Du bist nicht nur Autor? Sondern auch zum Beispiel die als Gestalter, Lektor, Korrektor, oder Blogger?
Achtung, dieser Artikel ist von 2017! Dann kann es sein, dass du eine gemischte Tätigkeit ausübst und in Sachen Steuern ganz besonders aufpassen musst. Was es in der Praxis bedeutet, Freiberufler und Gewerbetreibender zu sein, erkläre ich dir in diesem Artikel von “Autoren an die Steuer”.
Als Autor bist du Freiberufler, da du Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielst. Das heißt, für dich fallen weder Gewerbesteuer an, noch musst du ein Gewerbe anmelden. Du brauchst auch bei hohen Umsätzen keine doppelte Buchführung incl. Bilanz / Jahresabschluss erstellen, sondern kannst bei der Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 (3) EStG bleiben. Steuerlich gesehen bringt das Leben als Freiberufler nahezu nur Vorteile mit sich.
Was aber, wenn du nicht nur Freiberufler bist? Dann hast du einerseits die freiberufliche Tätigkeit und andererseits gleichzeitig ein Gewerbe. Das heißt, dass du dich mit dem gesamten Gewerbe-Kram im Steuerrecht auseinandersetzen musst. Denn das bezeichnet man als gemischte Tätigkeit. Die gemischte Tätigkeit erfordert entweder, dass du deine gesamte (auch die freiberufliche) Tätigkeit in dein Gewerbe aufnimmst oder – und das ist der von mir bevorzugte Weg – deine beiden Tätigkeiten sauber voneinander trennst.
Wodurch kommt eine gemischte Tätigkeit zustande?
Freiberuflich tätig bist du als…
- Schriftsteller
- Autor
- Texter
- Redakteur
- Lektor
- Korrektor
- Journalist
- Übersetzer
- Dolmetscher
- künstlerischer Coverdesigner
- künstlerischer Fotograf
- künstlerischer Musiker
- Dozent, Lehrer
- Programmierer komplexer Programme oder einschlägiger Webdeveloper
- Illustrator
- Webdesigner (nach Klage)
Gewerblich tätig bist du als…
- Blogger
- Buchblogger
- Website-Betreiber
- Youtuber (Auch bei Lehr- und Nachhilfevideos)
- Wohnung oder Teile davon regelmäßig über z.B. airbnb vermieten
- Datenerfasser
- Buchverkäufer (eigene Bücher drucken lassen und verkaufen)
- Programmierer kleinerer Programme und Apps oder einschlägiger Webdeveloper
- Musiker einer Coverband ohne künstlerische eigene Interpretation (ja, ernsthaft jetzt.)
- Werbefotograf
- Gestalter zum Zwecke der Werbung
- Webdesigner (vor Klage)
- Autor, sobald du plagiierst
Du bist nicht gewerblich (also doch freiberuflich) tätig, wenn du…
- auf seltenen Youtube-Videos Leseproben vorliest
- auf Lesungen ein paar Bücher von dir verkaufst
- deine Hilfsmittel (Laptop, Bücherregal, Handy) einmalig verkaufst
Einige kurze Anmerkungen muss ich hier noch machen:
Webdesigner sind Freiberufler. Das ist so. Punkt. Das Finanzamt behandelt sie allerdings als Gewerbetreibende. Ich erwarte eine Klage und ein entsprechendes BFH-Urteil hierzu spätestens im Jahr 2018. Je nach dem, wann du diesen Text liest, sind Webdesigner also Freiberufler oder eben nicht. Aktuell (Stand März 2017) sind sie allerdings Gewerbetreibende, weil die Finanzverwaltung ihre eigenen Texte nicht rafft und das Design von Websites als keine schöpferische und gestalterische Leistung ansieht. Toll, oder?
Außerdem ist anzumerken, dass die Einnahmen als Lehrer, beispielsweise Sprachlehrer für die wunderschöne Sprache Spanisch, freiberuflich sind. Erfolgen sie über Youtube-Videos, ist die gesamte unterrichtende Tätigkeit gewerblich. Erfolgt der Sprachkurs über Streams mit Live-Publikum, ist es wieder freiberuflich.
Um dir die Handhabung bei der gemischten Tätigkeit zu erklären, möchte ich ab hier einen Musterfall bearbeiten. Und zwar mich selbst.
