Steigst du ins Autorenleben ein, wirst du dich früher oder später auch mit der Steuererklärung auseinandersetzen müssen. Die Steuererklärung besteht aus mehreren Teilen, die sich abhängig von deiner Situation individuell zusammensetzen. Grundsätzlicher Bestandteil ist die Einkommensteuererklärung. Zu ihr gehören neben dem Mantelbogen verschiedene Anlagen, je nach deinem Status und deinen Einkünften. Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer gehört zur Steuererklärung außerdem die Umsatzsteuererklärung. Steuererklärung ist also nicht gleich Steuererklärung! Klingt kompliziert? Damit du für deine erste Steuererklärung als Autor gewappnet bist, erkläre ich dir hier, worauf du achten musst.

 

Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Für jede Einkunftsart gibt es im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine passende Anlage, in der die jeweils erzielten Einkünfte einzutragen sind. Für uns Autoren sind zwei davon interessant: Anlage G und Anlage S. Anlage G wählst du, wenn du ein Gewerbe betreibst und entsprechend Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielst. Bist du freiberuflich unterwegs, gilt für dich Anlage S, in der du deine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit angibst. Ob du als Autor Freiberufler oder Gewerbetreibender bist, hängt davon ab, wie du deine Bücher an den Mann oder die Frau bringst. Ausführlicheres liest du im Artikel Als Autor Freiberufler oder Gewerbe?. Sollte deine Tätigkeit eine Mischung aus beidem sein, musst du beide Anlagen nutzen. Führst du deine Autorentätigkeit im Nebengewerbe aus und stehst hauptberuflich in einem Angestelltenverhältnis, nutzt du zusätzlich Anlage N, denn du erzielst dann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

 

Keine Umsatzsteuererklärung als Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer bist du, sofern du dich nicht freiwillig der Umsatzsteuerpflicht verschrieben hast, von der Umsatzsteuer befreit und musst folglich auch keine Umsatzsteuererklärung erstellen. Kleinunternehmer bist du, wenn dein Jahresumsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und derselbe im aktuellen Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreitet.

 

Gewinnermittlung nach EÜR

Als Autor führst du deine Gewinnermittelung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung durch, sofern dein Jahresumsatz unter 600.000 Euro und dein Gewinn unter 60.000 Euro liegen. Hierfür ist die Anlage EÜR vorgesehen. Sollte dein Umsatz oder dein Gewinn diese Grenzen tatsächlich überschreiten, bist du Bilanzierer und zur doppelten Buchführung verpflichtet. Der Gang zum Steuerberater ist dann unabdingbar! Bist du ausschließlich Freiberufler, kannst du die EÜR auch über die Umsatz- und Gewinngrenze hinaus verwenden.

 

Abgabefristen

Pünktlichkeit ist die halbe Miete! Beschäftige dich rechtzeitig mit deiner Steuererklärung, um den Verspätungszuschlag zu vermeiden. Grundsätzlich musst du deine Steuererklärung für das Vorjahr spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Das gilt sowohl für die Einkommensteuererklärung als auch für die Umsatzsteuererklärung. Für die Steuererklärung für 2020 hast du aufgrund der Corona-Pandemie übrigens bis zum 31. Oktober 2021 Zeit. Lässt du deine Steuererklärung von einem Steuerberater erledigen, muss sie spätestens am letzten Februartag des übernächsten Jahres beim Finanzamt sein. Der letzte Abgabetag für die Steuererklärung 2020 ist also der 28. Februar 2022.

 

ELSTER ist Pflicht

Unternehmer und Selbstständige sind dazu verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Das funktioniert über das Portal ELSTER. Bei ELSTER musst du dich zunächst registrieren, dafür benötigst du eine Zertifikatsdatei, für die du wiederum einmalig einen Aktivierungscode beantragen musst. Kümmere dich frühzeitig um die ELSTER-Registrierung, bis du deinen Aktivierungscode per Post erhältst, kann es durchaus 1-2 Wochen dauern.

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