicht so viel, dass von einer beruflichen Tätigkeit gesprochen werden könnte, von der du leben kannst. Das Finanzamt schiebt das dann vermutlich in die Liebhaberei.
Liebhaberei bedeutet also, dass deine Einnahmen aus den Buchverkäufen nicht steuerbar sind. Im Umkehrschluss darfst du aber auch deine Ausgaben nicht steuerlich angeben. Das soll im Grunde verhindern, dass du unter der Vorgabe einer Selbstständigkeit hohe Ausgaben von der Steuer absetzt, obwohl du eher ein Hobby betreibst.
Da sich deine Ausgaben bei Liebhaberei aber vermutlich ohnehin in Grenzen halten, ist diese Steuerbefreiung in der Regel positiv für dich.
Steuerfreie Einnahmen laut der ABC-Form
Alle steuerfreien Einnahmen sind in der ABC-Form festgehalten. Das ist eine Art Steuerlexikon. Es beinhaltet die steuerfreien Einnahmen mit und ohne Progressionsvorbehalt.
Hier ist eine Liste mit den steuerfreien Einnahmen, die für Autoren und Autorinnen interessant sein können:
- AIDS-Hilfeleistungen
- Altersteilzeitvergünstigungen
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenhilfe
- Arbeitsmittelstellung
- Aufstockungsbeträge (Progressionsvorbehalt)
- Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
- Ausbildungsförderung
- Ausländische Einkünfte
- Ausländische Leistungen
- BAföG
- Beihilfen
- Betreuungsleistungen
- Direktversicherungen
- Doppelbesteuerungsabkommen (Progressionsvorbehalt)
- Doppelte Haushaltsführung
- Durchlaufende Gelder
- Ehrenamt
- Ehrenbezüge
- Ein-Euro-Jobs
- Eingliederungshilfe
- Einsatzwechseltätigkeiten
- Elektromobilität
- Elterngeld
- Energiepreispauschale
- Erziehungsgeld
- Förderbeträge zur betrieblichen Altersvorsorge
- Förderung der Kunst und Wissenschaft
- Heimarbeit
- Leistungen für Hepatitis-C-Infizierte Personen
- Hilfsbedürftigkeit
- HIV-Hilfe
- Hochwasserschäden
- Jugendhilfe
- Kindererziehungszuschläge
- Kindergeld
- Kinderzuschüsse
- Kindergartenzuschüsse
- Krankengeld
- Krankenversicherungsleistungen
- Krankenversicherungszuschüsse
- Künstlerhilfe
- Künstlersozialbeiträge
- Kunstförderung
- Miles and more
- Mutterschaftsgeld
- Pflegebonus
- Pflegekosten
- Pflegeversicherungsleistungen
- Rettungshilfe
- Stipendien
- Telekommunikationsgeräte
- Übertragung von Altersvorsorgevermögen
- Unfallversicherungsleistungen
- Unterhaltssicherungsleistungen
- Veräußerungsgewinne
- Vermögensbeteiligungen
- Weiterbildungsleistungen
- Wohngeld
- Wohnungsbauprämien
- Zinsersparnisse
- Zukunftssicherungsleistungen
Es ist immer möglich, dass steuerfreie Einnahmen an weitere Gesetze und Regelungen geknüpft sind. Informiere dich also im Zweifelsfall genau, bevor du deine Steuererklärung machst.
Hast du schonmal steuerfreie Einnahmen erhalten? Wann wurde bei dir aus Liebhaberei der Beruf oder bist du noch auf dem Weg dahin? Erzähl mir davon in den Kommentaren.
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