Ich erziele Einnahmen (0,10 € in diesem Monat, yay!) aus meiner Website und dem Blog. Außerdem erziele ich Einnahmen aus meiner Tätigkeit als Autorin (Tantiemen von epubli, bookrix und amazon kdp) und schreibe bezahlte Artikel für die Steuerazubi UG. Außerdem gibt es noch kleine Kleckerbeträge aus meiner Zeit bei der Oberprima UG, wo ich Nachhilfevideos erstellt habe. Für ein paar Kollegen fertige ich Lektorate und Korrektorate an und verdiene dadurch auch ein bisschen Geld. Und des weiteren gibt es dreizehn liebe Menschen, die mir bei Patreon monatlich ein paar viele Euros zustecken. Ach ja, einen Spanisch-Kurs gebe ich auch noch. Über Video, live in einem Online-Klassenzimmer. Außerdem bin ich Komponistin und Musikerin, verdiene damit derzeit aber noch kein Geld.
Hier würde ich mal sagen: Klasse, Kia. Du bist ein super Beispiel für diesen Artikel!
Aufgeschlüsselt sieht meine Tätigkeit wie folgt aus:
Freiberuflich:
- Schriftstellerei (Einkünfte durch Tantiemenzahlung)
- Autorendasein (Einkünfte durch Ablieferung bezahlter Artikel)
- Lektorat (Einkünfte durch Korrigieren und Lektorieren)
- Spanisch-Kurs (Einkünfte aus unterrichtender Tätigkeit)
Gewerblich:
- Patreon (Einnahme “Trinkgeld” / je nach Gegenleistung)
- Blog und Website (Einkünfte durch Werbeklicks)
- Nachhilfevideos (Einkünfte durch Werbung vor den Videos oder anteilige Ausschüttungen bei Freikaufen der User von Werbung. Dass die Videos unterrichtend sind, ist egal.)
Nicht zu erfassen:
- Komponistin und Musikerin (Keine Einkünfte)
Gemischte Tätigkeit und die Steuererklärung
Ich habe einen Gewerbeschein für die gewerbliche Tätigkeit und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für meine freiberufliche Tätigkeit.
Meine Steuererklärung sieht wie folgt aus:
- Anlage N
- Das Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis, sobald es weitergeht
- Anlage S
- EÜR für Schriftstellerei, Autorendasein, Lektorat und Spansich-Kurs
- Anlage G
- EÜR für Blog und Website sowie Nachhilfevideos
Meine Nicht-Einkünfte bei gemischter Tätigkeit
Was ich mit Patreon und der Musik mache?
Nun, da ich vorhabe, mit Trailermusik für die Bücher meiner Kollegen und anderer Autorinnen und Autoren Geld zu verdienen, ziehe ich meine Ausgaben für die Musik lecker von der Steuer ab. Das mache ich allerdings in diesem Jahr zum ersten Mal, denn ich habe vor, dieses Standbein erst dieses Jahr auf die Beine zu stellen. Dass ich Trompete, Klavier, Software und Tonstudio schon seit mehreren Jahren besitze, fällt hier unter “Pech gehabt”: Ich kann nachträglich nichts absetzen.
Das, was ich monatlich über Patreon von euch bekomme, sind donations. Also im Volksmund Spenden. Da ich aber nicht gemeinnützig bin (wobei wir das bei Autoren an die Steuer fast schon annehmen können, oder?), sind das rechtlich gesehen Geschenke. Wenn ich Geldgeschenke kriege, muss ich die nicht angeben. Außer natürlich, sie übersteigen einen bestimmten Betrag. Ich ziehe keine Kosten ab, die mit Patreon zu tun haben.
Heißt streng genommen: Wenn ich mir ein Mikrofon für die Podcasts auf Patreon zulege, kann ich es nicht als Betriebsausgabe anrechnen. Da ich es aber zu einem großen Teil dafür verwende, Musik aufzunehmen (siehe geplante Komponistentätigkeit) und mein Hörbuch (siehe Autorentätigkeit, Freiberuflich) sowie früher die Nachhilfevideos aufzunehmen (siehe Oberprima, Gewerbe) , kann ich das eine blöde Mikrofon als Betriebsausgabe beim Gewerbebetrieb, als Betriebsausgabe als Freiberuflerin und gleichzeitig nicht abziehen.
Schrödingers Steuergesetze!
Und das führt mich auch zum eigentlichen Problem mit dem Thema gemischte Tätigkeit: Die Betriebsausgaben…
Das Problem mit den Betriebsausgaben bei gemischter Tätigkeit
Einnahmen zu erfassen ist easy.
Ich bekomme meine zehn Cent durch die Werbeklicks auf der Website – Einkünfte auf Gewerbebetrieb.
Ich bekomme meine eins vierundachtzig, weil jemand “Die Krankheitensammlerin*” gekauft hat – Einkünfte als Freiberufler.
Aber ich brauche einen Laptop. Den Laptop brauche ich, um Bücher zu schreiben (also um freiberufliche Einkünfte zu erzielen) und, um meine Website zu betreiben (also um gewerbliche Einkünfte zu erzielen).
Und dann ist ein Laptop auch noch teuer! (Er hat 2012 um die 550 Euro gekostet und ist damit kein GWG [Mehr Infos hierzu folgen in einem weiteren Artikel]). Eigentlich müsste ich ihn abschreiben. Und wenn man den Laptop dann auch noch braucht, um Bewerbungen zu schreiben, kann ich ihn auch noch als Werbungskosten in der Anlage N abziehen… So ein Laptop ist also etwas ganz Grandioses.
Die Lösung ist dafür umso leichter.
Hast du Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Azubi, Werkstudent, dualer Student, Teilzeitkraft, Vollzeitkraft, Minijobber…) und Einkünfte als Freiberufler: Zieh’ den Laptop nicht in der Anlage N ab, sondern teile ihn auf die Anlagen S und G auf.
Und zwar immer (gut… fast immer…) zu dem Prozentsatz, der einkünftemäßig auf deine Tätigkeiten entfällt.
Ein Beispiel (nicht realistisch und nicht auf mich bezogen. Würde ich so viel verdienen, wäre ich glücklich!):
- Einkünfte als Lektor: 300,00 €
- Einkünfte als Autor: 150,00 €
- Einkünfte aus Youtube: 50,00 €
- Einkünfte aus Blog: 50,00 €
Insgesamt: Einkünfte: 550,00 €
= Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: 450,00 €, 81,8 %
= Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit: 100,00 €, 18,2 %
So sind deine Betriebsausgaben, die für die gemischte Tätigkeit anfallen, zu 81,8 % in der Anlage S anzusiedeln und zu 18,2 % in der Anlage G.
Vorsicht bei Abschreibungen!
Immer erst die gesamte Rechnung erstellen und AfA ermitteln. Erst danach aufteilen. Sonst verwirrst du dich selbst mit den geringwertigen Grenzen!
Bei allen Betriebsausgaben, die deine gemischte Tätigkeit dir beschert und die klar auf die tatsächliche Nutzung aufzuteilen sind, kannst du natürlich realistisch bleiben und die “echte” Aufteilung nehmen.
Angenommen, du würdest als Lektor 1000 Euro verdienen und als Youtuber ebenfalls 1000 Euro – die Youtube-Videos sind aber schon einige Jahre alt und generieren nur ein passives Einkommen, weil Leute immer noch auf die Videos klicken –, dann kann ein neuer Laptop zu 100 % der freiberuflichen Tätigkeit angehören, weil du doch im laufenden Kalenderjahr gar keine aktuellen, neuen Youtube-Videos drehst. Verstanden?
Der Vollständigkeit zuliebe noch ein paar Beispiel, die mich oder dich betreffen könnten:
- Kosten des Standes bei der Leipziger Buchmesse: 100 % freiberuflich, da ich meine Bücher (Schriftstellerei) auf der Messe bewerbe
- Geburtstagsgeschenk an Timon L. Thöne: 100 % freiberuflich, da er ein Autoren-Kollege ist und ich dadurch einem Geschäftsfreund ein Geschenk mache, mit dem ich keine gewerblichen Beziehungen oder Absichten pflege.
- Geburtstagsgeschenk an Olaf Hinrichsen (Der Inhaber der Oberprima UG): 100 % gewerblich, weil es auf der gewerblichen Geschäftsbeziehung basiert
- neuer Laptop: Anteilig gemäß der Aufteilung der Einkünfte ( -> gemischte Tätigkeit)
- Kopierpapier: Anteilig gemäß der Aufteilung der Einkünfte ( -> gemischte Tätigkeit)
- Bücherregal: Anteilig gemäß der tatsächlichen Nutzung ( Buchblogger-Bücher machen vielleicht 80 % der Bücher aus, Autoren-Nachschlagewerke nur 20 % (?))
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer: Anteilig gemäß der Aufteilung der Einkünfte ( -> gemischte Tätigkeit)
So, das war wieder eine Menge Zeug. Ich hoffe, du hast alles verstanden und freust dich auf deine gemischte Tätigkeit. Denn Einnahmen sind Einnahmen; lass dich nicht vom Paragraphendschungel fressen!
Alles Liebe,
Kia
Die Artikel aus der Reihe “Autoren an der Steuer” wurden nicht von einem Steuerberater verfasst und ersetzen keine professionelle Beratung. Mein Ziel ist es lediglich, den Paragraphen-Dschungel zu entwirren, ein bisschen Klarheit und Grundwissen zu vermitteln und Autoren das Leben mit Steuergesetzen zu vereinfachen. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Haftung, insbesondere nicht, wenn Gesetze erneuert oder BFH-Urteile gesprochen werden.
Echt ein super guter Beitrag. Ich bin nämlich total verunsichert was ich denn jetzt bin. Vor allem weil ich gerade erst starte. danke dir. 🙂 gleich mal so Abo da gelassen. 🙂
Ein sehr hilfreicher Artikel, damit ich mir mal grob im Klaren werden kann, was ich denn sein werde/will.
Aber eine Frage bleibt: Wozu gehört denn Buchsatz? Wenn ich für andere Bücher setze, ist das gewerblich oder freiberuflich, weil es ja irgendwo auch was künstlerisches sein kann???
Hallo Veronika,
das ist leider eine Sache, die je nach Kunstgrad des Buchsatzes zu verstehen ist. Du wirst staunen, wie ausführlich man mit Finanzämtern über die Frage “Ist das Kunst oder redundant?” sprechen kann.
Auch, wenn unser Buchsatz häufig definitiv Kunst ist, habe ich alles übers Gewerbe laufen.
Liebe Grüße
Kia
Hi,
super Beitrag.
Muss für Anlage S und Anlage G ein eigene EÜR erstellt werden, oder werden die Einnahmen aus Anlage S und Anlage G in eine EÜR zusammengefasst?
Hallo Manuel,
vielen Dank! Eigene EÜR für jedes, weil man für die Freiberuflichkeit und den Gewerbebetrieb zwei Steuernummern hat. Eine Steuernummer = Eine EÜR
Vielen Dank für den hilfreichen Artikel! Ich bin ebenfalls freiberuflich journalistisch tätig (derzeit ruhend) und habe hin und wieder als selbstständige Lehrerin gearbeitet und frage mich nun (leider erst im Nachhinein) ob ich für diese beiden Tätigkeiten wohl auch zwei separate Steuernummern hätte beantragen müssen (derzeit läuft alles unter einer), denn bei der umsatzsteuerfreien Lehrtätigkeit habe ich keinen Vorsteuerabzug. Hast du für deine freiberuflichen Tätigkeiten eine gemeinsame Steuernummer oder trennst du das?
Hallo Judith,
wie das bei zwei freiberuflichen Tätigkeiten ist, kann ich dir nicht zuverlässig sagen. Sprich das am besten mit deinem Finanzamt ab!
Liebe Grüße
Kia
Hallo Kia,
vielen Dank für deine Antwort! Mich würde interessieren, wie es bei dir geregelt ist, denn du hast ja auch mehrere freiberufliche Tätigkeiten parallel (z.B. Autorendasein und Spanisch-Kurs)?
Liebe Grüße,
Judith
Hallo Judith,
den Spanischkurs mache ich schon seit 2016 nicht mehr. Ich habe meine Tätigkeit damals angemeldet, als es noch nicht üblich war, im Internet Geld zu verdienen. Auf dem Gewerbeschein steht “Internetdienstleistungen” und die Freiberuflichkeit läuft unter “Konzeption und Gestaltung von Text, Bild und Ton” – beides also ultra allgemein gehalten. Ob ich jetzt Autoren-an-die-Steuer-Artikel schreibe oder für einen Kunden Blogartikel oder einen Roman … Lass dich am besten mal zu dem Thema professionell beraten, ob du deine Tätigkeiten auch allgemein beschreiben/zusammenfassen kannst.
Liebe Grüße
Kia